Testament anfechten § Ablauf, Erfolgschancen & mehr
Enthält eine letztwillige Verfügung Formfehler oder werden geschützte Erbansprüche wie der Pflichtteil zu unrecht geschmälert, so können betroffene Erben dieses Testament anfechten. Die Testamentsanfechtung ist hierbei ein Einspruch gegen den letzten Willen des Verstorbenen und stellt ein wichtiges Rechtsmittel zur Wahrung von Erbansprüchen dar. Im nun folgenden Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie sich der Ablauf einer Anfechtung eines Testaments gestalten und welche Erfolgschancen mit einer Anfechtung einer letztwilligen Verfügung einhergehen.
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Redaktion
Testament anfechten?
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- Erst mit eingetretenen Erbfall können Erben ein Testament anfechten.
- Berechtigt sind jenem Erben, die benachteiligt wurden.
- Anfechtbar sind alle Formen der letztwilligen Verfügung.
- Anfechtbar sind zudem Anforderungen & Auflagen des Erbanspruchs.
- Voraussetzung ist ein rechtlicher Mangel der letztwilligen Verfügung.
- Die Begründung der Testamentsanfechtung muss belegt werden.
- Die Erfolgsaussichten hängen von der Begründung wie auch der Verfügung selbst ab.
Rechtslage zum Testament anfechten
Im österreichischen Erbrecht ermöglicht die gewillkürte Erbfolge mittels Testament oder ähnlicher Verfügungen einem künftigen Erblasser gemäß § 552. (1) Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), eine freie Verfügung über die Aufteilung seines Vermögens im Todesfall. Der Erblasser kann somit frei entscheiden welche Erben im Zuge der Verlassenschaft welche Vermögenswerte erhalten sollen. Jedoch unterliegen diese Verfügungen auf den Todesfall grundsätzlichen Formvorschriften wie auch inhaltlicher Vorgaben. Wurden diese vom Erblasser missachtet, so können benachteiligte Erben die Verfügung anfechten.
Was bedeutet es, ein Testament anzufechten?
Im Erbfall fühlen sich einzelne Erben schnell einmal durch ein Testament benachteiligt. Der Gedanke diesen letzten Willen in Frage zu stellen, ist daher durchaus naheliegend. Doch eine Testamentsanfechtung bedeutet im rechtlichen Sinne, eine letztwillige Verfügung in Teilen oder gar in ihrer Gesamtheit als ungültig anzusehen. Entscheidet ein Erbe sich also, ein Testament anfechten zu wollen, kann dies dazu führen, dass nicht nur die Verlassenschaft bis zur Abklärung der Anfechtung auszusetzen, sondern auch den letzten Willen des Verstorbenen – im Erfolgsfall – als rechtlich unzulässig und somit null und nichtig erklären zu lassen. Das Rechtsmittel der Anfechtung im Erbrecht ist daher an klare Voraussetzungen geknüpft, dazu aber später mehr.
Wer kann ein Testament anfechten?
Grundsätzlich kann nur der Erbe ein Testament anfechten, der durch dieses in seinen gesetzlichen Erbansprüchen benachteiligt wurde und daher einen rechtlichen Vorteil aus der Anfechtung erhält. Hat der Erblasser mit drei Kindern also in seiner Verfügung einen pflichtteilsberechtigten Erben benachteiligt, die anderen jedoch im Sinne des Pflichtteilsrecht korrekt bedacht, so kann nur der benachteiligte Erben das Testament anfechten.
Welche Testamente kann man anfechten?
