Verlassenschaftsverfahren § Ablauf, Kosten & mehr
Wenn eine Person stirbt und niemand mit einer legitimen Ermächtigung die Erbschaft antreten kann, dann beginnt ein Verlassenschaftsverfahren. Diese Regelung bildet die Basis des österreichischen Erbrechts und betrifft alle erbrechtlichen Verfahren, egal ob die Erben feststehen oder nicht. Doch wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren genau ab und wie lange dauert es? Erfahren Sie alles zum Ablauf, den Kosten sowie zur Dauer des Verfahrens. Außerdem bekommen Sie einen Einblick, wie sich die Kosten berechnen lassen.
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Erbrechtsinfo Redaktion
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- Die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens beginnt automatisch.
- Das Verlassenschaftsgericht bestimmt einen Gerichtskommissär.
- Der Gerichtskommissär ist dem Gericht gegenüber weisungsgebunden.
- Am Ende des Verfahrens steht die Einantwortung.
Rechtslage zum Verlassenschaftsverfahren
Auf den Tod einer Person folgt in Österreich vor Gericht ein Verfahren die Verlassenschaft an Erben zu übergeben, das sogenannte Verlassenschaftsverfahren. Darunter werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen. Dabei handelt es sich um ein Gerichtsverfahren, das von Notaren durchgeführt wird, die vom Bezirksgericht beauftragt wurden. Das Verlassenschaftsverfahren regelt die Vermögensangelegenheiten eines Verstorbenen. Ziel ist es, die Vermögenswerte des Verstorbenen mit einem Einantwortungsbeschluss (oder Einantwortung) an die rechtmäßigen Erben zu übergeben.
Außerdem soll das Verlassenschaftsverfahren die Rechte minderjähriger und die Beachtung des letzten Willens des Verstorbenen sichern. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt grundsätzlich automatisch. Das Verlassenschaftsgericht wird vom Standesamt verständigt. Ein Notar, der zum Gerichtskommissär bestimmt ist, wird seinerseits automatisch vom Verlassenschaftsgericht bestellt. Der Gerichtskommissär ist dem Verlassenschaftsgericht gegenüber weisungsgebunden. Nimmt ein Verlassenschaftsverfahren sehr viel Zeit in Anspruch, muss der Gerichtskommissär die Verzögerung begründen. Hat er den Eindruck, dass Erben unnötig in die Länge ziehen, ist er berechtigt, den Erben Fristen zu setzen.
Anwalt oder Notar notwendig?
Grundsätzlich benötigen Sie keinen Notar oder Anwalt, um ein Verlassenschaftsverfahren abzuwickeln. Auch wenn Sie sich dazu in der Lage sehen, juristisch dieses Verfahren zu begleiten, sollten Sie trotzdem vorab einen Anwalt oder Notar konsultieren. Dieser kann Sie über die wichtigsten zu berücksichtigenden Punkte aufklären und sicherstellen, dass Ihre Interessen durchgesetzt werden. Da es bei mindestens jedem vierten Verlassenschaftsverfahren zu Erbstreitigkeiten kommt, ist es auch deswegen vorteilhaft, wenn Sie sich durch einen Anwalt beraten und vertreten lassen.
Den Erben und Angehörigen wird dringend empfohlen, einen Anwalt hinzuzuziehen, um ihre persönlichen Interessen zu vertreten. Ein Rechtsanwalt berät seinen Mandanten persönlich und individuell und trägt zu einem schnellen Verlassenschaftsverfahren Ablauf bei.
Für jeden Erben besteht die Option, sich gesondert einen Rechtsanwalt zur Vertretung der eigenen Sache zu nehmen, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht auf einen Rechtsanwalt einigen kann oder die Aufteilung des Vermögens nicht einvernehmlich vorgenommen werden kann. Der Rechtsanwalt prüft im Einzelnen die Ansprüche und wird diese im Verfahren gegenüber den anderen Erben fristgerecht durchsetzen. Ein fachkundiger Rat eines Juristen sollte in fast jedem Verlassenschaftsverfahren eingeholt werden. So können Sie eine Benachteiligung wirksam vermeiden und stellen sicher, dass Ihre Interessen durchgesetzt werden.
