Öffentliches Testament § Erstellung, Änderung und Kosten
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Erbrechtsinfo Redaktion
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- Sowohl eine notarielle als auch eine gerichtliche Verfügung kann wahlweise mündlich oder schriftlich errichtet werden.
- Im Falle eines schriftlichen Testaments bedarf es der eigenhändigen Unterschrift des Testierenden. Das Testament ist vom Testierenden persönlich zu übergeben.
- Erklärt der Testierende seinen letzten Willen in mündlicher Form, so wird diese Erklärung zu Protokoll gebracht.
Rechtslage zum öffentlichen Testament
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man für den Todesfall vorsorgen und festlegen kann, was mit dem Nachlass geschehen soll. Eine davon ist die durch § 581 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geregelte gerichtliche Verfügung, welche auch als öffentliches Testament bezeichnet wird. Diese Art von Testament kann entweder schriftlich oder mündlich vor Gericht errichtet werden. Im Falle einer schriftlichen Verfügung muss der Verfügende diese eigenhändig unterschreiben und dem Gericht persönlich übergeben. Die letztwillige Verfügung wird anschließend gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung gerichtlich hinterlegt. Will der Verfügende seinen letzten Willen mündlich erklären, so wird dieser zu Protokoll gebracht und ebenfalls gerichtlich hinterlegt.
Gemäß § 582 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) muss die gerichtliche Verfügung entweder vor dem Richter des betreffenden Gerichts und mindestens einem weiteren Gerichtsbediensteten oder vor dem Richter und zwei anderen Zeugen verfasst werden. Als Alternative zur gerichtlichen Verfügung kann ein öffentliches Testament in Form einer notariellen Verfügung aufgesetzt werden. Eine notarielle Verfügung wird laut § 583 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) entweder vor zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen errichtet. Dies kann ebenfalls schriftlich oder mündlich erfolgen.
Voraussetzungen für ein öffentliches Testament
Unabhängig davon, welche Art von testamentarischer Verfügung erstellt werden soll – für ein gültiges Testament sind einige grundlegende Voraussetzungen zu erfüllen. Die verfügende Person muss unter anderem testierfähig sein, das heißt sie muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein. Jedoch können die Voraussetzungen je nach Form des Testaments variieren.
So kann ein öffentliches Testament auch von mündigen Personen zwischen 14 und 18 Jahren errichtet werden. Auch für Personen, die einen Sachwalter haben, kommt ausschließlich ein öffentliches Testament in Frage, wenn dies vom Sachwalterschaftsgericht angeordnet wurde.Ansonsten gelten für ein öffentliches Testament dieselben Voraussetzungen wie auch für andere Arten des Testaments:
- Testierabsicht des Erblassers
- Freiheit von Willensmängeln
- Zulässigkeit des Inhalts (es sind gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel Pflichtteilansprüche zu beachten)
- Einhaltung der Formvorschriften
Die Formvorschriften richten sich danach, welche Art von Testament errichtet wird. Ein öffentliches Testament wird entweder vor Gericht oder einem Notar erstellt. Der Testierende kann sowohl beim gerichtlichen als auch beim notariellen Testament wählen, ob er dies mündlich oder schriftlich vornehmen möchte. Im Falle einer schriftlichen Verfügung ist diese vom Testierenden eigenhändig zu unterschreiben und persönlich zu übergeben.
Erstellung eines öffentlichen Testaments
Die Erstellung eines öffentlichen Testaments erfolgt entweder vor einem Notar oder vor Gericht. Das Gericht bzw. der Notar überprüft die Einsichtsfähigkeit und den Willen des Testierenden durch entsprechende Fragen. Sowohl bei der formgültigen und rechtssicheren Erstellung einer letztwilligen Verfügung als auch bei deren Verwahrung sollte mit Umsicht vorgegangen werden, um sicherzugehen, dass der letzte Wille auch tatsächlich wunschgemäß umgesetzt wird. Der Vorteil eines öffentlichen Testaments liegt darin, dass dieses nicht so fehleranfällig ist und in jedem Fall sicher aufbewahrt wird.
Wird der letzte Wille vor einem Notar erklärt, ist damit auch eine professionelle Beratung bzw. Prüfung der letztwilligen Verfügung verbunden. Der Notar kümmert sich neben der öffentliches Testament Form auch um die Verwahrung und Registrierung des Testaments beim Zentralen Testamentsregister. Wird das Testament vor Gericht errichtet, wird dieses anschließend gerichtlich verwahrt. Ein öffentliches Testament wird zudem öffentlich beurkundet.
