Pflichtteil § Allgemeines, Höhe & Pflichtteilsverzicht
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Erbrechtsinfo Redaktion
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- Das österreichische Erbrecht legt fest, dass ein gesetzlich bestimmter Personenkreis Anrecht auf einen bestimmten Teil des Erbes hat.
- Zu den anspruchsberechtigten Personen zählen der Ehegatte und die Nachkommen eines Erblassers.
- Wer in welcher Höhe ein Pflichtteil am Erbe erhält, hängt von der individuellen Erbenkonstellation ab.
- Um ein Testament anfechten zu können, muss ein rechtlich relevanter Anfechtungsgrund vorliegen.
- Kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, ist die Pflichtteil Höhe unerheblich – hier erhalten die betroffenen Pflichtteilsberechtigten ohnehin mehr als ihren Pflichtteil.
Allgemeines zum Pflichtteil
Pflichtteilsrecht in Österreich bedeutet, dass ein vom Gesetzgeber festgelegter Personenkreis im Falle des Ablebens einer Person einen zwingenden Anspruch auf einen bestimmten Teil der Verlassenschaft hat. Das heißt, dass diese Personen auch dann einen gewissen Erbteil erhalten, wenn der Erblasser sie durch ein Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, also quasi enterbt hat. Im Falle einer gesetzlichen Erbfolge erhalten die Erben über ihren gesetzlichen Pflichtteil hinaus meist auch die restliche Verlassenschaft.
Grund dieser Regelung ist der Schutz von Personen, die einem Erblasser verwandtschaftlich besonders nahe stehen. Derjenige, der zum Pflichtteil berechtigt ist, hat im Rahmen des Verlassenschaftverfahrens das Recht, eine genaue Aufstellung der vorhandenen Aktiven zu erhalten. Hiervon wird dann der Pflichtteil berechnet und nach Abzug von Schulden und Verfahrenskosten an den Berechtigten ausgezahlt. Gegenstände von Wert, wie Immobilien, müssen in Geldwerte umgerechnet werden.
Pflichtteilsberechtigte Personen
Nach dem Erbrecht in Österreich gehören nur wenige Personen zu denen, die Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe haben. Demnach sind gemäß § 757 ABGB es nur die direkten Nachkommen und der Ehepartner eines Verstorbenen, die vom Pflichtteilsrecht profitieren. Wir möchten Ihnen im Folgenden detailliert erklären, was es mit dem Pflichtteil der Ehepartner, dem Pflichtteil der Kinder, dem Pflichtteil der Enkel und dem Pflichtteil der Lebenspartner auf sich hat. Außerdem erklären wir Ihnen, wer wann Anspruch auf den Pflichtteil hat.
Pflichtteil Erbe der Ehegatten
Eheleuten kommt ein gegenseitiges Pflichtteilsrecht zu. Wie hoch der Pflichtteil an der Verlassenschaft des Ehepartners im Einzelnen ist, hängt von der Erbenkonstellation ab. Die Höhe des Pflichtteils ergibt sich in Österreich immer aus der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, wobei bei der Berechnung des Verlassenschaftswertes nur die Aktiva berücksichtigt werden (nach Abzug von Verfahrenskosten und Schulden). Eingetragene Lebenspartner sind in der gesetzlichen Erbfolge Ehepartnern gleichgestellt.
Sie zählen wie die Kinder und Ehegatten zur ersten Parentel und haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Bei nicht eingetragenen Lebenspartnern bzw. unverheiratet zusammenlebenden Partnern ist dies nicht ganz so einfach. Lebensgefährten haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch. Hat ein Paar allerdings bereits mindestens drei Jahre lang zusammen gelebt, kann der Partner im Todesfall des Anderen unter Umständen ein Erbrecht geltend machen. Dieses Recht verfällt allerdings bereits nach einem Jahr.
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Gesetzliches Vorausvermächtnis der Ehepartner
Ehepartner haben über das Pflichtteilsrecht hinaus Anspruch auf das sogenannte Vorausvermächtnis. Das Vorausvermächtnis trägt seinen Namen, weil der hinterbliebene Ehepartner bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft im Voraus erhält und diese nicht auf den Pflichtteil angerechnet oder von diesem abgezogen werden können. Zum Vorausvermächtnis zählen demnach alle zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen wie Möbel, Geschirr, Bücher, Haushaltsgeräte, etc.
