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Pflichtteilsverzicht § Gründe, Kosten & mehr

Ein Pflichtteilsverzicht spielt in Österreich, wie auch der Erbverzicht, häufig in Verbindung mit Schenkungen zu Lebzeiten eine wichtige Rolle in der Nachlassplanung. Denn mit dem Verzicht auf den Pflichtteil wird gewährleistet, dass ein Erbe im Erbfall nicht doppelt bedacht wird. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, was der Pflichtteilsverzicht in Österreich bedeutet, welche Folgen dieser hat und worauf Erben wie auch Erblasser in jedem Fall achten sollten.

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Ein Beitrag der:
Erbrechtsinfo Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Bedeutung des Pflichtteilsverzicht

Bei einem Pflichtteilsverzicht verzichtet ein pflichtteilsberechtigter Erbe zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen gesetzlich geschützten Pflichtteil. Für diesen Verzicht auf den Mindestanteil am Erbe ist ein Notariatsakt oder eine gerichtliche Beurkundung erforderlich. Es muss somit ein Pflichtteilsverzichtsvertrag errichtet werden. Mit dem Verzicht auf den Pflichtteil verzichtet der Erbe jedoch nicht auf seinen Erbteil. Wird also ein Verzicht auf den Pflichtteil vorgenommen, aber zusätzlich kein Testament oder Erbvertrag abgeschlossen, so erhält der Erbe trotz des Verzichts einen Anteil der Verlassenschaft.

Arten des Verzichts auf den Pflichtteil

Bei der Gestaltung eines Pflichtteilsverzichts gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Zum einen kann ein genereller Verzicht abgegeben werden. In einem solchen Fall verzichtet der berechtigte Erbe “ohne wenn und aber” auf seinen Pflichtteil. Zudem kann der Verzicht partiell abgegeben werden. Hier werden bestimmte Vermögenswerte angegeben, auf die sich der Pflichtteilsverzicht bezieht. Die letzte Möglichkeit des Verzichts auf den Pflichtanteil ist der sogenannte bedingte Pflichtteilsverzicht. Wie der Name es bereits vermuten lässt, ist diese Form des Verzichts an eine Bedingung geknüpft. So ist es zum Beispiel möglich, dass vereinbart wird, dass der Erbe auf seinen Pflichtteil verzichtet, wenn das erste Elternteil verstirbt oder dass der Verzicht gilt, wenn ein bestimmter Vermögenswert (auch zu einem

Unterschied zwischen Pflichtteils- und Erbverzicht

Der grundsätzliche Unterschied zwischen Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht findet sich im Anspruch, auf den verzichtet wird. Der Erbverzicht zeichnet sich dadurch aus, dass vollständig auf den Erbanspruch (also Pflichtteil und Erbteil) verzichtet wird. Beim Pflichtteilsverzicht verzichtet ein Erbe hingegen lediglich auf seinen Pflichtteil, nicht aber auf seinen Erbteil. Dementsprechend wird der Erbe dann nicht kategorisch vom Erbe ausgeschlossen.

Beispiel für einen Pflichtteilsverzicht

Damit Sie sich genau vorstellen können, wie sich ein Pflichtteilsverzicht in Österreich auswirken kann, haben wir für Sie ein Beispiel formuliert:

Stellen Sie sich vor, ein Vater hinterlässt zwei Kinder, von denen eines einen Pflichtteilsverzicht abgegeben hat. Existiert nun kein Testament, so erhalten beide Kinder dennoch ihren gesetzlichen Erbteil. Existiert ein Testament, in dem beide Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen werden, erhält nur das Kind seinen Pflichtteil, das keinen Pflichtteilsverzicht abgegeben hat. Werden beide Kinder im Testament bedacht, so erben auch beide Kinder. Auch das Kind, das einen Pflichtteilsverzicht abgegeben hat, gilt dann als Testamentserbe und nicht als gesetzlicher Erbe. Dies wäre auch dann der Fall, wenn das Kind statt einem Pflichtteilsverzicht einen Erbverzicht abgegeben hätte.

Gründe für einen Pflichtteilsverzicht

Für den freiwilligen Verzicht auf den Pflichtteil kann es verschiedene Gründe geben. In der Praxis kommt der Pflichtteilsverzicht in Österreich dann am häufigsten vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter schon zu Lebzeiten des Erblassers einen Teil des Erbes erhalten hat. Oftmals wird der Verzicht auf den Pflichtteil also im Rahmen einer Schenkung oder bei Übergabe von Haus oder Betrieb vereinbart. Um andere Pflichtteilsberechtigte hier nicht zu benachteiligen, wird dann häufig ein Pflichtteilsverzicht vereinbart. Dies hat zum einen den Vorteil, dass begünstige Erben nicht doppelt bedacht werden und somit ein Erbstreit vermieden werden kann. Doch auch der Erblasser erhält einen Vorteil, denn dieser kann über den sozusagen freigewordenen Pflichtteil frei verfügen.