Obgleich viele Menschen davon ausgehen, dass lediglich handschriftliche Testamente von benachteiligten Erben angefochten werden können, ist dem nicht so. Grundsätzlich ist die Anfechtung bei allen Arten des Testaments wie auch sonstigen letztwilligen Verfügungen möglich. Erben können somit grundsätzlich folgende Verfügungsformen bei ausreichender Begründung und Nachweisbarkeit dieser anfechten:
- Handschriftliches Testament
- Fremdhändiges Testament
- Notarielles Testament
- Gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament)
- Erbverträge & Erbeinsetzungsverträge
- Vermächtnisse
Zudem ist es möglich die in einer letztwilligen Verfügung genannten Bedingungen oder Auflagen anzufechten, ohne die vom Erblasser verfügten Begünstigungen an sich in Zweifel zu ziehen.
Fristen zur Anfechtung eines Testaments
Gesetzlich ist in Österreich festgelegt, dass ein Testament innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Mangels angefochten werden muss. Diese Anfechtungsfrist beginnt, sobald der Erbberechtigte von den Inhalten des Testaments Kenntnis erlangt und seine Ansprüche kennt. Ist die Frist verstrichen, kann der Erbe das Testament nicht mehr anfechten. Es ist also ratsam, sich rechtzeitig über seine Rechte zu informieren und die entsprechenden Schritte einzuleiten.
Gründe für eine Testamentsanfechtung
Grundsätzlich muss gesagt werden, dass eine Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, wie es das Testament eines ist, nicht unbegründet erfolgen kann. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass nicht nur der Erbfall eingetreten sein muss, sondern auch rechtliche Mängel an der Verfügung bestehen und nachgewiesen werden müssen. Es reicht daher nicht zu sagen, das zum Beispiel die Schwester aufgrund der Verfügung mehr oder bessere Erbteile erhält, während man selbst weniger erhält.
Es braucht einen faktischen Nachweis dafür, dass zum Beispiel die Erbquote für die Schwester dadurch erhöht wurde, dass der eigene Pflichtteil ohne rechtliche Begründung geschmälert wurde. Erst dann ist eine Anfechtung des Testaments zulässig und erfolgversprechend. Zulässige Gründe für eine Testamentsanfechtung findet man im Übrigen mitunter in den §565 bis §568 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in denen die Grundlagen eines wirksamen Testaments definiert werden. Hier finden sich mitunter die folgenden Gründe:
- Wesentlicher Irrtum des Testators
- Einflussnahme Dritter auf das Testament
- Arglistige Täuschung und / oder Drohung
- Sittenwidrige Inhalte und / oder Auflagen
- Verletzung des geschützten Pflichtteils
- unzulässige Enterbung
- Bindung des Erblassers an ältere Verfügungen
- Kurz vor dem Todesfall veranlasste Änderungen
- Verstöße gegen die Formvorgaben
Anfechtung aufgrund wesentlichem Irrtum des Testators
Ein wesentlicher Irrtum Liegt immer dann vor, wenn ein Erblasser im Testament irrtümlich unrichtige Angaben macht. Zum Beispiel kann es vorkommen, dass durch einen Zahlendreher oder eine Null zu viel einem Erben eine Summe vererbt werden soll, die entweder gar nicht vorhanden ist, Pflichtteilsansprüche anderer Erben aushebelt oder vom Erblasser schlichtweg nicht so gedacht war.
Hier liegt ein Erklärungsirrtum vor, welcher zur Anfechtung berechtigt. Ein weiterer Fall von wesentlichem Irrtum liegt immer dann vor, wenn ein Erblasser beispielsweise fälschlicherweise davon ausgeht, seine Schwester sei eine gesetzliche Erbin und ihr aus diesem Grund den Nachlass zuspricht. In diesem Fall können andere Erben das Testament anfechten, um die korrekte gesetzliche Erbfolge wiederherstellen zu lassen.
Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch immer dann möglich, wenn sich ein Erblasser offensichtlich verschrieben hat. Ein wesentlicher Motivirrtum liegt im Übrigen immer dann vor, wenn ein Erblasser bei der Testamentserstellung ein Ereignis berücksichtigt hat, das letztlich aber nicht eingetreten ist. Hat ein Erblasser beispielsweise deswegen jemanden als Erben eingesetzt, weil er sich von der Person Pflegeleistungen im Alter versprochen hat, diese aber nie geleistet wurden, ist eine Anfechtung wegen Motivirrtum möglich.
