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Eigenhändiges Testament § Voraussetzungen & Erstellung

Das eigenhändige Testament ist nur eine von mehreren möglichen Arten des Testaments. Es muss vom Erblasser persönlich und handschriftlich niedergeschrieben werden. Damit es Gültigkeit erlangt, sind die entsprechenden Formvorgaben zu beachten. Ein handgeschriebenes Testament kann wahlweise mit Hilfe eines Juristen oder alleine aufgesetzt werden. Doch was ist konkret zu beachten, damit ein handschriftliches Testament gültig ist? Welche Kosten sind zu erwarten und kann es wieder geändert werden? Hier erfahren Sie mehr.
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Ein Beitrag der:
Erbrechtsinfo Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage des eigenhändigen Testaments

Grundsätzlich kann eine letztwillige Verfügung bzw. ein Testament nach § 577 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) entweder außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich oder schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Der Erblasser hat die Wahl zwischen verschiedenen Arten von Testament und es sind die jeweiligen Formerfordernisse zu erfüllen.

Eine eigenhändige Verfügung eignet sich dann, wenn man ein Testament schriftlich und ohne Zeugen erstellen möchte. In dem Fall muss die Verfügung laut § 578 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sowohl eigenhändig geschrieben als auch eigenhändig mit seinem Namen unterschrieben werden. Eine Angabe von Ort und Datum der Errichtung ist nicht vorgeschrieben, aber angeraten.

Voraussetzungen für ein gültiges eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser persönlich handschriftlich niedergeschrieben werden. Soll die letztwillige Verfügung mit dem Computer erstellt werden, sind einige zusätzliche Voraussetzungen zu beachten. Dies ist nämlich nur durch Errichtung eines fremdhändigen Testaments möglich, welches andere Formanforderungen als das eigenhändige Testament voraussetzt. So müssen bei einem solchen beispielsweise Zeugen anwesend sein, wogegen ein eigenhändiges Testament ohne Zeugen gültig errichtet werden kann.

Zudem sollte sich die Bezeichnung „Testament“ oder „Letzter Wille“ auf dem Schriftstück befinden. Ort und Datum der Errichtung sind zwar nicht zwingend erforderlich, doch empfiehlt es sich, dies ebenfalls anzugeben. Auf diese Weise können Erbstreitigkeiten vermieden werden, die unter anderem dadurch zustande kommen können, dass mehrere verschiedene Testamente vorliegen. Mit Angabe des Datums wird sichergestellt, dass erkennbar ist, welche letztwillige Verfügung die letztgültige ist.

Es sollten auch keine Zweifel über die Identität des Erblassers entstehen können. Ein handgeschriebenes Testament muss daher den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten und auf jeden Fall am Ende des Textes handschriftlich unterzeichnet werden – am besten mit vollem Namen. An dieser Stelle soll noch darauf hingewiesen werden, dass neben den genannten Voraussetzungen für ein handschriftliches Testament noch einige weitere, grundsätzliche Voraussetzungen für ein gültiges Testament (wie etwa die Testierfähigkeit des Erblassers) auszumachen sind.

Gut zu wissen
Was passiert, wenn ein eigenhändiges Testament ungültig ist?
Generell bewirkt die Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung, dass stattdessen die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Der im Testament festgehaltene letzte Wille des Erblassers kann in einem solchen Fall also nicht berücksichtigt werden und das Verlassenschaftsverfahren wird nach den üblichen gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.

Erstellung eines eigenhändigen Testaments

Ein eigenhändiges Testament muss auf jeden Fall vom Erblasser selbst gut leserlich niedergeschrieben werden. Dies kann wahlweise ohne juristische Unterstützung oder mit Hilfe eines Anwalts oder Notars geschehen. Will man also seinen Nachlass zu Lebzeiten mithilfe einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung regeln, so muss der letzte Wille zwingend von Hand zu Papier gebracht werden (nicht am Computer verfasst). Zudem sollte das Dokument eindeutig als letzter Wille erkennbar sein. Hierfür raten Experten, das Dokument einfach als Mein letzter Wille oder mein Testament zu betiteln. Darüber hinaus muss klar hervorgehen, wer der Erblasser ist und wie er oder sie den Nachlass regeln möchte.

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Wichtig ist zudem bei der Erstellung handschriftlicher Testamente, dass der letzte Wille eindeutig formuliert wird. Uneindeutige Formulierungen zum Beispiel in Form “meine Tochter soll meine persönlichen Dokumente erben, mein Sohn den Rest” können im Erbfall schnell zu Erbstreitigkeiten führen und somit durchaus eine Anfechtung des letzten Willen auslösen. Es ist daher ratsam, eigenhändige Testamente so konkret und eindeutig wie möglich zu formulieren. Natürlich gilt es hierbei auch Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen. Ein eigenhändiges Testament kann nämlich nur dann gesetzlich geschützte Erbansprüche umgehen, wenn dies mit einer berechtigten Enterbung einhergeht.

