Eine Person oder einen nahen Angehörigen im Testament nicht zu nennen, kann jede/r Erblasser/in grundsätzlich selbst entscheiden. Diese Testierfreiheit wird jedoch durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt, welches Kindern und Ehegatten zwingend ein Mindestanteil am Nachlass gewährt. Wird auch dieser Pflichtteil entzogen, spricht man von einer Enterbung. Was hierbei der Unterschied zwischen Enterbung und Erbunwürdigkeit ist, erklärt Ihnen im Folgenden Rechtsanwalt Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Erbrechtsexperte in Mödling.
Rechtsanwalt Dr. Herbert Schrittesser wurde im Jahr 1961 geboren. Seine Berufsentscheidung hat er bereits in der Mittelschule (Handelsakademie) getroffen. Schon damals wusste er für sich intern, dass er Rechtsanwalt werden will. Nach der Schule hat RA Dr. Schrittesser an der Karl-Franzens-Universität Graz Rechtswissenschaften studiert (Diplom- und Doktorratsstudium). Im Anschluss hat er die Gerichtspraxis gemacht und danach ist er bereits in der Anwaltei tätig geworden.
In der Zwischenzeit ist Dr. Herbert Schrittesser schon fast 34 Jahre „full time“ (selbstständiger) Rechtsanwalt. Sein Schwerpunkt besteht im Immobilienrecht. Der Anwalt arbeitet aber auch sehr viel im Zivilrecht, zu dem auch das Erbrecht gehört. Zu den weiteren Spezialisierungen zählen unter anderem das Zivilprozessrecht (Prozessführungen). Mag. Dr. Schrittesser hat nie einen anderen Beruf als Rechtsanwalt ausgeübt, sieht man von seiner zusätzlichen Berufsberechtigung als Immobilientreuhänder ab, die aber einen sehr engen Zusammenhang mit der anwaltlichen Arbeit im Immobilienbereich hat.
Rechtsanwalt für Erbrecht
- Schwerpunkte: Erbrecht, Nachlassplanung
- Kanzlei: 2340 Mödling
- Zulassung seit: 1992