Außerdem erlaubt das Vorausvermächtnis dem hinterbliebenen Partner in der Ehewohnung wohnen zu dürfen. Das Wohnrecht beim Vorausvermächtnis ist bedarfsunabhängig und kann vom hinterbliebenen Ehegatten so lange genutzt werden wie gewünscht. Hat der verstorbene Ehepartner durch ein Testament auf den Pflichtteil gesetzt, wird das Wohnrecht im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens bewertet.
Wohnungseigentum der Ehepartner im Todesfall
Was mit dem gemeinsamen Wohnungseigentum eines Ehepaares passiert, wenn ein Ehepartner verstirbt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In jedem Fall stehen dem Partner über den Pflichtteil hinaus besondere Rechte zu, wenn das Wohnungseigentum gemeinsam bestanden hat. Aufgrund der so entstandenen Eigentümerpartnerschaft geht der Anteil des Verstorbenen im Mindestanteil an den überlebenden Partner. Gibt es jedoch weitere pflichtteilsberechtigte Erben, muss ein Viertel des Verkehrswertes der Wohnung in die Verlassenschaft eingezahlt werden. Weitere Sonderregelungen gibt es für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des hinterbliebenen Ehepartners.
Witwenpension und Lebensversicherung im Todesfall
Bei der sogenannten Hinterbliebenenpension wird zwischen der Witwenpension und der Waisenpension unterschieden. Die Witwenpension dient der Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten, die Waisenpension der von hinterbliebenen minderjährigen Kindern. Die Hinterbliebenenpension muss immer vom Betroffenen selbst beantragt werden und wird nicht automatisch bewilligt und ausgezahlt. Hier finden Sie mehr Informationen zum Thema Hinterbliebenenpension.
Was mit einer Lebensversicherung im Todesfall passiert, hängt davon ab, ob der Versicherungsnehmer eine Person im Vertrag begünstigt hat. Ist dies der Fall, wird der begünstigten Person über den Pflichtteil am Erbe hinaus die Versicherungssumme ausbezahlt. Das bedeutet, dass die begünstigte Person, beispielsweise der Ehepartner Anspruch auf die gesamte Versicherungssumme hat und diese Summe nicht zum Nachlass gezählt wird. Der Begünstigte muss also diese Summe nicht mit den restlichen Erben teilen.
Pflichtteil am Erbe für Kinder
Nach dem Erbrecht in Österreich stehen Kindern 2/3 der Verlassenschaft zu, dem Ehepartner 1/3. Der Pflichtteil beträgt von dieser gesetzlichen Erbquote die Hälfte. Ist ein Erblasser nicht verheiratet, erhalten die Kinder die gesamte Verlassenschaft, der Pflichtteil des Kindes hier beträgt also 50 Prozent der Verlassenschaft. Mit noch lebenden Ehepartner beträgt der Pflichtteil des Ehegatten 1/6 und der Pflichtteil der Kinder 2/6 der Verlassenschaft. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise seinem Ehepartner und einem Kind durch sein Testament den gesamten Nachlass und enterbt das andere Kind, so bekommt das enterbte Kind trotzdem seinen Pflichtteil, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.
Rechte von Kindern im Todesfall
Die Nachkommen eines Erblassers haben im Erbfall besondere Rechte, zu denen vor allem die Pflichtteilsberechtigung zählt. Diesen Pflichtteil steht Kindern auch dann zu, wenn sie per Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Kinder zählen in der Erbfolge laut Gesetz zur ersten Parentel, die in der Erbfolge ganz oben steht. Uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt, sie haben also ebenso Anspruch auf ein Pflichtteil am Erbe. Allerdings ist es wichtig, dass die Vaterschaft bei nicht verheirateten Eltern vom Vater anerkannt und gerichtlich festgestellt ist. Auch nicht verheiratete Partner sind mittlerweile erbberechtigt, wenn sie vor dem Tod des anderen mindestens drei Jahre lang zusammengelebtgewohnt haben.
