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Vorsorgevollmacht § Inhalt, Kosten & mehr

Mit einer Vorsorgevollmacht werden wichtige Angelegenheiten für den Fall einer nicht mehr gegebenen Handlungsfähigkeit geregelt. Ähnlich einer Patientenverfügung, bestimmt man vorsorglich, wer als Bevollmächtigter wichtige Entscheidungen und alltägliche Rechtsgeschäfte regelt, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles Wissenswerte über die Vorsorgevollmacht in Österreich und warum es durchaus ratsam ist, diese Form der Vorsorge wahrzunehmen.

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Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Das österreichische Recht gibt vor, dass Rechtsgeschäfte zwingend die Handlungsfähigkeit der daran beteiligten Personen voraussetzen. Doch nicht selten führen das Alter, Erkrankungen oder Unfälle dazu, dass die Handlungsfähigkeit einer Person eingeschränkt werden muss. Für diesen Fall bietet der §260 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) die Möglichkeit mit einer Vollmacht für den Vorsorgefall, eine bevollmächtigte Person zu ernennen, die im Vorsorgefall im Namen des Betroffenen Rechtsgeschäfte abwickeln kann.

Durch eine Vorsorgevollmacht ist also eine Vertrauensperson bestimmbar, die den Ersteller in festgelegten Angelegenheiten vertritt, wenn dessen Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit oder seine Möglichkeit zur Äußerung verloren geht. So erhält der Vollmachtgeber die Möglichkeit seine Angelegenheiten für den Vorsorgefall zu regeln. Ist eine Bevollmächtigung vorhanden, so muss das Gericht im Vorsorgefall also weder einen Erwachsenenvertreter ernennen noch eine Sachwalterschaft einsetzen.

Infografik
Vorsorgevollmacht rechtliche Definition

Form und Informationspflicht

Gemäß §262.1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) darf eine Vorsorgevollmacht seit Juli 2018 ausnahmslos nur noch höchstpersönlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder gemäß § 1 Erwachsenenschutzgesetz befähigten Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Im Zuge dieses Termins muss der Vollmachtgeber gemäß §262.2 ABGB über folgende Besonderheiten aufgeklärt werden:

  • Rechtsfolgen der Vorsorgevollmacht
  • Möglichkeit die Weitergabe der Bevollmächtigung zu untersagen
  • Möglichkeit einer gemeinsamen Vertretung (mehrere Bevollmächtigte)
  • Möglichkeit zum jederzeitigen Widerruf der Vollmacht

Die erfolge Belehrung wird zudem in der Vorsorgevollmacht vermerkt und durch die Unterzeichnung und Beurkundung bestätigt. Darüber hinaus ist es in der Rechtspraxis üblich, dass auch die bevollmächtigte Vertretungsperson ausführlich über die Rechtsfolgen und die daraus entstehenden Verpflichtungen im Vorsorgefall aufgeklärt wird.

Wann ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Vorsorgevollmacht ja oder nein ? – Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht macht immer dann Sinn, wenn man im Ernstfall vermeiden möchte, dass eine gesetzliche Erwachsenenvertretung persönliche Angelegenheiten regelt. Diese tritt im Vorsorgefall immer dann ein, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und aus diesem Grunde durch das Gericht ein gesetzlicher Vertreter bestimmt werden muss.

In diesem Fall kann das Gericht Familienangehörigen, die sich dazu bereit erklären, eine Vollmacht erteilen, mit der die Regelung der persönlichen Angelegenheiten des Betroffenen wahrgenommen werden können. Findet sich jedoch kein Familienangehöriger, der diese Vertretung übernehmen kann oder will, so wird vom Gericht ein Erwachsenenvertreter bestimmt. Da in einem solchen Fall, persönliche Wünsche jedoch nur schwer berücksichtigt werden können, ist es in jedem Fall ratsam, für den Vorsorgefall eine Bevollmächtigung zu erstellen und somit die Berufung eines Erwachsenenvertreters zu vermeiden.

