Mündliches Testament § Rechtslage, Voraussetzung & Erstellung
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Erbrechtsinfo Redaktion
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- Ein mündliches Testament ist nur für Notsituationen vorgesehen und kann nur dann gültig errichtet werden, wenn es dem Erblasser nicht möglich ist, ein ordentliches Testament zu errichten.
- Bei der Errichtung eines Nottestaments müssen zwei fähige Zeugen anwesend sein, die den letzten Willen des Erblasser übereinstimmend bestätigen können.
Rechtslage zum mündlichen Testament
Im Zuge der Verabschiedung des Familien – und Erbrechts-Änderungsgesetzes im Jahre 2004 (FamErbRÄG 2004) wurden unter anderem Anpassungen für das durch § 597 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geregelte mündliche Testament vorgenommen. Da es im Zusammenhang mit mündlichen Testamenten vergleichsweise häufig zu Betrugsfällen und Erbstreitigkeiten kommen kann, kommt ein mündliches Testament nunmehr ausschließlich in Notsituationen in Frage – das heißt dann, wenn die unmittelbare Gefahr droht, dass der Erblasser verstirbt oder er die Fähigkeit verlieren könnte, eine letztwillige Verfügung zu erstellen.
Bei der Errichtung, die wahlweise mündlich oder schriftlich (fremdhändig) erfolgen kann, müssen zwei fähige Zeugen gleichzeitig anwesend sein. Die Zeugen müssen den letzten Willen des Erblassers durch ihre übereinstimmenden Aussagen bestätigen, ansonsten ist das Nottestament ungültig. Ein mündliches Testament ist nach Wegfall der Gefahr noch drei Monate lang gültig. Nach Ablauf der drei Monate gilt das Nottestament als nicht errichtet. Wurde im Zuge der Errichtung eines Nottestaments eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen, so ist mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Widerruf aufgehoben.
Voraussetzung für ein mündliches Testament
In Situationen, in welchen die Errichtung eines Testaments dringlich ist, da eine unmittelbare Gefahr besteht, dass der Erblasser seine Testierfähigkeit verlieren oder er versterben könnte, kann dieser ein mündliches Testament errichten. Diese Form des Testaments wird daher auch als Nottestament bezeichnet und ist ausschließlich für Notsituationen vorgesehen. Mit einem Nottestament soll verhindert werden, dass der Erblasser verstirbt, ohne dass er seinen letzten Willen festhalten konnte. Es eignet sich dann, wenn es dem Erblasser nicht möglich ist, ein herkömmliches, ordentliches Testament zu erstellen – etwa, weil er aufgrund seines Zustandes nicht schreiben kann und auch keine Möglichkeit besteht, einen Notar hinzuzuziehen.
Eine Notsituation, die die Errichtung eines mündlichen Testaments stützt, besteht dann, wenn für den Erblasser der Eindruck entsteht, dass er sich in Lebensgefahr befindet oder ein Verlust seiner Testierfähigkeit droht und daher zu befürchten ist, dass er seinen letzten Willen nicht mehr rechtzeitig verkünden kann. Dabei muss es sich jedoch um Umstände handeln, die auch objektiv betrachtet eine solche Gefahr darstellen.
Wie für jede Art von testamentarischer Verfügung sind auch für ein mündliches Testament bestimmte allgemeine Anforderungen zu beachten, damit dieses gültig ist – wie zum Beispiel die Testierfähigkeit des Erblassers. Zusätzlich sind für ein Nottestament im Speziellen die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- Es besteht eine unmittelbare Gefahr, dass der Erblasser seine Testierfähigkeit verlieren oder er versterben könnte. Ist dies nicht der Fall, ist ein mündliches Testament unwirksam.
- Dem Erblasser ist es aufgrund der Umstände nicht möglich, ein ordentliches Testament zu errichten.
- Bei der Errichtung eines Nottestaments müssen zwei Zeugen anwesend sein.
- Die Zeugen müssen geschäftsfähig sein.
- Die Zeugen dürfen nicht befangen sein und nicht selbst durch das Testament begünstigt sein.