Pflichtteil am Erbe für Enkel
Enkel zählen zu den direkten Nachkommen eines Erblassers. Jedoch haben sie nicht in jedem Fall Anspruch auf einen Pflichtteil. Ein Pflichtteilsrecht haben Enkel nur dann, wenn das dem Erblasser verbundene Elternteil des Enkels bereits verstorben ist. Sind eigene Kinder des Verstorbenen also bereits vorverstorben, haben diese aber selbst bereits Nachkommen, so treten diese an die Stelle des verstorbenen Elternteils. In diesem Fall haben also auch die Enkelkinder und Urenkel eines Erblassers Anspruch auf einen Pflichtteil
Pflichtteil am Erbe für Eltern und Geschwister
In Österreich sind die Eltern eines Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt. Seit der Erbrechtsreform, die am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, sind Eltern vom Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ausgeschlossen. Seither haben nur noch Nachkommen und Ehegatten, sowie eingetragene Parter Anspruch auf den Pflichtteil. Wenn ein Erblasser die Eltern begünstigen möchte, kann er seine Eltern im Rahmen des frei verfügbaren Teils in einem Testament oder einem Erbvertrag bedenken.
Die frei verfügbare Quote ist die, die nach Abzug aller Pflichtteile von pflichtteilsberechtigten Erben übrigbleibt. Ebenso wie die Eltern eines Erblassers haben auch Geschwister im österreichischen Erbrecht untereinander keinen Pflichtteilsanspruch. Sie können allerdings ebenso wie die Eltern in einem Testament oder Erbvertrag im Rahmen der frei verfügbaren Quote berücksichtigt werden.
Pflichtteil mit Testament und ohne Testament
Die Bedeutung des Pflichtteils ist nur bei der gewillkürten Erbfolge mit Testament oder Erbvertrag bedeutend. Grund hierfür ist, dass bei der Erbfolge laut Gesetz die pflichtteilsberechtigten Erben in der Erbfolge ohnehin an erster Stelle stehen und mehr erhalten als bloß pflichtteilsberechtigte Erben. Der Pflichtteile beträgt immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Hat ein Erblasser beispielsweise keinen Ehepartner, sondern nur zwei Kinder, so erben diese nach der Erbquote laut Gesetz die gesamte Verlassenschaft zu gleichen Teilen. Jedes Kind erhält also 50 Prozent der Verlassenschaft. Hat der Erblasser ein Testament, so kann er nur fünfzig Prozent der Verlassenschaft frei verteilen, weil seine beiden Kinder Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe haben. Dieser Pflichtteil beträgt 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Jedes Kind hat also Anspruch auf ein Pflichtteil von 25 Prozent der gesamten Verlassenschaft. Die verbleibenden 50 Prozent bilden die sogenannte freie Quote, die der Erblasser nach Belieben verteilen kann.
Aufhebung des Pflichtteils
Mittels Testament kann man den Pflichtteil nicht gänzlich aufheben, der Anspruch auf den Pflichtteil kommt durch das Verfassen eines Testaments streng genommen erst zum Zug; schließlich würde ohne Testament die gesetzliche Erbfolge greifen, bei der die Pflichtteilsberechtigten ohnehin mehr erhalten als ihren gesetzlichen Pflichtteil. Ein Erblasser kann Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil nur wegen gravierenden Gründen gänzlich entziehen.
Grund für einen berechtigten Pflichtteilsentzug wäre beispielsweise eine vom Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser begangene Straftat. In jedem Fall muss ein Pflichtteilsentzug gut begründet werden und sollte auf jeden Fall mit einem Anwalt für Erbrecht besprochen werden. Lassen Sie sich bei der Testamentserstellung unbedingt von einem Anwalt beraten, um Formfehler im Testament und daraus möglicherweise entstehende Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
Höhe des Pflichtteils
Die Höhe des Pflichtteils und dessen Berechnung hängt von der Erbenkonstellation ab. Ein überlebender Ehegatte hat einen gesetzlichen Erbanspruch in Höhe von 1/3 der Verlassenschaft, Kinder in Höhe von 2/3. Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich aus der Hälfte der gesetzlich rechtmäßigen Erbquote. Ist ein Erblasser jedoch nicht verheiratet, haben die Kinder beispielsweise Anspruch auf die gesamte Verlassenschaft, ihr Pflichtteil beträgt also 50 Prozent.