Voraussetzungen für eine Vorsorgevollmacht

Um eine rechtsgültige Vollmacht für den Vorsorgefall errichten zu können, müssen Vollmachtgeber wie auch der oder die Bevollmächtigte grundsätzliche Voraussetzungen erfüllen. So ist es zum Beispiel erforderlich, dass der Geber zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht handlungsfähig, und somit uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Zudem muss auch der Bevollmächtige voll geschäftsfähig und willens sein, gegebenenfalls im Vorsorgefall unentgeltlich zu handeln. Darüber hinaus müssen mitunter folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vollmachtgeber und Bevollmächtigter müssen muss zum Zeitpunkt der Erstellung voll geschäftsfähig, urteilsfähig und einsichtsfähig sein.
  • Zum beiden Personen müssen vollständige Namen, Adressen und die Geburtsdaten angegeben werden.
  • Der/die Bevollmächtigten dürfen nicht in Abhängigkeit zu einer Institution (Heim, Klinik etc.) stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält, oder von denen er betreut wird.
  • Die Vorsorgevollmacht muss persönlich im Beisein eines Rechtsanwalts, Notars oder eines Erwachsenenschutzverein errichtet werden.
  • Die beurkundete Bevollmächtigung muss im zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

Was ist das zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)?

Nach der neueren Gesetzgebung ist es verpflichtend, die Vorsorgevollmacht und auch den Eintritt des Vorsorgefalles von einem Anwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registrieren zu lassen. Das ÖZVV ist bei der österreichischen Notariatskammer eingerichtet. Eine Registrierung von Vorsorgevollmachten ist für nach neuester Gesetzeslage Voraussetzung für ihre Wirksamkeit.

Zusätzlich zur Registrierung der Vollmacht, sind auch der Beginn und das Ende der Wirksamkeit sowie der Widerruf dort registrierbar. Für die Registrierung im ÖZVV fallen Gebühren an. Die Registrierung kann durch einen Rechtsanwalt, Notar oder einen Erwachsenenschutzverein erfolgen. Die Registrierung einer Vorsorgevollmacht gemäß Punkt 5.1.1.1. ÖZVV-RL 2018 durch einen Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein kostet aktuell € 23,00 (zzgl. USt).

Wer kann Vorsorgebevollmächtigte(r) werden?

Bevollmächtigter kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und selbst entscheidungs- und handlungsfähig ist. Einschränkungen gibt es jedoch hinsichtlich gewisser Interessenlagen, die ausgeschlossen werden sollen. Nicht als Bevollmächtigte dürfen eingesetzt werden:

  • Personen, von denen nicht vorausgesetzt werden kann, dass sie das Wohlergehen der erteilenden Person unterstützen werden. Dies kann z. B. bei Personen gegeben sein, die bereits eine strafrechtliche Verurteilung vorzuweisen haben.
  • Personen, die entweder in einem abhängigen Verhältnis oder sonstigen engen Bindung an ein Krankenhaus, Heim, Pflegeanstalt oder anderer Institution stehen, in der der Vollmachtgeber lebt oder von der er Betreuung bekommt.
  • Personen, die bereits bis zu 15 Vorsorgevollmachten übernommen haben.
Gut zu wissen
Wahl des Bevollmächtigten
Die Wahl jener Person, der die Bevollmächtigung zur Vertretung eingeräumt wird, ist nicht auf direkte Angehörige begrenzt. Grundsätzlich darf jede Person, die die obigen Voraussetzungen erfüllt als Bevollmächtigter ernannt werden. So ist es mitunter möglich einen Lebensgefährten oder engen Freund als Bevollmächtigten einzusetzen.

Welche Pflichten ein Bevollmächtigter?

Als Bevollmächtigter ist man bei der Erledigung der jeweilig anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des Vollmachtgebers verpflichtet. Dieser Wille kommt in der Vorsorgevollmacht zum Ausdruck. Aber auch im Vorsorgefall sind die Willensäußerungen zu berücksichtigen, sofern diese zu seinem Wohl beitragen. Darüber hinaus ist der Bevollmächtigte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt für alle Tatsachen und Informationen, die ihm in der Ausübung seiner Aufgabe bekannt werden. Ausnahmen hierzu gibt es für bestimmte Angehörige oder auch involvierte Einrichtungen, sowie immer dann, wenn Auskunftspflichten in der Vollmacht festgelegt wurden.

Inhalt einer Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht legt man fest, in welchen Angelegenheiten ein Bevollmächtigter eingesetzt wird und wie weit seine Befugnisse dabei innerhalb der eingeräumten Bevollmächtigung im Vorsorgefall ausgestattet sein sollen. Vereinfacht gesagt, wird also eine Person bevollmächtigt und klar formuliert, welche Angelegenheiten diese Person zu regeln hat. Zudem ist es möglich konkrete Anweisungen in die Vollmacht aufzunehmen. 

So kann zum Beispiel bestimmt werden, dass der Geber so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden leben möchte und – wenn dann eine Unterbringung in einem Pflegeheim nötig wird – er in einem konkret benannten Pflegeheim untergebracht werden möchte. Der Bevollmächtigte muss diese Wünsche respektieren, solange sie a.) möglich sind und b.) diese keinen Nachteil für den Vollmachtgeber darstellen.