Einflussnahme & arglistige Täuschung
Kann nachgewiesen werden, dass ein anderer Mensch den Erblasser bei der Testamentserstellung beeinflusst hat, sodass dieser nicht mehr nach seinem freien Willen verfügt hat, können berechtigte Erben das Testament anfechten. Gleiches gilt natürlich für eine arglistige Täuschung des Erblassers. Von einer arglistigen Täuschung spricht man in diesem Zusammenhang immer dann, wenn ein Erblasser absichtlich über Tatsachen getäuscht wird und auf der Grundlage dieser Täuschung testamentarische Verfügungen trifft. In den meisten Fällen führt diese arglistige Täuschung zu einem sogenannten Erklärungsirrtum oder Motivirrtum beim Erblasser.
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Anfechtung aufgrund Drohung oder Sittenwidrigkeit
Wurde ein Testament vom Erblasser nur aufgrund einer Drohung in einer bestimmten Form verfasst, ist dies ein begründeter Anlass einer Anfechtung. Droht ein Kind seinen Eltern beispielsweise damit, ihre Hilfe- und Pflegeleistungen sofort einzustellen, wenn es nicht im Testament als Alleinerbin aufgeführt wird, so liegt eine rechtswidrige Drohung vor. In einem solchen Fall kommt es normalerweise dazu, dass das Verlassenschaftsgericht eine Erklärung über die Ungültigkeit des letzten Willens abgibt, da das Testament nicht den freien Willen des Verstorbenen ausdrückt.
Ähnlich verhält es sich bei sittenwidrigen Umständen der Testamentserstellung oder gegen gute Sitten verstoßende Inhalte der letztwilligen Verfügung. Sittenwidrig ist ein Testament dann, wenn es gegen die grundsätzliche moralische und ethische Werte verstößt, beispielsweise wenn Erben eine Krankheit des Erblassers ausgenutzt haben, um ihn zur Testamentserstellung zu nötigen. Was genau als sittenwidrig zu qualifizieren ist, muss letztlich vom Gericht entschieden werden. Zu beachten ist hier außerdem, dass die Anfechtung eines Testaments wegen Sittenwidrigkeit nicht zwingend zur Nichtigkeit des ganzen Testaments führen muss. Betroffen sind meist nur die Teile, die sittenwidrige Verfügungen beinhalten.
Verstöße gegen das Pflichtteilsrecht
Immer dann, wenn durch ein Testament das gesetzlich geschützte Pflichtteilsrecht verletzt wird, kann dieses durch die betroffenen gesetzlichen Erben angefochten werden. Dies gilt nicht nur bei einer unrechtmäßigen Minderung des Pflichtteils, sondern auch dann, wenn Pflichtteilsberechtigte aufgrund Unkenntnis übergangen werden. Hierbei gilt also, selbst wenn der Erblasser nicht wusste, dass eine bestimmte Person einen Pflichtteilsanspruch hat und entsprechend seiner Kenntnis sein Vermögen verteilte, steht diesem übergangenen Erben sein Pflichtteil zu und er kann das Testament aufgrund eines Verstoßes gegen das Pflichtteilsrecht anfechten.
Bindung des Erblassers an frühere Verfügungen
Erblasser sind bei der Erstellung von Testamenten manchmal nicht nur wegen bestehender Pflichtteilsansprüche eingeschränkt, sondern oftmals auch, weil sie bereits an andere Verfügungen gebunden sind, beispielsweise an zuvor abgeschlossene Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente. Trifft ein Erblasser in einem neuen Testament Verfügungen, die Bestimmungen in vorherigen letztwilligen Verfügungen zuwiderlaufen, ist das neue Testament in der Regel ungültig und Erben können das Testament anfechten.
