Eigenhändiges Testament § Voraussetzungen & Erstellung
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Erbrechtsinfo Redaktion
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- Ein eigenhändiges Testament muss persönlich handschriftlich verfasst werden.
- Damit der letzte Wille gültig ist, muss der Erblasser diesen unterschreiben.
- Die Bezeichnung „Testament“ oder „Letzter Wille“ sollte klar Ersichtlich sein.
- Angaben zum Ort und Datum der Erstellung sind angeraten.
- Wird die vorgesehene Form nicht eingehalten, ist das Testament ungültig.
- Die Erstellung des letzten Willens kann ohne Anwalt und kostenlos erfolgen.
Rechtslage des eigenhändigen Testaments
Grundsätzlich kann eine letztwillige Verfügung bzw. ein Testament nach § 577 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) entweder außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich oder schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Der Erblasser hat die Wahl zwischen verschiedenen Arten von Testament und es sind die jeweiligen Formerfordernisse zu erfüllen.
Eine eigenhändige Verfügung eignet sich dann, wenn man ein Testament schriftlich und ohne Zeugen erstellen möchte. In dem Fall muss die Verfügung laut § 578 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sowohl eigenhändig geschrieben als auch eigenhändig mit seinem Namen unterschrieben werden. Eine Angabe von Ort und Datum der Errichtung ist nicht vorgeschrieben, aber angeraten.
Voraussetzungen für ein gültiges eigenhändiges Testament
Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser persönlich handschriftlich niedergeschrieben werden. Soll die letztwillige Verfügung mit dem Computer erstellt werden, sind einige zusätzliche Voraussetzungen zu beachten. Dies ist nämlich nur durch Errichtung eines fremdhändigen Testaments möglich, welches andere Formanforderungen als das eigenhändige Testament voraussetzt. So müssen bei einem solchen beispielsweise Zeugen anwesend sein, wogegen ein eigenhändiges Testament ohne Zeugen gültig errichtet werden kann.
Zudem sollte sich die Bezeichnung „Testament“ oder „Letzter Wille“ auf dem Schriftstück befinden. Ort und Datum der Errichtung sind zwar nicht zwingend erforderlich, doch empfiehlt es sich, dies ebenfalls anzugeben. Auf diese Weise können Erbstreitigkeiten vermieden werden, die unter anderem dadurch zustande kommen können, dass mehrere verschiedene Testamente vorliegen. Mit Angabe des Datums wird sichergestellt, dass erkennbar ist, welche letztwillige Verfügung die letztgültige ist.
Es sollten auch keine Zweifel über die Identität des Erblassers entstehen können. Ein handgeschriebenes Testament muss daher den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten und auf jeden Fall am Ende des Textes handschriftlich unterzeichnet werden – am besten mit vollem Namen. An dieser Stelle soll noch darauf hingewiesen werden, dass neben den genannten Voraussetzungen für ein handschriftliches Testament noch einige weitere, grundsätzliche Voraussetzungen für ein gültiges Testament (wie etwa die Testierfähigkeit des Erblassers) auszumachen sind.
Erstellung eines eigenhändigen Testaments
Ein eigenhändiges Testament muss auf jeden Fall vom Erblasser selbst gut leserlich niedergeschrieben werden. Dies kann wahlweise ohne juristische Unterstützung oder mit Hilfe eines Anwalts oder Notars geschehen. Will man also seinen Nachlass zu Lebzeiten mithilfe einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung regeln, so muss der letzte Wille zwingend von Hand zu Papier gebracht werden (nicht am Computer verfasst). Zudem sollte das Dokument eindeutig als letzter Wille erkennbar sein. Hierfür raten Experten, das Dokument einfach als Mein letzter Wille oder mein Testament zu betiteln. Darüber hinaus muss klar hervorgehen, wer der Erblasser ist und wie er oder sie den Nachlass regeln möchte.