Umfang der Vorsorgevollmacht

Da eine Vollmacht auf den Vorsorgefall im besten Fall umfassend erstellt wird und daher für alle Eventualitäten vorsorgt, ist der Umfang der Vollmacht immer auf die individuelle Situation anzupassen. Dennoch lässt sich der Umfang der eingeräumten Vollmachten im Großen und Ganzen in fünf zentrale Teilbereiche unterteilen, diese sind:

  • Vertretung vor Behörden und diversen Institutionen
  • Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten
  • Gesundheitsangelegenheiten
  • Vermögensangelegenheiten
  • Besondere Angelegenheiten

Vertretung vor Behörden und Institutionen

Die Vertretung vor Behörden, Gerichten aber auch gegenüber Unternehmen zählt zu jenen Angelegenheiten, die in der Rechtspraxis in nahezu jeder Vorsorgevollmacht enthalten ist. Hierbei räumt der Vollmachtgeber seiner Vertrauensperson das Recht ein, im Rahmen der Vereinbarung zu handeln. Mögliche Befugnisse im Bereich der Vertretung vor Behörden, Gerichten und Unternehmen können zum Beispiel sein:

  • Vertretung vor Gericht oder Behörden
  • Vertretung gegenüber öffentlichen Versicherungen, Pensionsanstalten oder Vorsorge Versicherungsträgern
  • Vertretung gegenüber privaten Versicherungsträgern
  • Vertretung in Vertragsangelegenheiten (zb. Verträge abschließen, ändern oder kündigen)
  • Berechtigung zur Annahme von Postsendungen

Wird lediglich einer Vertretungsperson die Vollmacht eingeräumt, so ist es oftmals üblich, dieser eine vollumfängliche Befugnis einzuräumen, um im Vorsorgefall alle nötigen Angelegenheiten zu regeln. Es ist jedoch auch möglich, gezielt einzelne Situationen zu benennen, in denen der Bevollmächtigte handlungsbefugt ist. Darüber hinaus, können Entscheidungen in Vertragsangelegenheiten an erweiterte Bedingungen gebunden werden. So kann zum Beispiel verfügt werden, dass eine Patenschaft für eine wohltätige Organisation nicht aufgekündigt werden soll.

Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Vorsorgevollmacht bezieht sich auf den höchstpersönlichen Lebensbereich. Also den Aufenthaltsort wie auch alle Wohnungsangelegenheiten. Hier gilt es zu unterscheiden, ob der Vollmachtgeber Wohneigentum besitzt oder in einem Mietverhältnis lebt. Denn abhängig von diesen Vermögensverhältnissen können mitunter folgende Angelegenheiten über die Vorsorgevollmacht geregelt werden:

  • Entscheidung über zeitlich begrenzte Änderungen des Wohnorts
  • Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts
  • Verwaltung von Liegenschaften (Pflege, Wartung, Abgaben etc.)
  • Verwaltung von Vertragsverhältnissen mit Bezug auf Liegenschaften
  • Vertragsangelegenheiten im Zusammenhang mit Aufenthalts- und Wohnort
  • Anschaffung von Hausrat, Auflösung des Haushalts
  • Ausübung des Äußerungs- und Stimmrechts als Wohnungseigentümer/in

Grundsätzlich gilt allem voran im Bezug auf Liegenschaften, dass Bevollmächtigte in der Regel nicht ohne gerichtliche Zustimmung eine Liegenschaft veräußern können. Wird dieses Recht jedoch explizit eingeräumt, so sind Veräußerungen immer dann möglich, wenn diese zum Wohl des Vollmachtgebers sind und dieser dem Verkauf – soweit möglich – zustimmt.

Gesundheitsangelegenheiten

Ähnlich einer Patientenverfügung, kann auch eine Vorsorgevollmacht Befugnisse hinsichtlich nötiger Behandlungen enthalten Jedoch gehen die Pflichten des Bevollmächtigten durchaus über die mit einer Patientenverfügung einhergehenden Aufgaben hinaus. Denn mit der Befugnis in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden, geht auch die Pflicht einher, alle nötigen Angelegenheiten zu regeln. 

So reicht es bei einer Vorsorgevollmacht nicht aus, Entscheidungen über Behandlungen zu treffen, sondern der Bevollmächtigte muss zudem dafür Sorge tragen, dass der Vollmachtgeber zum Beispiel Arzttermine wahrnehmen oder verschiedene Medikamente zur Verfügung stehen hat. Die Befugnis bei Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden ist somit eine erhebliche Verpflichtung für den Bevollmächtigten.

