Patientenverfügung § Arten, Inhalt & Kosten
Eine Patientenverfügung sorgt für den Fall vor, im Krankheitsfall nicht mehr in der Lage zu sein, seinen eigenen Willen auszudrücken. Somit zählt diese, für medizinische Notfälle bestimmte, Verfügung neben der Vorsorgevollmacht zu den vorsorglichen Verfügungen im österreichischen Recht. Im nun folgenden Beitrag informieren wir Sie über die Voraussetzungen um eine Patientenverfügung erstellen zu können, deren Inhalte und Besonderheiten sowie mit welchen Kosten diese Form der Vorsorge verbunden ist.
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juristischen Redaktion
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- Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Verfügung.
- Mit einer derartigen Verfügung wird festgelegt, welche Behandlungen im Notfall zu unterlassen sind.
- Die Patientenverfügung ist für Ärzte wie auch Familienangehörige verbindlich.
- Wirksam wird die Verfügung erst, wenn der Verfüger Entscheidungen nicht mehr treffen kann.
- Die Patientenverfügung muss alle acht Jahre erneuert werden.
Was ist eine Patientenverfügung?
Mit einer Patientenverfügung ist es in Österreich möglich, gemäß §1.2 Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG), durch eine vorsorgliche Verfügung bestimmte Eingriffe oder Behandlungen abzulehnen. Somit ist es möglich, für einen medizinischen Notfall oder den Fall einer nicht mehr bestehenden Urteilsfähigkeit zu bestimmen, welche Behandlungen zulässig sind und welche in jedem Fall zu unterlassen sind. Die Bindungswirkung der des Patienten Willen begründet sich hierbei auf den §9 Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) in dem der Patientenverfügung der Rang einer eindeutigen Willenserklärung des Patienten zugemessen wird.
Wer kann eine Verfügung errichten?
Grundsätzlich kann eine Patientenverfügung nur durch die betreffende und voll geschäftsfähige Person selbst errichtet werden. Es ist also nicht möglich, zur Errichtung einer Patientenverfügung einen Stellvertreter oder Sachverwalter zu beauftragen. Zudem muss der Wille des Patienten gemäß §6 Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) persönlich sowie schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter der Krankenanstalt oder eines Erwachsenenschutzvereins errichtet wird.
Arten der Patientenverfügung
Grundsätzlich wird die Patientenverfügung in Österreich in zwei Arten unterteilt. Die beachtliche und die verbindliche Patientenverfügung. Beide Arten finden ihre Rechtsgrundlage im Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) und sind an die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen an die Wirksamkeit gebunden. Der maßgebliche Unterschied beider Arten findet sich daher nicht in der Form der Errichtung oder deren Wirksamkeit, sondern vielmehr in der Art und Weise wie diese bei Inkrafttreten Einfluss auf medizinische Behandlungen sowie die Entscheidungsfähigkeit der behandelnden Ärzte wirkt.
Verbindliche Verfügung
Eine verbindliche Patientenverfügung ist – wie der Name es bereits vermuten lässt – verbindlich. Gemäß Abschnitt 2 Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) müssen bei dieser Art der Verfügung alle nicht gewünschte Behandlungen explizit und konkret benannt werden. Bei der Erstellung gilt es also all jene Behandlungen aufzulisten, die im Vorsorgefall zu unterlassen sind.
