Vermächtnis § Rechtslage, Anspruch & Pflegevermächtnis
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Erbrechtsinfo Redaktion
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- Beim Vermächtnis wird kein Erbteil hinterlassen, der sich auf die ganze Verlassenschaft bezieht.
- Das Vermächtnis schließt lediglich bestimmte Gegenstände ein wie z. B. eine körperliche Sache wie ein Gemälde.
- Vermächtnisse werden bis auf Geldvermächtnisse mit dem Tod des Verstorbenen fällig.
- Geldvermächtnisse werden 1 Jahr nach dem Tod ausgezahlt.
Rechtslage zum Vermächtnis
Das Vermächtnis wird in Österreich auch Legat genannt und stellt eine letztwillige Verfügung dar, die jederzeit widerruflich ist. Gemäß § 552 ABGB wird mithilfe einer letztwilligen Verfügung das Schicksal des künftigen Nachlasses auf den Todesfall des Erblassers geregelt. Ein Widerruf der letztwilligen Verfügung ist jederzeit möglich. Das Vermächtnis enthält keine Erbeinsetzung, jedoch andere Verfügungen wie zum Beispiel die letztwillige Bestellung eines Vormundes. Die Person, die das Vermächtnis bekommt, wird Vermächtnisnehmer genannt. Die Anordnung eines Vermächtnisses ist durch ein Testament, eine Verfügung ohne Erbeinsetzung oder durch einen Erbvertrag möglich.
Der vermachte Gegenstand muss sich im Eigentum des Verstorbenen oder des Erben befinden. Prinzipiell können alle Gegenstände und Rechte eines Verstorbenen vermacht werden. Zum Beispiel können Kunstgegenstände, Wohnrechte, der Anspruch aus einem Bausparvertrag oder einer Lebensversicherung und Dienstbarkeiten (Servitute) ein Vermächtnis darstellen.
Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis
In § 535 ABGB wird der Unterschied zwischen der Erbschaft und dem Vermächtnis festgehalten. Dieser Paragraph besagt, dass beim Vermächtnis einer Person ein Erbteil zugedacht wird, der sich nicht auf die gesamte Verlassenschaft bezieht, sondern nur auf eine oder mehrere bestimmte Sachen einer Gattung. Es kann der Person außerdem auch ein Betrag oder ein Recht zugedacht werden. Im Zuge einer Vererbung ist der Erbe der Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen, tritt also in dessen Rechte und Pflichten ein. Das heißt, der Erbe übernimmt bei Antritt des Erbes auch Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und somit auch eventuell vorhandene Schulden des Erblassers.
Anders als der Erbe tritt der Vermächtnisnehmer aber nicht in die gesamte Rechtsposition des Verstorbenen ein. So muss er zum Beispiel keine Schulden des Verstorbenen übernehmen, obwohl er sein Vermächtnis annimmt. Es besteht ein großer Unterschied darin, ob Hinterlassenschaften „vererbt“ oder „vermacht“ werden. Vermächtnisse können auch einen Großteil des Erbes ausmachen. Dies kann schon bei vermachtem Wohneigentum der Fall sein. Besteht ein Vermächtnis aus allen Einzelposten oder wesentlichen Teilen eines Erbes, kann es allerdings als eine „Vererbung“ zu verstehen sein. Ein Vermächtnis und die Erbeinsetzung könnte in einem Testament so aussehen: „Meine Frau und meine Tochter sollen Haus, Hof und mein ganzes Vermögen erben. Den Oldtimer und meine Briefmarkensammlung vermache ich meinem Sohn.“
Anspruch auf das Vermächtnis
In der letztwilligen Verfügung wird vom Verstorbenen angegeben, dass ein Legatar einen bestimmten Gegenstand erhält. Meistens werden durch Vermächtnisse Personen begünstigt, die keine Erben sind. Jedoch können auch Erben Vermächtnisnehmer sein. Ein Vermächtnis wird durch den Tod des Vermächtnisgebers rechtskräftig und ist sofort zu erfüllen. Hier bilden Geldvermächtnisse eine Ausnahme. Geldvermächtnisse müssen erst ein Jahr nach dem Tod des Vermächtnisgebers ausgezahlt werden.