Für die Erstellung eines gerichtlichen Testaments gilt zudem folgendes:
- Wahlweise schriftlich oder mündlich vor einem Richter und mindestens einem weiteren Gerichtsbediensteten. Ersatzweise kann auch vor einem Richter und zwei anderen Zeugen testiert werden.
- Die schriftliche Verfügung ist vom Erblasser eigenhändig zu unterschreiben und muss dem Gericht persönlich übergeben werden.
- Die letztwillige Verfügung wird gerichtlich versiegelt und mit dem Namen des Erblassers versehen.
- Über die Amtshandlung wird ein Protokoll aufgenommen.
- Das Testament wird gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung gerichtlich hinterlegt.
- Wird der letzte Wille mündlich erklärt, wird die Erklärung protokolliert und ebenfalls versiegelt und hinterlegt.
Die Erstellung ein notariellen Testaments erfolgt
- ebenfalls mündlich oder schriftlich
- vor zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen (bei den Zeugen handelt es sich in der Regel um Kanzleimitarbeiter)
Änderung eines öffentlichen Testaments
Auch ein öffentliches Testament kann jederzeit geändert bzw. widerrufen werden. Entspricht die letztwillige Verfügung nicht mehr dem Willen des Erblassers und es sollen deshalb Änderungen vorgenommen werden, kann dies jedoch nur gemeinsam mit dem Notar geschehen. Bei jeder Änderung sind nämlich wieder die entsprechenden Formanforderungen – in diesem Fall also die Vorgaben bezüglich der öffentliches Testament Form – zu beachten.
Eine letztwillige Verfügung kann stattdessen auch gänzlich widerrufen werden. Da ein öffentliches Testament gerichtlich bzw. notariell hinterlegt wird, muss es dort zurückgefordert und widerrufen werden. Der Widerruf hat ebenfalls in Testamentsform zu erfolgen. Wird ein Testament widerrufen, ohne dass anschließend ein neues erstellt wird, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Um das zu verhindern, sollte nach Widerruf des Testaments umgehend ein neues erstellt werden.
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Öffentliches Testament Kosten
Die Kosten für eine letztwillige Verfügung richten sich nach dem damit verbundenen Aufwand. Für ein einfaches Testament bei einem Notar ist mit etwa 300 bis 500 Euro zu rechnen. Im Preis inkludiert ist die Beratung, Errichtung, Hinterlegung und Registrierung beim Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer.
Es handelt sich dabei um eine einmalige Gebühr. Für die Aufbewahrung des Testaments fallen also keine monatlichen Kosten an. Bei komplexen Vermögens- bzw. Erbschaftsverhältnissen werden die Kosten dementsprechend höher ausfallen. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, vorab eine Kostenauskunft beim Notar einzuholen.
Wie kann ein Anwalt für Erbrecht helfen?
Ein Rechtsanwalt für Erbrecht ist ebenso eine geeignete Ansprechperson, wenn ein Testament errichtet werden soll. Ganz egal, ob es sich um ein privates oder öffentliches Testament, um eine gerichtliche oder notarielle Verfügung, handelt – ein Anwalt kann mit Ihnen gemeinsam passende Lösungen für Ihre Nachlassplanung erarbeiten und eine letztwillige Verfügung für Sie erstellen, die den rechtlichen Anforderungen genügt und Ihren Wünschen entspricht.
Neben den Erfordernissen bezüglich der öffentliches Testament Form sind für ein gültiges Testament nämlich auch gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel Pflichtteilansprüche zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Rechtsberatung bei einem spezialisierten Anwalt für Erbrecht erhalten Sie einen Überblick über die rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten und individuelle Empfehlungen für Ihre persönliche Situation. Insbesondere bei komplizierten Erbschafts- bzw. Vermögensverhältnissen empfiehlt sich eine ausführliche juristische Beratung.
Sobald das Testament ausgearbeitet wurde, wird Ihr Anwalt für Sie einen Termin für ein öffentliches Testament beim Notar bzw. Gericht vereinbaren. Dort erfolgt die Übergabe der letztwilligen Verfügung mit anschließender öffentlicher Beurkundung und amtlicher Hinterlegung.
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