Wichtig ist zudem bei der Erstellung handschriftlicher Testamente, dass der letzte Wille eindeutig formuliert wird. Uneindeutige Formulierungen zum Beispiel in Form “meine Tochter soll meine persönlichen Dokumente erben, mein Sohn den Rest” können im Erbfall schnell zu Erbstreitigkeiten führen und somit durchaus eine Anfechtung des letzten Willen auslösen. Es ist daher ratsam, eigenhändige Testamente so konkret und eindeutig wie möglich zu formulieren. Natürlich gilt es hierbei auch Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen. Ein eigenhändiges Testament kann nämlich nur dann gesetzlich geschützte Erbansprüche umgehen, wenn dies mit einer berechtigten Enterbung einhergeht.
Änderung und Widerruf des eigenhändigen Testaments
Ein handgeschriebenes Testament zu ändern oder zu widerrufen ist problemlos und jederzeit möglich. Dabei sollte jedoch darauf Acht gegeben werden, dass keine Unklarheiten aufgrund mehrerer parallel vorhandener Verfügungen entstehen können und die Änderungen gültig vorgenommen werden. Wird ein bereits bestehendes handschriftliches Testament ergänzt, muss der Erblasser die Änderungen unbedingt erneut unterzeichnen.
Es kann auch eine neue letztwillige Verfügung erstellt und die bestehende widerrufen werden. Das Schriftstück, das den aktuellen Willen nicht mehr widerspiegelt, sollte in dem Fall am besten vernichtet werden. Des Weiteren ist bei jeder Änderung eine Angabe des Datums zu empfehlen, damit klar nachvollziehbar ist, welche der testamentarischen Verfügungen die letztgültige ist. Gegebenenfalls sind die Änderungen auch beim Testamentsregister und beim Anwalt bzw. Notar bekanntzugeben.
Kosten für ein eigenhändiges Testament
Die Kosten für ein eigenhändiges Testament hängen zunächst davon ab, ob es mit oder ohne juristische Unterstützung errichtet wird. Möglich ist die Errichtung eines Testaments auch ohne dafür Ausgaben zu tätigen, allerdings müssen in dem Fall auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden. Um Formfehler und ähnliches sicher zu vermeiden, ist ein Anwalt oder Notar in jedem Fall empfehlenswert. Die Kosten hierfür sind je nach Aufwand unterschiedlich hoch.
Soll ein einfaches Testament erstellt werden, ist dies im Durchschnitt mit Kosten in der Höhe von etwa 400 Euro verbunden. Auf Wunsch kann der Anwalt bzw. Notar die letztwillige Verfügung sicher aufbewahren. In dem Fall ist eine zusätzliche Gebühr hinzuzurechnen. Unabhängig davon, ob ein handgeschriebenes Testament mit oder ohne rechtliche Unterstützung errichtet wurde, ist eine Registrierung beim Testamentsregister möglich, wofür eine geringe Gebühr (zwischen 15 und 18 Euro) anfällt.
So kann ein Anwalt für Erbrecht Sie unterstützen
Auch wenn ein eigenhändiges Testament vom Erblasser selbst niedergeschrieben werden muss – dieser muss dabei keineswegs auf sich alleine gestellt sein. Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen nicht nur bei der Erstellung einer gültigen letztwilligen Verfügung behilflich sein, sondern Ihnen auch bei der Planung des Nachlasses beratend zur Seite stehen, damit das Testament letztlich auch wirklich Ihrem Willen entspricht. Vor allem bei Unklarheiten und komplexeren Erbschaftsverhältnissen sollte nicht auf juristische Expertise verzichtet werden.
Eine Rechtsberatung kann jedoch schon bei unkompliziertem Sachverhalten wie auch bei der Änderung des Testaments lohnend sein, denn schließlich verfügt dieses über weitreichende Wirkung. Ein eigenhändiges Testament kann auch ohne rechtliche Unterstützung verfasst werden und anschließend einem Fachanwalt für Erbrecht vorgelegt werden. Dieser wird Ihre letztwillige Verfügung prüfen und Sie auf etwaige Formfehler, unklare Formulierungen und sonstige wichtige Elemente eines Testaments aufmerksam machen. Wenn es gewünscht ist, können Sie Ihr handschriftliches Testament auch von Ihrem Rechtsanwalt aufbewahren lassen. So ist gewährleistet, dass es in sicheren Händen ist.
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