Die Erben müssen Geldvermächtnisse auszahlen, auch wenn kein Bargeld zu ihrer Erbschaft gehört. Sie müssen dann den Zahlbetrag des Geldvermächtnisses selber aufbringen. Der Verstorbene kann in seinem letzten Willen einen oder mehrere seiner Erben zur Leistung des Vermächtnisses bestimmt haben. Die Erben müssen den vermachten Gegenstand an den Begünstigten des Vermächtnisses herausgeben. Tun sie das nicht, hat der Vermächtnisnehmer die Möglichkeit, das ihm angedachte Vermächtnis einzuklagen.
Auskunftsrechte des Vermächtnisnehmer
Es kommt vor, dass die Erben einem Vermächtnisnehmer keine Auskunft über das Erbe geben wollen. Wenn der Erblasser ausdrücklich einen Auskunftsanspruch mit vermacht hat, ist es einfach. Aber auch sonst wird im Gesetz dem Vermächtnisnehmer ein Auskunftsrecht zugesprochen. Wenn der Vermächtnisnehmer pflichtteilsberechtigt ist, steht ihm aufgrund seines Pflichtteilsanspruchs ein Recht auf umfassende Auskunft über den Nachlass zu. Wenn der oder die Erben dem Vermächtnisnehmer keine Auskunft über das Erbe geben wollen und diese verweigern, kann der Betroffene die Auskunftserteilung gerichtlich einklagen.
Wichtig dabei zu wissen ist, dass die Erben nicht zwangsläufig über das gesamte Erbe Auskunft geben müssen. Sondern nur über den für das Vermächtnis relevanten Teil. Auch wenn der Erbe beispielsweise das Vermächtnis nicht erfüllt und nach mehrfacher Aufforderung des Berechtigten den Gegenstand nicht herausgibt, kann der Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses in Form einer Klage durchgesetzt werden. Im Fall einer Klage sollten Sie sich unbedingt anwaltliche Unterstützung holen.
Pflegevermächtnis
Oft kommt es nach dem Tod eines Angehörigen zu Erbstreitigkeiten. Nicht zuletzt deswegen, weil ein Angehöriger den Verstorbenen gepflegt hat und in diese Pflege viel Kraft und Zeit geflossen ist. Das Erbrechtsänderungsgesetz von 2015, das am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, hat dem Pflegevermächtnis Aufmerksamkeit geschenkt und regelt den Anspruch des Pflegenden. Diese Art von Vermächtnis ist in § 677 ABGB geregelt, welcher besagt, dass eine nahestehende Person in den letzten drei Jahren vor dem Tod für eine Dauer von mindestens 6 Monaten eine Pflegeleistung stattgefunden hat, die nicht im nicht bloß geringfügigen Ausmaß ausgeübt wurde.
Die Grenze der Geringfügigkeit liegt hier bei 20 Stunden. Nahestehende Personen können hierbei unter anderem Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten oder Nachkommen des Verstorbenen sein. Die Höhe des Pflegevermächtnisses kann variieren, da sie sich nach der Art, Dauer und Umfang der Pflege richtet. Neben der physischen Pflege wie der Körperpflege, kann auch die psychische Unterstützung wie beispielsweise Spaziergänge als Pflegeleistung anerkannt werden. Das Gesetz gibt folgende Bedingungen für den Anspruch auf das Pflegevermächtnis vor:
- Die Pflege muss ohne Entgelt geleistet worden sein
- Das Pflegevermächtnis steht einer Person auch dann zu, wenn sie über den Pflichtteil bereits einen Teil des Erbes erhält
- Gibt es einen Enterbungsgrund, kann das Pflegevermächtnis auch entzogen werden
So kann Ihnen ein Anwalt für Erbrecht beim Vermächtnis helfen
Ein Anwalt für Erbrecht beantwortet Ihnen nicht nur alle Fragen zur Nachlassplanung, sondern hilft Ihnen auch, Ihre erbrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Er kann ein von Ihnen erstelltes Legat auf Richtigkeit prüfen und Ihnen bei der gültigen Formulierung der Verfügungen behilflich sein. Ein Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen im Falle einer Vermächtnisklage bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Außerdem kann er Ihnen helfen, die Absonderung der vermachten Sache aus dem Vermögen des Nachlasses zu fordern. Ein Anwalt kann im Fall von Pflegeleistungen überprüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für das Pflegevermächtnis erfüllen. Des weiteren kann er dem Pflegenden beim Einbringen einer Klage helfen, falls es zu keiner Einigung mit den Erben über das Pflegevermächtnis kommt.Finden Sie in unserer Anwaltssuche den passenden Anwalt
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