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Pflichtteil reduzieren § Voraussetzung, Anfechtung & Kosten

Grundsätzlich lässt sich die Verteilung des Nachlasses mittels Testament den eigenen Wünschen entsprechend gestalten. Es gibt jedoch gesetzliche Vorgaben, die nicht ohne Weiteres umgangen werden können. So steht den Nachkommen und Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern ein Pflichtteil am Erbe zu. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, diese Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder zur Gänze zu entziehen. Wann und wie man den Pflichtteil reduzieren kann, welche Folgen und Kosten damit einhergehen und inwieweit eine Pflichtteilsminderung angefochten werden kann, erfahren Sie hier.
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Erbrechtsinfo Redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage

Die Pflichtteilsminderung ist durch § 776 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geregelt. Demnach kann der Pflichtteil auf Wunsch des Erblassers auf die Hälfte reduziert werden. Möglich ist das jedoch nur unter der Voraussetzung, dass zu keiner Zeit ein Naheverhältnis, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich ist, bestand oder ein solches zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Ableben des Erblassers nicht gegeben war. Hat der Erblasser den Kontakt jedoch grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben, steht es diesem nicht zu, den Pflichtteil zu reduzieren.

Wie auch im Falle einer Enterbung kann der Erblasser die Pflichtteilsminderung nach § 773 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) widerrufen. Dies kann durch nachträgliche letztwillige Bedenkung des Pflichtteilsberechtigten geschehen oder durch den Widerruf der letztwilligen Verfügung, in welcher der Pflichtteil reduziert wurde. Laut § 781 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sind Schenkungen, die der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten oder einem Dritten zu Lebzeiten oder auf den Todesfall zukommen ließ, der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des beschenkten Pflichtteilsberechtigten anzurechnen.

Voraussetzung für eine Herabsetzung des Pflichtteils

Den Nachkommen sowie dem Ehepartner bzw. eingetragenen Partner steht zumindest ein Pflichtteil am Erbe zu. Dieser Pflichtteil kann im Normalfall nicht durch testamentarische Verfügung abbedungen werden. Zwar ist auch eine Reduktion des Pflichtteils bis hin zur vollständigen Enterbung möglich, jedoch müssen hier bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

Während eine komplette Enterbung nur aus schwerwiegenden Gründen rechtens ist (zum Beispiel wenn der Pflichtteilsberechtigte seine familiären Pflichten grob vernachlässigt hat), ist es dem Erblasser möglich, den Pflichtteil zu reduzieren, wenn schlichtweg kein Naheverhältnis zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigten bestand, wie es üblicherweise zwischen solchen Familienangehörigen gegeben ist. In Fällen, in welchen der Erblasser den Kontakt jedoch ohne Grund gemieden hat oder selbst berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat, ist es nicht rechtmäßig, die Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Außerdem muss der fehlende Kontakt über einen längeren Zeitraum hinweg (20 Jahre oder länger) bestanden haben.

Gut zu wissen
Wann ist das Verhältnis als Naheverhältnis einzustufen?
Ein Naheverhältnis besteht wenn eine geistig-emotionale Beziehung vorhanden ist. Um dies zu beurteilen, sind auch die konkreten Lebensumstände und Faktoren wie etwa das Alter, der Gesundheitszustand, der Beruf, die räumliche Entfernung oder das familiäre Umfeld der betreffenden Personen zu berücksichtigen.Ist diese Voraussetzung gegeben und möchte der Erblasser den Pflichtteil reduzieren, so muss er dies in einer letztwilligen Verfügung festhalten.

Rechtsfolgen bei Reduzierung des Pflichtteils

Der gesetzliche Erbanspruch berechnet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Nach der gesetzlichen Erbquote erhalten die Kinder des Erblassers zwei Drittel des Nachlasses, während dem Ehegatten ein Drittel zusteht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Die Kinder des Erblassers würden somit statt zwei Dritteln nur ein Drittel des Nachlasses erben. Möchte man den Pflichtteil reduzieren, bewirkt dies, dass dieser Betrag noch einmal um die Hälfte verringert wird. Der Pflichtteilsberechtigte erhält somit ein Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs. Dabei handelt es sich in der Regel um einen Geldanspruch, der von den übrigen Erben zu erfüllen ist.