Anfechtung aufgrund kurzfristiger Anpassungen
Von kurzfristigen Anpassungen bei Testamenten spricht man dann, wenn noch kurz vor dem Eintritt des Erbfalls Änderungen am Testament vorgenommen worden sind. Kann zu diesem Zeitpunkt von einer Testierunfähigkeit des Erblassers ausgegangen werden, können Sie als berechtigter Erbe das Testament anfechten. Auch, wenn der Verdacht im Raum steht, dass die kurzfristige Anpassung durch eine Drohung oder einen sonstigen Anfechtungsgrund zustande gekommen ist, lohnt sich das Testament anfechten in Österreich.
Testament anfechten bei Formfehler
Jedes Testament muss bestimmte Formerfordernisse erfüllen, um gültig zu sein. Besonders bei handschriftlichen Testamenten kommt es sehr häufig zu Testamentsanfechtungen wegen Formfehler. Fehlt beispielsweise eine Unterschrift oder ist eine Formulierung nicht eindeutig, reicht das oftmals schon für eine Anfechtung aufgrund Formfehler. Um zu vermeiden, dass Erben ein handgeschriebenes Testament anfechten, sollte ein handschriftliches Testament daher unbedingt von einem Anwalt für Erbrecht auf mögliche Formfehler hin geprüft werden. So können Erbstreitigkeiten von vornherein ausgeschlossen werden.
Anfechtung bei Fälschung
Sollte der Verdacht einer Testamentsfälschung bestehen, kann man das Testament ebenfalls anfechten. Weicht die Handschrift des Erblassers im Testament beispielsweise stark von der sonstigen Handschrift ab, wird meist ein graphologisches Gutachten erstellt, um die Echtheit des Testaments zu prüfen. Damit eine Testamentsanfechtung bei Fälschung allerdings erfolgreich ist, muss die Fälschung sicher nachgewiesen werden können, ein bloßer Verdacht reicht zur Anfechtung des Testaments nicht aus. Aus diesem Grund sind auch die Erfolgsaussichten oftmals geringer als bei anderen Anfechtungsgründen.
Anfechtung aufgrund Testierunfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist in Österreich die Voraussetzung dafür, ein Testament rechtswirksam erstellen zu können. Testierfähig ist ein Erblasser dann, wenn er nachweislich selbstständig handeln kann und im Besitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, sodass er fähig ist, eigenverantwortlich zu entscheiden und die Folgen seiner Entscheidungen richtig einzuschätzen. Liegt die begründete Annahme vor, dass ein Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht in der Lage war, die Folgen seines Handelns einzuschätzen oder ist der Erblasser aufgrund einer Erkrankung (zb. Demenz, Depression u.Ä.) in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt, so liegt Testierunfähigkeit vor und Erben können das Testament anfechten.
Eine Testierunfähigkeit wegen Demenz muss medizinisch nachgewiesen werden. Wenn dies nicht mehr möglich ist, kann ein Gutachten im Nachhinein unter Umständen Aufschluss bringen.
Erbunwürdigkeit des Erben
Erben können ein Testament anfechten, wenn sie einen eingesetzten Erben für erbunwürdig halten. Eine Person kann aus verschiedenen Gründen erbunwürdig sein. Eine Erbunwürdigkeit liegt beispielsweise vor, wenn ein Erbe den Erblasser arglistig täuschen wollte, einen Mordversuch begangen oder am Erblasser oder ihm nahestehenden Personen eine Straftat begangen hat.
Auch, wenn ein Erbe den Erblasser bis zu seinem Tod, beispielsweise durch die Gabe von Medikamenten, in einen Zustand versetzt hat, in dem es ihm nicht mehr möglich war, das Testament anzupassen, aufzuheben oder gar zu verfassen, kann er als erbunwürdig erklärt werden. Ist allerdings nachgewiesen, dass der Erblasser dem Erbunwürdigen noch zu Lebzeiten verziehen hat, ist eine Testamentsanfechtung wegen Erbunwürdigkeit nicht möglich.
