Erbverzicht in Österreich § Ablauf, Gründe & Kosten
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Erbrechtsinfo Redaktion
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- Ein sogenannter Erbverzicht ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich.
- Ein Erbverzicht geschieht im Einvernehmen zwischen Erblasser und Erbe.
- Für eine Erbverzichtserklärung ist eine notarielle Beglaubigung oder die Beurkundung durch ein gerichtliches Protokoll notwendig.
- Der Erbverzicht schließt den Pflichtteilsverzicht mit ein, nicht jedoch andersherum.
- Wenn nicht anders vertraglich festgehalten, sind auch die Nachkommen vom Erbverzicht betroffen.
- Die Aufhebung des Erbverzichts ist nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich.
Rechtslage zum Erbverzicht
Will man in Österreich bereits zu Lebzeiten auf sein Erbe verzichten, ist dies durch den Erbverzicht möglich. Der Erbverzicht ist in § 551 ABGB geregelt und wird im Gegensatz zur Erbausschlagung mittels eines Vertrages zwischen Erblasser und Erbberechtigten geschlossen. Der Erbverzicht ist ein gutes Mittel, um seinen Nachlass gut zu planen. Der Vertrag muss durch einen Notar oder durch ein gerichtliches Protokoll beurkundet werden. § 551 Abs. 2 ABGB besagt, dass sich der Erbverzicht auch auf den Pflichtteil und die Nachkommen auswirkt, solange nichts Anderes vereinbart wurde. Der Status als gesetzlicher Erbe vom reinen Pflichtteilsverzicht bleibt allerdings unberührt.
Abgrenzung zum Pflichtteilsverzicht
Für Laien ist das komplexe Thema Erbverzicht oft nur schwierig zu überblicken. Beim Erbverzicht, als auch beim Pflichtteilsverzicht handelt es sich um einen zweiseitigen Vertrag, der einseitig nicht widerrufbar ist. Nur die wenigsten wissen, dass es einen wichtigen Unterschied zwischen einem Erbverzicht und einem Pflichtteilsverzicht gibt. Der Erbverzicht unterscheidet sich zunächst einmal darin vom Pflichtteilsverzicht, dass er sich auf das gesamte Erbe erstreckt. Das bedeutet, dass der Erbverzicht auch den Verzicht auf den Pflichtteil einschließt. Somit kann man als Verzichtender weder das Erbe noch den Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen.
Auch sollte unbedingt bedacht werden, dass die Nachkommen des Verzichtenden auch von dem Erbverzicht betroffen sind. Beim Pflichtteilsverzicht verliert der Verzichtende nicht seinen Status als gesetzlicher Erbe, sondern verzichtet lediglich auf seinen Pflichtteil. Wie hoch der Pflichtteil ausfällt, ist abhängig vom gesetzlichen Erbrecht in Österreich und beträgt 50 Prozent der gesetzlichen Erbquote.
Ein Vater hat zwei Kinder, von denen eines auf seinen Pflichterbteil verzichtet und das andere einen Erbverzicht abgegeben hat. Liegt im Todesfall des Vaters kein Testament vor, so erhält das Kind, das den Erbverzicht abgegeben hat, gar nichts. Das Kind, das nur auf den Pflichterbteil verzichtet hat, hat aber trotzdem Ansprüche auf seinen gesetzlichen Erbteil.
Gründe für einen Erbverzicht
Die Gründe für eine Erbverzichtserklärung können vielfältig sein. Oftmals kommt es zu einem Erbverzicht, wenn der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers bereits eine Abfindung oder Schenkung erhalten hat. Durch das Verzichten auf das Erbe nach dem Tod des Nachlassgebers wird so sichergestellt, dass der Erbe nicht doppelt bedacht wird und anderen Erben Nachteile entstehen. Ein Erbverzicht dient vor allem dazu, die Abläufe nach dem Tod des Erblassers zu vereinfachen beziehungsweise im Voraus zu regeln und zu planen. Auf diese Weise entsteht den Erben kein unnötiger Stress. Folgende Gründe kommen beim Erbverzicht häufig vor:
- Schulden des Erblassers
- Verzicht auf Unternehmensnachfolge
Schulden des Erblassers
Im Erbfall geht die Verlassenschaft des Erblassers auf die Erben über, jedoch ist dies für den Erben nicht immer eine erfreuliche Nachricht. Wissen Sie bereits zu Lebzeiten des Erblassers, dass der Nachlass voller Schulden ist, ist es sinnvoll, die Entscheidung des Erbverzichts in Betracht zu ziehen. Durch den Verzicht auf das Erbe zu Lebzeiten kann so vermieden werden, dass der Erbe auf einem Haufen Schulden sitzen bleibt. Entscheiden Sie sich für den Erbverzicht, so übernehmen Sie im Erbfall keine Haftung für die Schulden des Nachlassgebers. Man sollte jedoch beachten, dass sich der Erbverzicht auf das gesamte Erbe auswirkt und nicht nur auf die Schulden.
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Verzicht auf Unternehmensnachfolge
Wenn ein Unternehmer seinen Erben ein Unternehmen bzw. die Unternehmensnachfolge hinterlassen möchte, aber bereits zu Lebzeiten des Erblassers feststeht, dass die Nachkommen an der Unternehmensnachfolge nicht interessiert sind, ist ein Erbverzicht ebenso sinnvoll. Ein Erbe kann trotz Erbverzicht durch den Erblasser im Testament bedacht werden. Demzufolge schließt der Erbverzicht zwar das gesetzliche Erbrecht aus, berührt aber nicht den im Testament dargelegten Willen des Nachlassgebers. Es kann jedoch auch sein, dass der Erblasser durch den Erbverzicht in diesem Fall verhindern will, dass es zu einer Zerschlagung der Firma kommt und der Betrieb nicht auf mehrere Erben aufgeteilt werden kann.
