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Testamentsregister § Aufgabe, Registrierung & Kosten

Entscheidet man sich für die Erstellung einer letztwilligen Verfügung, ist es empfehlenswert diese im Testamentsregister eintragen zu lassen. Denn im Todesfall ist oftmals unklar, ob es ein Testament gibt und wenn, wo dieses zu finden ist. Ist der letzte Wille jedoch im Testamentsregister vermerkt, so kann diese Problematik vieler Verlassenschaften verhindert werden. Denn im Register finden sich Angaben zur Art der Verfügung, deren Erstellungszeitpunkt und wo dieses aufbewahrt wird.

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Das Wichtigste in Kürze

Aufgabe des Testamentsregister

Das österreichische Testamentsregister ist ein von der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (ÖRAK) betriebenes Verzeichnis, in dem letztwillige Verfügungen, Vereinbarungen nach § 14 Abs 5 WEG (Wohnungseigentum im Todesfall) und Erbverzichtserklärungen auf Antrag eingetragen werden. Sinn und Zweck des Registers ist es, im Todesfall ermitteln zu können, ob der Verstorbene eine Verfügung oder Vereinbarung auf den Todesfall verfasst hat und wo diese aufbewahrt wurde. Wurde also ein Testament im Register vermerkt, so kann dieses ohne Verzögerung aufgefunden und in die Verlassenschaft eingebracht werden.

Gut zu wissen
Wussten Sie ...
Dass, das von der Rechtsanwaltskammer betriebene Testamentsregister seit über 40 Jahren in Österreich für die zuverlässige und schnelle Auffindbarkeit von letztwilligen Verfügungen Sorge trägt?

Was wird im Register eingetragen?

Grundsätzlich können unterschiedliche Verfügungen und Vereinbarungen auf den Todesfall über einen Anwalt oder Notar im österreichischen Testamentsregister eingetragen werden. Jedoch wird nicht das eigentliche Dokument samt Inhalt im Register vermerkt, sondern lediglich grundsätzliche Angaben zum Dokument. Es werden lediglich der Name des Verfügung, die Art des Dokuments, der Zeitpunkt der Erstellung wie auch Eintragung, sowie der bekanntgegebene Aufbewahrungsort im Register vermerkt. Eintragungswürdige Urkunden sind gemäß der Rechtsanwaltskammer:

  • Testamente
  • Vermächtnisse
  • Erbverzichtserklärungen
  • Vereinbarungen nach § 14 Abs 5 WEG

Wer kann das Testamentsregister einsehen?

Die Einsichtnahme in das Register erfolgt grundsätzlich über die von der Rechtsanwaltskammer bereitgestellten Schnittstellen und ist auf Anwälte, Notare und Gerichts Kommissare wie auch der Notwendigkeit der Einsicht (Todesfall) begrenzt. Es ist somit nicht möglich, als Privatperson in das Register Einsicht zu nehmen und so zum Beispiel in Erfahrung zu bringen, ob ein Angehöriger eine Verfügung auf den Todesfall verfasst hat.

Registrierung im Testamentsregister

Um eine letztwillige Verfügung oder andere eintragungswürdige Urkunden im zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen, bedarf es zum einen einer eintragungswürdigen Urkunde und zum anderen rechtskundige Hilfe. Denn eine Registrierung im Testamentsregister ist ausschließlich über einen Rechtsanwalt oder Notar möglich. Jedoch bedeutet dies nicht, dass ausschließlich notarielle Akte – also beglaubigte Verfügungen – im Register vermerkt werden können. Laut der Rechtsanwaltskammer ist zum Beispiel der Eintrag aller schriftlichen Testamente möglich, also auch des handschriftlichen Testaments. Unabhängig davon, welche Art von Dokument im Register vermerkt werden soll, ist der Ablauf der Eintragung gleich.

Infografik
Letzten Willen im Testamentsregister eintragen lassen.

Ablauf der Eintragung im Register

Um eine erbrechtliche Urkunde (Testament, Erbverzicht oder Ähnliches) im Testamentsregister eintragen lassen zu können, benötigt es zunächst einmal der Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt oder Notar. Dieser benötigt für die Registrierung einige grundlegende Daten von seinem Mandanten. In der Regel sind dies:

  • Name des Verfügenden
  • Art des Dokuments
  • Zeitpunkt der Verfügung / Erstellung
  • Ort der Aufbewahrung / Hinterlegung

Mit diesen Daten ausgestattet, nimmt der Anwalt oder Notar im Anschluss die Eintragung vor. Grundsätzlich erfolgt diese in der heutigen Zeit auf digitalem Wege. Nach erfolgter Übermittlung der nötigen Daten, erfolgt eine Eintragungsbestätigung in der die angegebenen Daten wie auch der Zeitpunkt der erfolgreichen Übermittlung festgehalten werden. Von diesem Zeitpunkt an ist das Dokument über die Abfrage des Registers auffindbar.