- Außerdem müssen sich die Zeugen über ihre Eigenschaft als Zeugen bewusst sein.
Sind die Voraussetzungen für ein gültiges Testament nicht gegeben, kann dieses angefochten werden.
Erstellung eines mündlichen Testaments
Für die Erstellung einer mündlichen letztwilligen Verfügung müssen unbedingt die oben angeführten Voraussetzungen gegeben sein. Unter anderem müssen also zwei fähige Zeugen anwesend sein, welchen bewusst ist, dass sie als Zeugen fungieren. Bei den Zeugen kann es sich zum Beispiel um Rettungsleute handeln oder sonstige Personen, die während der Gefahrensituation zugegen sind. Wichtig ist, dass die Zeugen den obengenannten Anforderungen entsprechen (keine Befangenheit etc.). Es sollte sich auf jeden Fall um vertrauenswürdige Personen handeln, um Verfälschungen zu vermeiden. Für die Zeugen empfiehlt es sich zudem, den mündlich verkündeten Willen des Erblassers schriftlich festzuhalten.
Besteht bereits eine früher verfasste letztwillige Verfügung, so gilt diese mit Errichtung des Nottestaments als widerrufen. Ein Nottestament muss nicht gezwungenermaßen mündlich erstellt werden, sondern kann auch in Form eines fremdhändigen Testaments niedergeschrieben werden. Auf diese Weise kann der letzte Wille gegen Irrtümer und dergleichen abgesichert werden.Wird der letzte Wille schriftlich festgehalten, sind die entsprechenden Formanforderungen (eigenhändige Unterschriften, handgeschriebene Zusätze etc.) zu berücksichtigen.
Gültigkeitsdauer
Generell ist zu beachten, dass ein mündliches Testament nur gültig ist, wenn der Inhalt durch die Zeugen bestätigt werden kann. Stimmen die Aussagen der Zeugen nicht überein, führt dies zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung. Da ein mündliches Testament nur für Notfälle gedacht ist, läuft die Gültigkeit drei Monate nach Wegfall der Gefahr aus. Das Nottestament wird dann so behandelt, als wäre es nicht errichtet worden.
Gegebenenfalls erlangt eine davor errichtete letztwillige Verfügung damit wieder Wirksamkeit. Wenn die Notsituation überstanden wurde, sollte daher nicht vergessen werden, erneut ein Testament zu erstellen. Wird ein ordentliches Testament erstellt, ist dieses dann auch dauerhaft gültig – es sei denn, der Erblasser möchte Änderungen vornehmen oder die Verfügung widerrufen. Für die Errichtung eines solchen Testaments stehen wiederum verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl.
Wie kann ein Anwalt für Erbrecht helfen?
Um ein mündliches Testament zu errichten, muss sich der Erblasser in einer Notlage befinden. Besteht die Möglichkeit, die letztwillige Verfügung auf herkömmlichem Wege – zum Beispiel durch ein handschriftliches oder notarielles Testament – zu erstellen, so ist dies in jedem Fall vorzuziehen, da ein Nottestament unter solchen Umständen ungültig wäre. Weiters sind auch die für mündliche Testamente geltenden Formvorschriften einzuhalten. Wenn Unsicherheiten bestehen, sollten Sie sich am besten an einen spezialisierten Anwalt wenden, um abzuklären, ob ein mündliches Testament in der jeweiligen Situation zulässig ist und was zu beachten ist.
Sollten Zweifel an der Gültigkeit eines mündlichen Testaments bestehen, kann ein Jurist Sie gegebenenfalls dabei unterstützen, dieses anzufechten. Da ein Nottestament drei Monate nach Wegfall der Gefahr ungültig wird, sollte rechtzeitig ein neues Testament errichtet werden. Es eignen sich verschiedene Arten des Testaments, die an jeweils andere Anforderungen geknüpft sind. Ein Rechtsanwalt kann Sie ausführlich zu den verschiedenen Möglichkeiten beraten. Auf Wunsch kann er zudem ein rechtssicheres Testament für Sie errichten oder ein bestehendes prüfen.
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