Da die verbindliche Patientenverfügung bindend für die behandelnde Ärzte ist, muss im Zuge der Errichtung dieser Verfügungsart zwingend eine umfassende medizinisch Beratung erfolgen. Diese soll dafür Sorge tragen, dass der Patient sich über die möglichen Folgen der Behandlung wie auch des Verzichts auf eben diese im klaren ist. Die Besonderheiten der verbindlichen Patientenverfügung lassen sich somit wie folgt zusammenfassen:
- Voraussetzung: ärztliche und juristische Aufklärung
- Konkrete Benennung der zu unterlassenden Behandlungen
- Ärzte und med. Personal müssen die Verfügung berücksichtigen
Beachtliche Verfügung
Die sogenannte beachtliche Patientenverfügung ist in ihrer Wirksamkeit durchaus mit der verbindlichen Verfügung vergleichbar. Jedoch bietet diese Verfügungsart dem behandelnden Arzt innerhalb der in der Verfügung genannten Bereiche einen gewissen Handlungsspielraum für wichtige ärztliche Entscheidungen. Im Gegensatz zur verbindlichen Verfügung – in der Behandlungen explizit ausgeschlossen werden – wird in der beachtlichen Verfügung aufgelistet, bei welchen Behandlungen oder in welchen medizinischen Situationen der behandelnde Arzt grundsätzlich entscheiden darf.
Hierbei liegt es an der Ausgestaltung der Wille des Patienten, ob dem Arzt ein Entscheidungsfreiraum geboten wird oder ob die letztliche Entscheidung für oder gegen bestimmte Behandlungen unter Berücksichtigung der Wünsche des Patienten vorgenommen werden soll. Zusammengefasst können die Besonderheiten der beachtlichen Patientenverfügung also wie folgt benannt werden:
- Voraussetzung: ausführliche Aufklärung
- Konkrete Benennung zu unterlassenden Behandlungen möglich
- Einräumung von Entscheidungsfreiraum möglich
- Klare Abgrenzung / Ausweitung des Entscheidungsfreiraums für Ärzte möglich
Voraussetzungen für die Erstellung
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber im Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) geregelt, welche Voraussetzungen für eine wirksame Patientenverfügung gestellt werden. In der Praxis zeigt sich hierbei klar, dass es einerseits jene Voraussetzungen gibt, die der Ersteller zu erfüllen hat und das es andererseits allgemeine Voraussetzungen gibt, die gleichermaßen an die Aktualität wie auch den Inhalt des Willens des Patienten gebunden sind.
Persönliche Voraussetzungen
Wer in Österreich eine Patientenverfügung erstellen will, der muss grundsätzlich voll geschäftsfähig sein. Somit muss man zum Zeitpunkt der Erstellung zumindest 18 Jahre alt sein und uneingeschränkt handlungs- urteils- und entscheidungsfähig sein. Darüber hinaus gilt die Verfügung als höchstpersönliches Recht, weswegen die Errichtung der Verfügung nur im persönlichen Beisein vorgenommen werden darf. Dies bedeutet wiederum, dass man persönlich im Beisein eines Rechtsanwalt, Notar oder einer rechtskundigen Person einer Pflege- oder Krankenanstalt den eigenen Willen bekunden und mittels Unterschrift bestätigen muss.
Rechtliche Voraussetzungen
Damit eine Patientenverfügung wirksam und somit rechtsgültig erstellt werden kann, müssen auch grundsätzliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Hierbei gilt es, neben den persönlichen Voraussetzungen auch die – von der Art abhängigen – Anforderungen an Inhalt und Form zu beachten. So muss zum Beispiel jede Patientenverfügung in Österreich höchstpersönlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundiger Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung erstellt werden. Darüber hinaus muss der Wille des Patienten freiwillig erklärt werden und die vorgesehene Beratung erfolgen, sowie bestätigt werden.
Gültigkeitsdauer der Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung muss in Österreich gemäß §7 Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) alle acht Jahre erneuert werden, um gültig zu sein. Im Zuge der Erneuerung muss der Verfüger erneut seinen konkreten Willen bekunden und ist ggf. erneut eine ärztliche Aufklärung erforderlich. Für den Fall, dass ein Patient nach Erstellung seine Urteilsfähigkeit verloren hat, greift §7.5 PatVG, der eine unbegrenzte Gültigkeit bei Verlust der Geschäfts- und Urteilsfähigkeit einräumt.