Gut zu wissen
Kann eine Pflichtteilreduzierung widerrufen werden?
Sowohl dann, wenn man als Erblasser mittels letztwilliger Verfügung den Pflichtteil reduzieren ließ als auch im Falle einer angeordneten Enterbung kann dies jederzeit rückgängig gemacht werden. Hierfür kann der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten entweder nachträglich in einem Testament bedenken oder das Testament, in welchem die Pflichtteilsminderung beschlossen wurde, widerrufen.

Pflichtteil reduzieren durch Vermächtnis, Erbvertrag oder Schenkung

Der Erblasser kann auch indirekt den Pflichtteil reduzieren durch Vermächtnis (also der Vererbung eines bestimmten Gegenstands bzw. Vermögenswerts), Schenkung und ähnliches – wobei dies keinen Einfluss auf die Pflichtteilquote an sich hat, sondern sich lediglich mindernd auf einen allfälligen Geldanspruch des Pflichtteilberechtigten auswirkt. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten nämlich zu Lebzeiten Zuwendungen in Form einer Schenkung zukommen lassen oder hat er diesen durch ein Vermächtnis, eine Schenkung auf den Todesfall oder einen Erbvertrag bedacht, wird dies auf den Pflichtteil angerechnet.

Entspricht beispielsweise ein Vermächtnis dem Geldwert, der dem Pflichtteilsberechtigten als Pflichtteil am Erbe zustünde, wäre sein Pflichtteilsanspruch durch das Vermächtnis bereits gedeckt und es bestünden keine zusätzlichen Geldansprüche mehr. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Minderung des Pflichtteils gegeben sind oder nicht.

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Anfechtung einer Pflichtteilreduktion

Sowohl im Falle einer Enterbung als auch einer Pflichtteilminderung kann der betroffene Erbe dies anfechten. Sind die Voraussetzungen, die eine Enterbung bzw. Reduzierung des Pflichtteils rechtfertigen würden, nicht ausreichend erfüllt, besteht die Chance, dass eine solche letztwillige Anordnung durch gerichtlichen Entschluss in ihrer Wirkung aufgehoben wird.

Dass dies der Fall ist und es somit nicht rechtmässig war die Pflichtteilansprüche zu reduzieren, sollte vor Gericht glaubhaft gemacht werden können. Generell ist ein Testament erst anfechtbar, sobald der Erbfall eingetreten ist. Hierfür ist eine Erklärung beim Nachlassgericht einzubringen. Der Pflichtteilsberechtigte hat dafür nach Erkenntnis des Anfechtungsgrundes ein Jahr lang Zeit. Es können darüber hinaus auch weitere Gründe zu einer Anfechtung des Testaments berechtigen.

Kosten fürs Pflichtteil reduzieren anfechten

Möchte man Pflichtteilansprüche reduzieren, muss dies mittels Aufsetzen einer letztwilligen Verfügung geschehen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der letzte Wille festgehalten werden kann – zum Beispiel durch Erstellung eines eigenhändigen handschriftlichen Testaments. Da hierfür kein Rechtsanwalt nötig ist, ist dies auch kostenlos möglich.

Dennoch empfiehlt es sich, einen Anwalt oder Notar zu beauftragen, da so sichergestellt werden kann, dass eine Pflichtteilreduktion überhaupt rechtens ist, das Testament ordnungsgemäss erstellt wurde und alle wichtigen Punkte bedacht wurden. Ansonsten besteht das Risiko, dass die letztwillige Verfügung anfechtbar ist und der Nachlass letztlich nicht den Wünschen des Erblassers gemäß verteilt wird. Die Kosten für die Errichtung eines Testaments durch einen Juristen richten sich nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand, wobei bei einem einfachen Testament mit in etwa 400 Euro zu rechnen ist. Möglich ist es auch, ein bestehendes Testament überprüfen zu lassen und durch den dementsprechend geringeren Arbeitsaufwand Kosten zu sparen.