Was gibt es bei einem Pflichtteilsverzicht zu beachten?

Wer sich für einen Pflichtteilsverzicht entscheidet, sollte sich im Vorfeld gut über die verschiedenen Auswirkungen des Verzichts informieren. Viele wissen beispielsweise nicht, dass der Verzicht auf den Pflichtteil in Österreich keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge hat. Liegt kein Testament vor, erben auch die, die einen Verzicht abgegeben haben, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Außerdem gilt es zu beachten, dass sich ein Pflichtteilsverzicht auch auf die Nachkommen des Verzichtenden auswirkt. Diese Regelung kann man allerdings mit einer entsprechenden Formulierung im Pflichtteilsverzichtsvertrag außer Kraft setzen.

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag

Für einen Pflichtteilsverzicht ist zwingend ein Notariatsakt oder die Beurkundung durch ein gerichtliches Protokoll notwendig. Ohne eine dieser Vorgehensweisen ist ein Verzicht auf den Pflichtteil in Österreich nicht gültig. Es muss also ein Pflichtteilsverzichtsvertrag aufgesetzt werden. Für eine genaue und kompetente Beratung sollten Sie sich zum Thema Pflichtteilsverzicht in Österreich und dem Pflichtteilsverzichtsvertrag von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht beraten lassen. Dieser weiß, wie Sie beim Verzicht auf den Pflichtteil am besten vorgehen müssen und kann Ihnen genau erklären, worauf Sie beim Pflichtteilsverzichtsvertrag erstellen achten sollten.

Kosten des Pflichtteilsverzicht

Die Kosten für einen Pflichtteilsverzicht werden in der Regel vom Erblasser getragen. Wie hoch diese im Einzelnen ausfallen, kann jedoch nicht pauschal gesagt werden. Grundsätzlich fallen sowohl für den Notar als auch für die Beratung beim Anwalt für Erbrecht Kosten an. Die genaue Höhe der Kosten hängt vor allem damit zusammen, auf welches Vermögen verzichtet wird. Die Kosten eines Pflichtteilsverzichts richten sich also vorwiegend nach dem Wert des Verzichts.

Kann ein Pflichtteilsverzicht widerrufen werden?

Um einen Verzicht auf den Pflichtteil zu widerrufen, müssen sowohl der Erblasser als auch der Verzichtende einverstanden sein. Das Widerrufen des Verzichts ist demnach nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich. Zur Rechtsgültigkeit ist ebenso ein Notariatsakt beziehungsweise eine gerichtliche Beurkundung nötig. Allerdings ist es auch möglich, einen Pflichtteilsverzicht anzufechten. Dies kann man beispielsweise, wenn dieser durch eine Täuschung oder Drohung zustande gekommen ist.

So unterstützt Sie ein Anwalt beim Verzicht auf den Pflichtteil

Ein Verzicht auf den gesetzlich gesicherten Pflichtteil, ist eine erbrechtliche Entscheidung, die nicht nur den verzichtenden Erben, sondern auch dessen Nachfolgen beeinflusst. Denn der Pflichtteilsverzicht gilt auch für die Nachkommen des verzichtenden Erben, zumindest wenn dies nicht anders im entsprechenden Vertrag vereinbart wurde. Allein aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich vor einem Verzicht ausreichend rechtlich beraten zu lassen. Ein Anwalt informiert Sie ausführlich zu den grundsätzlichen Aspekten des Pflichtteilsverzicht, dessen rechtlichen Folgen und berät Sie auch bei der Entscheidung, welche Art von Verzicht auf den Pflichtteil in Ihrem individuellen Fall bestmöglich genutzt werden kann. Zudem bereitet der Anwalt auch den Pflichtteilsverzichtsvertrag vor und wickelt diesen für den künftigen Erblasser wie auch den verzichtenden Erben ab.

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FAQ: Pflichtteilsverzicht

Nein. In Österreich muss der Verzicht auf den Pflichtteil mit einem Notariatsakt (beglaubigter Pflichtteilsverzichtsvertrag) oder vor Gericht erklärt werden. Ein formloser Verzicht ohne Notar ist somit nicht gültig.
Ja. Bei einem Pflichtteilsverzicht verzichtet der Erbe lediglich auf seinen gesetzlich geschützten Mindesterbanteil (Pflichtteil), sein Erbanspruch bleibt hiervon jedoch unberührt. So können auch Erben, die auf den Pflichtteil verzichtet haben, im Erbfall erben.
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