Zudem hat jeder Verfüger die Möglichkeit, seine Willenserklärung zu einem frei wählbaren Zeitraum innerhalb der 8-jährigen Gültigkeit zu erneuern. Darüber kann der Fall eintreten, dass die Verfügung ihre grundsätzliche Gültigkeit vor Ablauf der 8-Jahres-Frist verliert. Dies ist in der Regel immer dann der Fall, wenn sich der medizinische Wissensstand grundsätzlich verändert oder der Patient seinem Willen widerruft. Es gilt somit:
- Hat sich der Wissenschaftsstand seit Errichtung der Patientenverfügung wesentlich geändert, ist diese nicht wirksam.
- Wenn der Patient selbst die Patientenverfügung ausdrücklich widerruft, ist sie unwirksam. Das gilt auch für Verhaltensweisen, die eindeutig nahelegen, dass der Patient einen Widerruf der Patientenverfügung wünscht.
Erstellung einer Patientenverfügung
Grundsätzlich braucht es für die Erstellung einer Patientenverfügung einen Rechtsanwalt, Notar oder eine rechtskundige und befähigte Person. Zudem ist der Erstellungsprozess der Willenserklärung davon abhängig, ob es sich um eine verbindliche oder eine beachtliche Verfügung handelt. Im Falle der verbindlichen Verfügung, gilt es zunächst die ärztliche Aufklärung durch einen Arzt zu absolvieren, bevor dann vor einem Rechtsanwalt oder Notar die eigentliche Erklärung verfasst werden kann.
Wird der Wille des Patienten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter einer Pflege- oder Krankenanstalt erklärt, so wird zudem gerne auf einen Formularvordruck für die Erklärung des Willen zurückgegriffen. Derartige Formulare (am Ende des Artikels finden Sie ein entsprechende Formular zum kostenfreien Download) sind sicherlich in solch einem Augenblick von Vorteil, jedoch zeigt sich allem voran bei verbindlichen Patientenverfügungen, dass eine vom Rechtsanwalt oder Notar verschriftliche Erklärung individueller gestaltet werden kann und somit den eigenen Wunsch des Patienten konkreter darlegen kann.
Eintragung ins Patientenverfügungsregister od. ELGA
Ist die Verfügung rechtsgültig geschlossen, besteht die Möglichkeit die Willenserklärung des Patienten im Österreichischen Patientenverfügungsregister oder aber in der elektronischen Krankenakte EGLA eintragen zu lassen. Diese Eintragung hat den großen Vorteil, dass die Verfügung samt der darin verfügten Wünsche für Ärzte im gesamten Bundesgebiet jederzeit abrufbar sind. So kann gewährleistet werden, dass die Wünsche des Patienten selbst im akuten Notfall bekannt werden und entsprechend im Zuge der medizinischen Versorgung berücksichtigt werden können.
Inhalt einer Patientenverfügung
Patientenverfügungen enthalten die Willenserklärung bezüglich medizinischer Behandlungen der verfügenden Person. Darüber hinaus finden sich jedoch weitere wichtige Daten und Angaben, die im Zuge der Erstellung wie auch im Falle der Berücksichtigung von Bedeutung sein können. Obgleich also jede Patientenverfügung so individuell wie ihr Ersteller ist, finden sich in nahezu jeder Willenserklärung die folgenden Inhalte und Angaben:
- Die persönlichen Daten des Verfassers (Patient)
- Angaben zur persönlichen Haltung gegenüber dem eigenen Leben, der Gesundheit, Krankheiten, dem Sterben und religiösen Ansichten
- Angaben wann die Verfügung in Kraft treten soll
- Angaben welche Behandlungen nicht gewünscht sind
- Angaben zur Vertrauensperson sowie deren Erreichbarkeit
- Hinweis ob eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist
- Angaben zum Arzt der die Beratung vorgenommen hat
- Dokumentation der ärztlichen Aufklärung
- Angaben zur Person vor der die Verfügung erklärt wurde
- Angaben zu Zeugen für den Fall dass der Verfüger nicht selbst die Patientenverfügung unterfertigen kann.