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Vermögensangelegenheiten

Ein weiterer wichtiger Aspekt, sind die Vermögensangelegenheiten. Hierbei geht es nicht nur um den Zugriff auf das Bankkonto, sondern alle finanziellen Angelegenheiten. Es geht also darum festzulegen, welche Befugnisse erteilt werden und wie diese behandelt werden sollen. Mögliche Befugnisse in diesem Zusammenhang sind:

  • Verfügung über das Einkommen
  • Bevollmächtigung für den Zugriff auf Bankkonten
  • Verfügung über Vermögenswerte (Aktien, Liegenschaften etc.)
  • Gewährung der Möglichkeit Schenkungen vorzunehmen
  • Vertretung in Kreditgeschäften
  • Vertretung im Zusammenhang mit Bankprodukten (Bausparer etc.)
  • Vertretung in abgabenrechtlichen Angelegenheiten (Steuern)

Wichtig im Zusammenhang mit Vermögensangelegenheiten ist, dass der Bevollmächtigte verpflichtet ist im besten Wissen und Gewissen für den Vollmachtgeber zu handeln. Diese Sorgfaltspflicht gilt gleichermaßen für geringfügige Ausgaben im Alltag wie auch bei hochwertigen Transaktionen. Handelt der Vertreter entgegen den Wünschen des Vollmachtgebers oder gar zu dessen wirtschaftlichen / finanziellen Nachteil, so kann das Gericht eine Prüfung der Vertretungshandlungen vornehmen und den Bevollmächtigten bei Verstößen in Haftung nehmen.

Achtung
Empfehlung der Redaktion
Allem voran wenn es um hohe Geldwerte geht, bietet es sich an, in der Vollmacht eine regelmäßige Überprüfung der Entscheidungen des Bevollmächtigten im Vorsorgefall als Bestandteil der Vollmacht zu verankern.

Wünsche und Besondere Angelegenheiten

Jeder Vollmachtgeber hat die Möglichkeit persönliche Wünsche im Zuge der besonderen Angelegenheiten in die Bevollmächtigung einzufügen. So können Meinungen, Vorstellungen aber auch Erwartungen festgehalten werden, um im Vorsorgefall die Entscheidungen des Bevollmächtigten indirekt zu beeinflussen. Will ein Vollmachtgeber zum Beispiel absolut nicht, das bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, so kann er diese in der Bevollmächtigung untersagen. Die kann zum Beispiel auf die Wahl einer passenden Pflegeeinrichtung bezogen sein oder aber auf eine mögliche Verschwiegenheit gegenüber bestimmter Angehöriger.

Wirksamkeit der Vollmacht

Grundsätzlich ist die Vorsorgevollmacht eine Bevollmächtigung auf den Vorsorgefall. Dies bedeutet, dass ganz unabhängig davon wann die Vollmacht erteilt wurde, sie erst mit dem Eintreten des Vorsorgefalles wirksam wird. Zudem muss der Bevollmächtigte, bevor er Entscheidungen treffen kann, mit der Vorsorgevollmacht an das zuständige Gericht herantreten und den Vorsorgefall bekannt geben. Das Gericht prüft diese Bekanntgabe und erstellt im Anschluss eine Urkunde, die den Bevollmächtigten dazu befugt, seine Vertretung aktiv auszuüben. Das Inkrafttreten der Vorsorgevollmacht ist somit in Österreich folgendermaßen geregelt:

  • Die Vorsorgevollmacht tritt dann in Kraft, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig, urteilsfähig oder einsichtsfähig ist. Dies ist durch ein ärztliches Gutachten festzustellen. Aus dem ärztlichen Gutachten erfolgt schließlich die Ableitung, in welchem Umfang die Vorsorgevollmacht wirksam wird.
  • Die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht kann auch sofort eintreten. Dabei erfolgt die Erteilung der Bevollmächtigung erst mit Eintritt der Geschäfts- und Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Hier ist es dann möglich, dass dem Bevollmächtigten bereits vor Eintritt des Vorsorgefalles Angelegenheiten übertragen werden. In diesem Fall bedarf es keinem ärztlichen Gutachten. Soll die Bevollmächtigung sofort wirksam werden, so kann nur ein Notar die Vorsorgevollmacht registrieren im ÖZVV.

Wann beginnt und wann endet die Vorsorgevollmacht?