Gut zu wissen
Gut zu wissen
Ein Testament muss nicht erneut im Register eingetragen werden, wenn dieses inhaltlich verändert wird. Wenn sich jedoch der Aufbewahrungsort ändert, sollte man in jedem Fall eine Aktualisierung im Testamentsregister vornehmen lassen.

Kosten des Eintrags im Testamentsregisters

Mit der Eintragung im Testamentsregister sind grundsätzlich Gebühren an die Österreichische Rechtsanwaltskammer zu bezahlen. Durchschnittlich belaufen sich die Kosten für den Registereintrag auf rund 25,00 Euro. Jedoch darf bei der Frage der Kosten nicht außer Acht gelassen werden, dass die Tätigkeit des Anwalts oder Notars ebenso vergütet werden muss. Hierbei kann es sein, dass die Eintragung im Zuge eines Mandats Teil des pauschalen Leistungspakets ist, oder gesondert abgerechnet wird. Um bereits im Vorfeld abschätzen zu können, mit welchen Kosten faktisch gerechnet werden muss, empfehlen wir eine direkte Anfrage beim Rechtsanwalt oder Notar des Vertrauens.

Vorteile des Testamentsregister

Tag für Tag werden überall in Österreich letztwillige Verfügungen, Vermächtnisse zugunsten Dritter oder Erbverzichte erklärt. Oftmals geschieht das viele Jahre vor dem Ableben des Verfügenden und wenn der Todesfall dann eintritt, ist die Erinnerung an das dereinst erstellte Testament oftmals verblasst. Manches Mal weiß man zwar noch, dass es eines gab, aber wo es zu finden ist, das ist schwer zu benennen. Diese und weitere Situationen im Zuge eines Todesfalles führen oftmals dazu, dass der letzte Wille des Erblassers nur verspätet oder gar gar nicht berücksichtigt werden kann.

Genau um das zu verhindern, wurde vor über 40 Jahren das Testamentsregister eingeführt. In ihm können Testamente, Vermächtnisse, Erbverzichtserklärungen und weitere erbrechtliche Dokumente und Urkunden registriert werden. Das Register gibt Aufschluss darüber ob eine Verfügung oder Vereinbarung vorliegt und wenn ja, wo diese aufzufinden ist. Es ist eine Absicherung, um im Todesfall des Testators sicherzustellen, dass das Dokument vom Gerichts Kommissar gefunden werden kann. Die österreichischen Verlassenschaftsgerichte sind nämlich verpflichtet, im Zuge der Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens zu prüfen, ob ein Eintrag im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwaltskammer vorliegt. So können letztwillige Verfügungen und wichtige erbrechtliche Vereinbarungen schnell und zuverlässig gefunden und dem Wille des Erblassers folge geleistet werden.

So unterstützt Sie ein Anwalt für Erbrecht

Um im Todesfall letztwillige Verfügungen und Verfügungen auf den Todesfall schnell auffinden zu können, empfehlen Juristen in jedem Fall einen Eintrag im Testamentsregister. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass gleichermaßen das Verlassenschaftsgericht wie auch der für die Verlassenschaft zuständige Gerichts Kommissar Kenntnis von ihrem letzten Willen oder erbrechtlichen Vereinbarungen erlangen und diese im Zuge der Erbaufteilung berücksichtigen können.

Ein Rechtsanwalt für Erbrecht nimmt hierbei alle nötigen Schritte für Sie vor. Er registriert für Sie ihre Verfügung im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwaltskammer und trägt damit Sorge dafür, dass ihre im Testament oder Vermächtnis bekanntgegebene Wünsche auch in vielen Jahren noch beachtet werden können. Zudem informiert er Sie auch über die Möglichkeit einer Aktualisierung ihres Eintrags – zum Beispiel bei Umzug – und übernimmt für Sie auf Wunsch die Aufbewahrung.

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FAQ: Testamentsregister

Das Testamentsregister ist eine digitale Datenbank, die von der österreichischen Rechtsanwaltskammer (ÖRAK) verwaltet wird und in der letztwillige Verfügungen und Vereinbarungen registriert werden können. Der so erstellte Eintrag gibt Aufschluß über die Existenz des Dokuments sowie wo dieses aufbewahrt wird.

Zugriff haben ausschließlich österreichische Rechtsanwälte, Notare sowie Gerichte und Gerichtskommissäre. Dies dient dem Datenschutz und dem Schutz vor unzulässiger Einflussnahme auf künftige Erblasser.

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