Der wichtige Inhalt einer jeden Verfügung ist natürlich jener Abschnitt, in dem klar und unmissverständlich bekannt gegeben wird, welche medizinischen Behandlungen nicht gewünscht sind. Doch auch die Angaben zur persönlichen Haltung bezüglich des eigenen Lebens, der eigenen Gesundheit, möglicher Krankheiten und deren Verlauf sowie Vorstellungen und Wünsche bezüglich des eigenen Todes sind für behandelnde Ärzte wichtige Entscheidungsgrundlagen im Fall einer Notfallversorgung. Denn nur wer hier konkrete Angaben zu seinem Weltbild, Vorstellungen und Ähnlichem vermerkt, bietet einem behandelnden Arzt die optimale Möglichkeit abwägen zu können, ob ein Patient eine nötige Behandlung als akzeptabel ansehen würde.
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Sonderregelung: schreibunfähige Personen
Sollte ein Verfüger nicht in der Lage sein, die Patientenverfügung zu unterfertigen und somit seine freie Willensbekundung zu bestätigen, so räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit der Bezeugung ein. In diesem Fall muss zumindest ein Zeuge benannt werden, der während der Willenserklärung anwesend ist und diese für den Verfüger bezeugt. In diesem Fall sind zusätzlich zu den allgemeinen Inhalten der Patientenverfügung die Daten der Zeugen sowie Ort und Zeitpunkt der Bezeugung zu vermerken.
Kosten einer Patientenverfügung
Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellen möchten, fallen Kosten für die Beratung durch den Arzt und für die Bestätigung durch Rechtsanwalt und Notar an. Die Kosten für die Patientenverfügung in Österreich muss der Patient selbst tragen. Einen Überblick über die anfallenden Kosten finden Sie in unserem Leitartikel zu den Kosten einer Patientenverfügung.
So unterstützt Sie ein Anwalt bei der Patientenverfügung
Im Zuge der Vorsorge für medizinische Notfälle oder den Eintritt einer Urteilsunfähigkeit, berät Sie ein erfahrener Rechtsanwalt zunächst einmal über ihre Rechte als Patient, wie auch die rechtlichen Besonderheiten der Patientenverfügung. Gemeinsam mit Ihnen tritt der Anwalt dann die Entscheidung welche Art der Verfügung für Ihre individuelle Situation am Besten geeignet ist und klärt sie im Anschluss über die Voraussetzungen und Anforderungen der Verfügungserstellung auf.
Nachdem die etwaig gewünschte oder erforderliche ärztliche Aufklärung erfolgte, fertigt der Anwalt für Sie ihre persönliche Patientenverfügung aus und bestätigt im Anschluss die rechtsgültige Willenserklärung. Auf Wunsch veranlasst der Anwalt zudem die Eintragung im Patientenverfügung Verzeichnis und weist sie auf die Frist der Erneuerung nach acht Jahren hin.
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Alle wichtigen Fakten zur Erstellung einer Patientenverfügung auf einen Blick
FAQ Patientenverfügung
Um eine gültige Patientenverfügung in Österreich erstellen zu können, muss der Ersteller mindestens 18 Jahre alt und voll urteils- wie auch entscheidungsfähig sein. Zudem muss vor der Erklärung eine ausführliche Aufklärung erfolgen und die Erklärung an sich muss freiwillig erfolgen.
Grundsätzlich ist eine Vorsorge für den medizinischen Notfall oder das eintreten einer Urteilsunfähigkeit immer sinnvoll. Denn mit der Patientenverfügung wird gewährleistet, dass die eigenen Wünsche im Hinblick auf medizinische Behandlungen jederzeit gewahrt werden.