Gut zu wissen
Ein eigenhändiges Testament sollte sicher aufbewahrt werden
Sobald der letzte Wille niedergeschrieben wurde, sollte das Schriftstück an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Die beste – wenn auch nicht die kostengünstigste – Option ist die Aufbewahrung bei einem Anwalt oder Notar. Empfehlenswert ist zudem die Registrierung beim Testamentsregister.

Änderung und Widerruf des eigenhändigen Testaments

Ein handgeschriebenes Testament zu ändern oder zu widerrufen ist problemlos und jederzeit möglich. Dabei sollte jedoch darauf Acht gegeben werden, dass keine Unklarheiten aufgrund mehrerer parallel vorhandener Verfügungen entstehen können und die Änderungen gültig vorgenommen werden. Wird ein bereits bestehendes handschriftliches Testament ergänzt, muss der Erblasser die Änderungen unbedingt erneut unterzeichnen.

Es kann auch eine neue letztwillige Verfügung erstellt und die bestehende widerrufen werden. Das Schriftstück, das den aktuellen Willen nicht mehr widerspiegelt, sollte in dem Fall am besten vernichtet werden. Des Weiteren ist bei jeder Änderung eine Angabe des Datums zu empfehlen, damit klar nachvollziehbar ist, welche der testamentarischen Verfügungen die letztgültige ist. Gegebenenfalls sind die Änderungen auch beim Testamentsregister und beim Anwalt bzw. Notar bekanntzugeben.

Infografik
Fakten zum eigenhändigen Testament

Kosten für ein eigenhändiges Testament

Die Kosten für ein eigenhändiges Testament hängen zunächst davon ab, ob es mit oder ohne juristische Unterstützung errichtet wird. Möglich ist die Errichtung eines Testaments auch ohne dafür Ausgaben zu tätigen, allerdings müssen in dem Fall auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden. Um Formfehler und ähnliches sicher zu vermeiden, ist ein Anwalt oder Notar in jedem Fall empfehlenswert. Die Kosten hierfür sind je nach Aufwand unterschiedlich hoch.

Soll ein einfaches Testament erstellt werden, ist dies im Durchschnitt mit Kosten in der Höhe von etwa 400 Euro verbunden. Auf Wunsch kann der Anwalt bzw. Notar die letztwillige Verfügung sicher aufbewahren. In dem Fall ist eine zusätzliche Gebühr hinzuzurechnen. Unabhängig davon, ob ein handgeschriebenes Testament mit oder ohne rechtliche Unterstützung errichtet wurde, ist eine Registrierung beim Testamentsregister möglich, wofür eine geringe Gebühr (zwischen 15 und 18 Euro) anfällt.

So kann ein Anwalt für Erbrecht Sie unterstützen

Auch wenn ein eigenhändiges Testament vom Erblasser selbst niedergeschrieben werden muss – dieser muss dabei keineswegs auf sich alleine gestellt sein. Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen nicht nur bei der Erstellung einer gültigen letztwilligen Verfügung behilflich sein, sondern Ihnen auch bei der Planung des Nachlasses beratend zur Seite stehen, damit das Testament letztlich auch wirklich Ihrem Willen entspricht. Vor allem bei Unklarheiten und komplexeren Erbschaftsverhältnissen sollte nicht auf juristische Expertise verzichtet werden.

Eine Rechtsberatung kann jedoch schon bei unkompliziertem Sachverhalten wie auch bei der Änderung des Testaments lohnend sein, denn schließlich verfügt dieses über weitreichende Wirkung. Ein eigenhändiges Testament kann auch ohne rechtliche Unterstützung verfasst werden und anschließend einem Fachanwalt für Erbrecht vorgelegt werden. Dieser wird Ihre letztwillige Verfügung prüfen und Sie auf etwaige Formfehler, unklare Formulierungen und sonstige wichtige Elemente eines Testaments aufmerksam machen. Wenn es gewünscht ist, können Sie Ihr handschriftliches Testament auch von Ihrem Rechtsanwalt aufbewahren lassen. So ist gewährleistet, dass es in sicheren Händen ist.

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FAQ: Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser selbst handschriftlich niedergeschrieben werden. Auf dem Schriftstück sollte die Bezeichnung „Testament“ oder „Letzter Wille“ zu finden sein sowie der Vor- und Nachname des Erblassers. Für die Gültigkeit des Testaments ist es zudem erforderlich, dass dieses am Ende des Textes vom Erblasser unterschrieben wird. Die Unterschrift muss ebenfalls handschriftlich und am besten mit vollem Namen erfolgen.
Sie können Ihre letztwillige Verfügung auch ohne einen Notar oder Anwalt aufsetzen. Dies hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments, bringt jedoch das Risiko mit sich, dass Ihnen Fehler unterlaufen und die Verfügung schlussendlich doch ungültig ist oder es zu Erbstreitigkeiten kommt.
Das kommt darauf an, ob Sie dieses selbständig oder mit juristischer Unterstützung erstellen und hängt auch vom damit verbundenen Aufwand ab. Wenn Sie einen Anwalt oder Notar mit der Errichtung des Testaments beauftragen, dann können Sie mit Kosten um die 400 Euro (für ein einfaches Testament) rechnen. Sie können das Testament aber auch selbst errichten, wenn Sie möchten, dass keine Kosten damit verbunden sind.
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