Ist man selbst von einer Pflichtteilminderung betroffen, stellt sich die Frage, welche Kosten mit einer Anfechtung der Pflichtteilminderung verbunden sind. Die Kosten setzen sich in dem Fall aus den Gerichtsgebühren sowie den Kosten für eine juristische Vertretung zusammen. Dabei ist vor allem der Streitwert ausschlaggebend für die Kostenberechnung, das heißt: Je größer das Nachlassvermögen, desto höher die Kosten für das Gerichtsverfahren und den Anwalt. Die Anwaltskosten hängen zudem davon ab, wie umfangreich der Fall ist und wie viel Zeitaufwand damit verbunden ist. Anzumerken ist, dass die Kosten im Falle eines erfolgreichen Verfahrens von der Gegenpartei zu tragen sind.

Die Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung ist ebenfalls möglich, so diese rechtzeitig abgeschlossen wurde und erbrechtliche Streitigkeiten durch diese abgedeckt sind. Kann sich der Pflichtteilberechtigte das Gerichtsverfahren nicht leisten, ohne dass er dadurch Gefahr läuft, seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren zu können, kann zudem Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht helfen?

Möchte man als Erblasser den Pflichtteil reduzieren, so sollte auf jeden Fall die Sicherheit bestehen, dass die Voraussetzungen hierfür tatsächlich gegeben ist. Andernfalls empfiehlt es sich, dies in einer Rechtsberatung abzuklären. Als Voraussetzung für eine Pflichtteilsminderung ist nicht nur ein fehlendes Naheverhältnis zum Pflichtteilsberechtigten erforderlich, sondern auch eine entsprechende letztwillige Verfügung. Ein Anwalt für Erbrecht kann bei der Errichtung des Testaments behilflich sein, ein bestehendes Testament prüfen und auch Alternativen aufzeigen, um den Nachlass wunschgemäß zu regeln. So kann der Erblasser beispielsweise auch den – im Regelfall in Geld auszuzahlenden – Pflichtteil reduzieren durch Vermächtnis, was sich auch dann anbietet, wenn die Voraussetzung für eine Pflichtteilreduzierung nicht gegeben ist.

Ist man selbst als Pflichtteilberechtigter von einer Reduktion des Pflichtteils betroffen, kann es sich unter Umständen anbieten, dagegen vorzugehen. Ob dies im jeweiligen Fall anzuraten ist, sollte mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. Dieser kann sowohl die Erfolgsaussichten prüfen als auch eine Kosteneinschätzung liefern und gegebenenfalls die Vertretung vor Gericht übernehmen, um den vollen Pflichtteil geltend zu machen.

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FAQ: Pflichtteil reduzieren

Der Erblasser kann den Pflichtteil reduzieren, wenn zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Naheverhältnis, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich ist, bestand bzw. ein solches für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren vor dem Tod des Erblassers nicht gegeben war. Ausgenommen sind jedoch Fälle, in welchen der Erblasser selbst berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat oder er den Kontakt grundlos gemieden hat.
Ist die grundlegende Voraussetzung gegeben, die eine Pflichtteilsminderung rechtfertigt, muss die Reduzierung des Pflichtteils in einer letztwilligen Verfügung festgehalten werden, um Wirksamkeit zu entfalten. Beim Pflichtteilanspruch handelt es sich in der Regel um einen Geldanspruch, wobei es auch möglich ist, diesen durch Schenkungen oder durch Zuwendungen von Todes wegen (z.B. Vermächtnis) abzudecken. So kann beispielsweise der Erblasser indirekt den Pflichtteil reduzieren durch Vermächtnis, d.h. indem er dem Pflichtteilsberechtigten einen bestimmten Vermögenswert vermacht, da der entsprechende Wert vom Pflichtteilanspruch abgezogen wird.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Dieser hängt wiederum vom Verwandtschaftsverhältnis ab. So erhalten beispielsweise die Kinder des Erblassers zwei Drittel des Nachlasses, die gesetzliche Erbquote des Ehegatten beträgt hingegen ein Drittel des Nachlasses. Würden die Kinder als Erben auf den Pflichtteil beschränkt, stünde diesen also lediglich ein Drittel an der Erbschaft zu. Wird der Pflichtteil reduziert, bedeutet dies, dass dieser Betrag nochmals halbiert wird.
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