Dabei muss jedoch bedacht werden, dass zuvor der reine Verlassenschaftswert zu berechnen ist, also alle Aktiven nach Abzug von Schulden und Verfahrenskosten. Auch Schenkungen zu Lebzeiten müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Wer seinen Pflichtteil einklagen möchte, um die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen zu forcieren, sollte auf jeden Fall einen spezialisierten Anwalt für Erbrecht kontaktieren.
Verzicht auf das Erbrecht
Jeder Erbe hat die Möglichkeit, auf sein Erbrecht zu verzichten. Unter Umständen können solche Vereinbarungen zu Lebzeiten auch sinnvoll sein, um einen späteren Erbstreit zu vermeiden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Erblasser Kinder aus einer aktuellen und einer früheren Ehe hat. Im Erbrecht in Österreich wird zwischen dem Erbverzicht und dem Pflichtteilsverzichte unterschieden.
Erbverzicht
Der Erbverzicht bezeichnet den Verzicht zu Lebzeiten auf einen möglichen späteren Erbteil. Gleichzeitig wird damit auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet. Damit ist man automatisch aus der Erbfolge ausgeschlossen, ebenso die eigenen Nachkommen. Allerdings kann der verzichtende Erbe trotzdem in einem Testament bedacht werden. Der Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen Erblasser und Erben und muss entweder von einem Notar oder durch ein gerichtliches Protokoll beurkundet werden. In Ausnahmefällen kann der Erbverzicht rückgängig gemacht werden.
Pflichtteilsverzicht
Beim Pflichtteilsverzicht verzichtet ein Erbe auf seinen gesetzlich zustehenden Pflichtteil. Dieser Pflichtteilsverzicht gilt auch für die Nachkommen des Verzichtenden, wenn nicht anders vereinbart. In unserem gesonderten Artikel zum Pflichtteilsverzicht erhalten Sie weitere Informationen zum Thema. Der Pflichtteilsverzicht wird in Form eines Vertrags beschlossen, der in Form eines Notariatsaktes errichtet werden muss. Der Pflichtteilsverzicht gilt im Zweifel auch für Nachkommen.
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Enterbung
Enterbungsgründe sind wenn der Pflichtteilsberechigte gegen den Verstorbenen oder ihm nahestehende Personen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, versucht, seinen letzten Willen zu vereiteln, ihm seelischen Schaden zugefügt oder grob seine Pflichten zu Lebzeiten des Verstorbenen vernachlässigt hat. Möglich ist auch, beispielsweise bei einem spielsüchtigen oder hoch verschuldeten Erben den ihm zustehenden Pflichtteildirekt den Enkeln weiterzuvererben.
Pflichtteilsminderung
Eine Minderung des Pflichtteils kommt in Betracht, wenn Verstorbener und Pflichtteilsberechtigter über einen langen Zeitraum hinweg kein enges Verhältnis zueinander hatten. Ein Grund der Pflichtteilsminderung kann zum Beispiel sein, wenn das familiäre Naheverhältnis nicht gegeben ist. Damit ist jedes Verhältnis gemeint, welches normalerweise zwischen engen Verwandten besteht. Insbesondere die Bereiche, die für eine Pflichtteilsminderung von Belang sind. Für die Beurteilung der Situation im Einzelfall sind somit die konkreten Lebensumstände der Beteiligten ausschlaggebend.
Wichtig sind beispielsweise Alter, Beruf, bestehende Beziehung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten, räumliche Entfernung und familiäre Umstände. Hat ein leiblicher Vater zum Beispiel sein Kind im ganzen Leben nur drei Mal gesehen, kann man nicht von einem Naheverhältnis ausgehen. Ebenfalls in die Bewertung mit einfließen muss aber auch, ob der Erblasser seinerseits Grund für das Nichtbestehen eines Nahverhältnisses war und zum Beispiel Besuche generell abgelehnt hat. In diesem Fall wäre ein Ausschluss vom Pflichtteil nicht möglich. Wichtig ist, dass der Erblasser eine solche Pflichtteilsminderung testamentarisch anordnet.