Konsequenzen des Erbverzichts
Zuerst ist es wichtig zu wissen, dass ein Erbverzicht nur möglich ist, solange der Erblasser am Leben ist. Ist der Erbfall bereits eingetreten, der Erblasser also verstorben, besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Die wichtigste Konsequenz eines Erbverzichts ist, dass man auf das künftige Erbrecht inklusive aller Rechte und Pflichten verzichtet. Im juristischen Sprachgebrauch wird dies auch Anfallsverhinderungsgrund genannt. Das bedeutet, dass das Recht auf Erbe nicht beim Erben anfällt, sondern an den nächst berufenen Erben übergeht. Bevor man sich für oder gegen einen Erbverzicht entscheidet, sollte man die Vor- und Nachteile gut abwägen.
Vor allem ist es ratsam, professionellen Rat einzuholen, um das gesetzliche Erbrecht in Österreich in vollem Umfang zu verstehen. Ebenso schützt der fachmännische Rat vor Fehlern beim Erben. Dass ein Erbverzicht auch für die Nachkommen wirksam ist, ist eine Konsequenz. Verzichtet also ein Erbe, so entscheidet er gleichsam für seine Kinder mit, die dann in der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr bedacht werden. In bestimmten Fällen ist es sinnvoll, vertraglich festzuhalten, dass die Nachkommen des Verzichtenden von dessen Erbverzicht unberührt bleiben.
Kosten des Erbverzichts
Die anfallenden Kosten für eine Erbverzichtserklärung trägt in der Regel der Erblasser. Welche Kosten anfallen, hängt zum einen davon ab, wie hoch das Vermögen ist, auf das verzichtet wird. Fällig wird abhängig von der Höhe des Vermögens eine doppelte Notargebühr. Falls der Erblasser oder der Erbe einen Anwalt zurate ziehen, fallen hierfür zusätzlich Kosten an. Die Kosten für den Anwalt richten sich dann entweder nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz oder nach dem Zeitaufwand, der tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die Stundensätze bei Rechtsanwälten können stark variieren und liegen meist zwischen 250 und 450 Euro.
Anfechtung des Erbverzichts
Es ist grundsätzlich möglich, einen Erbverzicht rückgängig zu machen beziehungsweise einen Erbverzicht widerrufen zu lassen. Hierfür ist allerdings das Einverständnis beider Vertragsparteien notwendig. Ein Erbverzichtsvertrag kann jedoch nicht einseitig rückgängig gemacht werden, wenn keine Fehler im Vertrag vorliegen oder wenn die Meinung über den Erbverzicht geändert wird.
Wenn nur eine Partei den gemeinsam beschlossenen Erbverzicht rückgängig machen möchte, besteht in einigen Fällen die Möglichkeit einer Anfechtung. Hier gibt es beispielsweise die Möglichkeit eine Anfechtung wegen Irrtums, wegen Leistungsstörungen oder aus Nichtigkeitsgründen einzubringen. Zusätzlich können im Erbverzichtsvertrag Bedingungen festgehalten werden, die eine Anfechtung möglich machen. Es müssen jedoch auf jeden Fall gewichtige Gründe für eine Anfechtung vorliegen. Beispiele für mögliche Gründe finden Sie beim Bundeskanzleramt. Aufgrund der hohen Komplexität einer Anfechtung sollten Sie sich hierbei aber von einem Anwalt beraten lassen.
Verzichtserklärung
Die Erbverzichtserklärung wird durch einen Erbverzichtsvertrag abgegeben. In der Verzichtserklärung wird ausdrücklich auf das Erbe verzichtet. Damit der Vertrag gültig ist, wird er zwischen Nachlassgeber und Erbberechtigten geschlossen. Der Vertrag wird Damit ein Erbverzicht wirksam wird, bedarf es wie im § 551 ABGB geregelt eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls:
- (1) Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, kann auch durch Vertrag mit dem Verstorbenen im Voraus darauf verzichten. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll; die Aufhebung des Vertrags bedarf der Schriftform.
- (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich ein solcher Verzicht auch auf den Pflichtteil und auf die Nachkommen. Ein Erbverzicht, der nicht notariell beglaubigt oder durch ein gerichtliches Protokoll beurkundet ist, ist ungültig und somit nicht wirksam. Daher sollten Sie, um einen wirksamen Erbverzichtsvertrag aufzusetzen, einen Notar aufsuchen.
Wie kann Ihnen ein Anwalt beim Erbverzicht helfen?
Bei einem Anwalt erhalten Sie einen Überblick über Möglichkeiten für Ihren individuellen Fall. Ein Erbverzicht kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein, zum Beispiel wenn Sie sich der Haftung von Schulden entziehen wollen. Jedoch sollte davor überlegt werden, ob dies die beste Lösung ist.
Ein Anwalt für Erbrecht prüft Ihren persönlichen Fall und kann sich ein Bild über die Aktiva und Passiva der Verlassenschaft verschaffen. Er kann dann abwägen, ob ein Erbverzicht in Ihrem Fall sinnvoll wäre. Wollen Sie auf Ihr Erbe verzichten, um einen Erbstreit zu verhindern, kann ein Rechtsanwalt für Erbrecht über Alternativen aufklären. Ein Anwalt kann Sie außerdem über den genauen Ablauf beim Erbverzicht informieren und erklärt Ihnen wie Sie vorgehen sollten. Wenn Sie daran denken, auf Ihr Erbe zu verzichten, lassen Sie sich im Vorfeld zumindest einmal bei einem Erstberatungsgespräch von einem Anwalt beraten um auf der sicheren Seite zu sein.
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