Die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht in Österreich tritt ein, wenn der Vollmachtgeber seine Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit für jene Angelegenheiten verliert, für die eine Vollmachtsverfügung getroffen wurde. In diesem Fall kann der Bevollmächtigte den Eintritt des Vorsorgefalles bei der Errichtungsbehörde eintragen lassen. Die Bescheinigung des Vorsorgefalles erfolgt durch die Vorlage eines ärztlichen Attests. Das Ende der Vorsorgevollmacht kann durch verschiedene Umstände begründet sein:

  • Durch den Tod der vertretenen Person,
  • wegen Todes der/des Vorsorgebevollmächtigten,
  • durch ein Gericht, das die Vorsorgevollmacht mittels Beschluss beendet ( z.B. wenn nicht zum Wohle des Vollmachtgebers gehandelt wurde)
  • wegen einer Kündigung, eines Widerrufs oder dem Wegfall des Vorsorgefalles im ÖZVV.

Grundsätzlich ist eine Vorsorgevollmacht in ihrer Gültigkeitsdauer nicht zeitlich befristet. Die Gültigkeitsdauer ist demnach bis zum Eintritt weiterer Ereignisse unbegrenzt. Der Vollmachtgeber kann jedoch jederzeit die Vollmacht widerrufen. Hierfür muss er sich an seine Eintragungsstelle wenden und den Widerruf dokumentieren lassen.

Achtung
Rechtsfolgen der wiedererlangten Geschäftsfähigkeit
Auch wenn der Vollmachtgeber seine Geschäfts- und Entscheidungsfähigkeit wiedererlangt, ist dies im ÖZVV zu registrieren. Die Gültigkeit der Bevollmächtigung ist dann damit beendet. Tritt ein erneuter Vorsorgefall ein, ist eine Registrierung wieder möglich und es kommt damit zu erneuten Aktivierung der Vorsorgevollmacht.

Kosten der Vorsorgevollmacht

Die Kosten einer Vorsorgevollmacht in Österreich können sich durchaus unterscheiden, je nachdem, auf welchem Weg diese zustande kommt. Ein Notar oder Rechtsanwalt passt die Kosten an die üblichen Tarife der Kanzlei an. Hier können Pauschalpreise oder auch Stundensätze maßgeblich sein. Erfolgt die Erstellung bei einem Erwachsenenschutzverein, kostet die Erstellung aktuell 75 € + 10 € für die Registrierung der Bevollmächtigung. Passiert die Erstellung durch einen Hausbesuch, stellt man weitere 25 € in Rechnung.

So unterstützt Sie ein Anwalt bei der Vorsorgevollmacht

Ein erfahrener Rechtsanwalt informiert Sie nicht nur ausführlich über die Vorteile wie auch rechtlichen Besonderheiten einer Vollmacht für den Vorsorgefall, sondern berät Sie auch ausführlich. Gemeinsam mit Ihnen ermittelt der Anwalt welche Bevollmächtigungen Sie erteilen sollten und wie diese gegebenenfalls durch Anmerkungen und Auflagen bestmöglich ausgestaltet werden können. Zudem berät er Sie ausführlich über ihre Rechte als Vollmachtgeber, sowie Ihren Bevollmächtigten über die Rechtsfolgen und die daraus resultierenden Pflichten im Vorsorgefall. Zudem übernimmt der Rechtsanwalt die Erstellung der Vollmacht, wie auch deren Registrierung im Österreichischen zentralen Vertretungsregister.

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FAQ Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Rechtsmittel zur Vorsorge für den Fall einer eintretenden Urteilsunfähigkeit. Mittels der Bevollmächtigung wird eine Bevollmächtigte Person ernannt, die im Fall einer verminderten Geschäftsfähigkeit wichtige Angelegenheiten für den Vollmachtgeber regelt, um so die Bestellung eines Sachwalters oder Erwachsenenvertreters zu vermeiden.
Grundsätzlich ist die Vollmacht auf den Vorsorgefall für jede Person, die voll urteils- und handlungsfähig ist, sinnvoll. Denn mit ihr wird für den Ernstfall vorgesorgt und bietet die Bevollmächtigung zudem den Vorteil, dass der Vollmachtgeber aktiven Einfluss darauf nehmen kann, welche Angelegenheiten von ihm und in welchem Ausmaß wahrgenommen werden.
Ja das ist möglich. Gemäß §262.1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) muss eine Vorsorgevollmacht in Österreich, höchstpersönlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder einem Erwachsenenschutzverein verfasst werden. Es kann daher darauf verzichtet werden, die Bevollmächtigung von einem Notar erstellen zu lassen, wenn dafür ein Rechtsanwalt oder Schutzverein beauftragt wird.
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