Auswirkung einer Schenkung auf den Pflichtteil
Schenkungen zu Lebzeiten an Pflichtteilberechtigte können auf den Pflichtteil angerechnet werden. Wenn der Erblasser dies nicht möchte, muss er dies testamentarisch verfügen. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Erben werden dann berücksichtigt, wenn sie in Zeitraum von zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben. Das Pflichtteil Erbe bei Schenkungen ist also von verschiedenen Faktoren abhängig; unter anderem ist von Bedeutung, ob eine Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten oder sonstige Person vorliegt, wann die Schenkung stattgefunden hat und ob der Erblasser eine Anrechnung anordnet oder nicht.
Pflichtteil bei einem Erbvertrag zwischen Eheleuten
Sämtliche Ansprüche auf den Pflichtteil bleiben auch bei Erstellung eines Erbvertrages unberührt bestehen. Schließen Eheleute einen Erbvertrag ab, so muss sichergestellt werden, dass trotzdem sämtliche Pflichtteilsansprüche gedeckt bleiben. Zusätzlich muss ein Viertel des Vermögens trotz Erbvertrag frei bleiben (zusätzlich über die Pflichtteilsansprüche hinaus). Dieses Viertel kann der Erblasser mittels Testament frei verteilen, beispielsweise auch trotz Erbvertrag an den Ehepartner. Verteilt er das Viertel nicht, wird dieses über die gesetzliche Erbfolge verteilt.
Pflichtteilsanspruch geltend machen
Wie ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden muss, hängt vom Alter der Erben ab. Bei minderjährigen pflichtteilsberechtigten Erben kümmert sich das Verlassenschaftsgericht darum, dass die Pflichtteilsansprüche ermittelt und sichergestellt werden. Bei volljährigen pflichtteilsberechtigten Erben sieht das anders aus. Sie müssen sich selbst darum kümmern, ihren Anspruch am Pflichtteil Erbe geltend zu machen.
Hierzu müssen Sie während des Verlassenschaftsverfahrens eine Erklärung abgeben. Die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils beläuft sich auf 3 Jahre ab Kenntniserlangung des Anspruches. Dabei ist es so, dass der Pflichtteil generell nach 3 Jahren ab Kenntnis verjährt. Ungeachtet der Kenntnis verjährt der Anspruch nach 30 Jahren (absolute Verjährungsfrist). Anspruch besteht direkt ab Versterben des Erblassers wobei eine Geltendmachung des Geldwertes erst nach einem Jahr möglich ist.
Fristen für die Anfechtung eines Testaments
Häufig stellt sich die Frage, wie lange man ein Testament anfechten kann. Gesetzlich ist in Österreich festgelegt, dass ein Testament innerhalb von 3 Jahren angefochten werden muss. Diese Frist beginnt, sobald der Erbberechtigte vom Testamentsinhalt und seinen daraus folgenden Ansprüchen Kenntnis erlangt. Ist die Frist abgelaufen, kann der Erbe das Testament nicht mehr anfechten. Es ist also ratsam, sich rechtzeitig über seine Rechte zu informieren und die entsprechenden Schritte einzuleiten.
Wie kann Ihnen ein Anwalt beim Pflichtteil helfen?
Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen bei der Berechnung des Pflichtteils behilflich sein und die Pflichtteilsberechtigungen prüfen. Im Zuge eines Beratungsgesprächs kann Ihnen der Anwalt außerdem einen Überblick über die gesetzliche Erbfolge geben. Oft treten bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen Probleme auf. Ein Anwalt kann Sie fachkundig beraten und dafür sorgen, dass Ihr Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht werden kann.
Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen helfen, den Pflichtteil außergerichtlich einzufordern und hilft im Fall, dass keine außergerichtliche Einigung zustande kommt, den Pflichtteil einzuklagen. Ein Anwalt steht natürlich auch Erblassern mit Rat und Tat zur Seite. Entscheiden Sie sich als Erblasser beispielsweise für einen Pflichtteilsentzug, sollten Sie sich zuvor ausführlich von einem Anwalt beraten lassen, da der Entzug gut begründet sein muss.
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FAQ: Pflichtteil
Der Pflichtteil beträgt immer 50% des gesetzlichen Erbteils.