Ablauf der Testamentsanfechtung
Wer ein Testament anfechten möchte, sollte zu aller erst Kontakt zu einem Anwalt für Erbrecht aufnehmen. Mit diesem Gemeinsam kann das gegenständliche Testament sowie der Wunsch der Anfechtung besprochen werden. Der Anwalt wird im Anschluss die letztwillige Verfügung überprüfen und ermitteln ob ein gerechtfertigter Grund für einen Anfechtung besteht, welche Nachweise benötigt werden und welche Erfolgsaussichten die Testamentsanfechtung haben wird.
Im Anschluss daran wird der Anwalt eine Erklärung über die Testamentsanfechtung sowie deren Begründung beim zuständigen Verlassenschaftsgericht einreichen. Mit Einlagen der Erklärung bei Gericht wird das Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich der angefochtenen Bestandteile oder aber in seiner Gesamtheit ausgesetzt und das Gericht prüft gleichermaßen die Rechtmäßigkeit der Anfechtung wie auch deren Begründung samt Nachweisen.
Ergibt diese Überprüfung, dass der Beschwerdeführer zu Recht die Anfechtung erklärt hat, werden die betroffenen Teile des Testaments oder aber das Testament an sich (abhängig vom Umfang der Anfechtung) als unzulässig erklärt. Damit sind die betroffenen Verfügungen des Erblassers nichtig und werden als “nie erfolgt” angesehen. Im direkten Anschluss daran wird das Verlassenschaftsverfahren unter den neuen Bedingungen fortgesetzt und schließlich mit der Einantwortung der Erbanteile an die Erben beendet.
Kosten der Testamentsanfechtung
Abhängig von Umfang und Aufwand können die Kosten für eine Testamentsanfechtung durchaus beachtlich ansteigen. Grund hierfür ist zum einen der Streitwert, der als Berechnungsgrundlage gleichermaßen für die gerichtliche Vertretung durch den Anwalt wie auch die Gerichtsgebühren an sich herangezogen wird. Je hochwertiger die Verlassenschaft ist, umso höher liegt der Streitwert, weswegen allem voran bei großen Erbschaften eine einvernehmliche Lösung mit allen Erben zu bevorzugen ist. Auch die Anwaltskosten lassen sich leider nicht pauschal benennen, abhängig von Umfang und Aufwand für den Anwalt sowie der Anzahl an Gesprächsterminen mit den Mandanten rechnet der Anwalt sein Honorar entweder nach Stundensatz, Pauschale oder Gebührenverordnung ab.
So unterstützt Sie ein Anwalt bei der Testamentsanfechtung
Kein Erbe ist in Österreich gezwungen, eine Anfechtungserklärung über einen Juristen erstellen zu lassen. Da das Erbrecht und seine Besonderheiten jedoch für den Laien in der Regel nur schwer nachvollziehbar sein kann, empfiehlt es sich, Erbansprüche niemals ohne erfahrenen Rechtsanwalt einzufordern. Der Anwalt prüft für Sie bereits im Vorfeld ob die letztwillige Verfügung tatsächlich unzulässige Inhalte oder in ihrer Gesamtheit ungültig ist, teilt Ihnen mit welche Nachweise für eine erfolgreiche Anfechtung benötigt werden und wie deren Erfolgsaussichten sind.
Zudem kann ein erfahrener Anwalt für Erbrecht sie auch über Alternativen zur Anfechtung informieren. So könnte zum Beispiel zum Zwecke der Kostenersparnis eine einvernehmliche Lösung mit den anderen Erben im Zuge einer Mediation gesucht werden. Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen mit seiner Expertise helfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen, und die Testament anfechten Chancen richtig einzuschätzen. Auch, wenn Sie ein Testament erstellen möchten, sollten Sie es zumindest vom Anwalt prüfen lassen, um Formfehler und eine spätere Testamentsanfechtung zu vermeiden.
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