Ablauf des Verfahrens
Bevor das eigentliche Verlassenschaftsverfahren in Gang kommt, muss die Personenstandsbehörde, die vom Ableben einer Person erfährt, die Sterbeurkunde an das jeweilige Bezirksgericht übermitteln. Erst dann wird ein Notar als Gerichtskommissär bestellt. Hauptteil des Vorverfahrens ist also die Todesfallaufnahme, bei der es vor allem um die Datenerfassung und die Suche nach erbberechtigten Verwandten bzw. Testamenten oder einem Erbvertrag geht. Nach dem Tod eines geliebten Menschen sind die Angehörigen und Hinterbliebenen oft heillos überfordert. Durch das automatisch eröffnete Verlassenschaftsverfahren werden die Hinterbliebenen entlastet. Ein Ablauf sieht in der Regel wie folgt aus:
Das Standesamt hält die Sterbeurkunde für die Angehörigen eines Verstorbenen bereit. Gleichzeitig meldet das Standesamt dem Bezirksgericht den Todesfall. Dieses leitet das Verlassenschaftsverfahren ein. Um die rechtmäßigen Erben sowie den Vermögensstand zu ermitteln, wird vom Gericht ein Gerichtskommissär (Notar) bestellt. Alle potenziellen Erben und Angehörigen werden frühestens zwei bis drei Wochen nach dem Tod einer Person vom Gerichtskommissär eingeladen, um den Todesfall aufzunehmen.
Ist die Erbfolge umstritten, wird das Nachlassvermögen erst dann verteilt, wenn alle Erbschaftsansprüche endgültig geklärt sind. Sollten wertvolle Sachen aus dem Nachlass veräußert werden, dürfen die Angehörigen nicht eigenmächtig darüber verfügen. Die Erbschaft kann gar nicht, unbedingt oder bedingt durch den Erben angetreten werden.
Aufgaben des Notars
Ein Notar darf bei der Bank nur Informationen über solche Ersparnisse einholen, die auf den Namen des Verstorbenen laufen und zum Nachlass gehören – schließlich muss der Notar schauen, ob eine Verlassenschaft überschuldet ist oder ein Erbe ein Sparbuch unterschlägt. Die Ersparnisse auf den Namen des Verstorbenen zählen zu den legitimierten Werten.
Bei anonymen Werten darf die Bank die Auskunft nur dann erteilen, wenn die Werte zur Verlassenschaft zählen. Dass dies so ist, muss der Notar im Einzelfall beweisen. Bei der Todesfallaufnahme am Beginn jedes Verlassenschaftsverfahrens lädt der Notar alle wichtigen Personen ein, um über die persönlichen und vermögensrechtlichen Belange des Erblassers zu sprechen. Folgende Informationen benötigt der Notar beim ersten Gespräch:
- Aufstellung aller Angehörigen
- Letztwillige Verfügungen im Original
- Rechnungen über Todesfallkosten
- Sparbücher/gemeinsames Sparbuch und Sparbuchnummern
- Informationen über Vermögensverhältnisse
- Schließfächer
- Lebens- und Sterbeversicherungen
- Schulden
- Informationen zu Fahrzeugen
- Informationen zu Liegenschaften und Häusern
Zu dem obligatorischen Gerichtskommissariat, welches durch den Notar durchgeführt wird, bietet die schriftliche Abhandlungspflege einen Ausgleich. Bei der Abhandlungspflege stellt der Notar fest, welche Personen erbberechtigt sind. Der Notar hat die Aufgabe, ein Protokoll über die jeweiligen Anträge der Erben zu erstellen. So ist im Verlassenschaftsverfahren auf einen Blick ersichtlich, welche Erben das Erbe ausschlagen, welche Erben eine bedingte Erbantrittserklärung abgeben und welche eine unbedingte Erbantrittserklärung.
Möchten die Erben den Notar wechseln, können sie den bestellten Gerichtskommissär ablehnen. Hierfür muss allerdings ein plausibler und nachvollziehbarer Grund vorliegen. Wenn die Erben dies wünschen, können sie auch selbst einen Notar beauftragen. Dies muss allerdings einstimmig geschehen.
Abhandlungspflege ohne Notar
Beim Ablauf kann dann eine schriftliche Abhandlungspflege ohne Notar durchgeführt werden, wenn sich alle Erben einig sind. Nur kleine Tätigkeiten, darunter beispielsweise die Aufnahme von Inventar und Todesfall, sind dann noch unbedingt vom Gerichtskommissär zu erledigen. Um die schriftliche Abhandlungspflege durchzuführen, kann alternativ ein Rechtsanwalt für Erbrecht von der Erbengemeinschaft beauftragt werden.
Es ist meistens nicht zu empfehlen, dass juristische Laien die schriftliche Abhandlungspflege übernehmen. Für den Nichtjuristen ist es nicht einfach zu beurteilen, welche Ansprüche unter Berücksichtigung von Vereinbarungen aus Lebzeiten zu beachten sind, wie Testamente, Zuwendungen und erbrachte Pflegeleistungen und das gesamte Erbrecht in Österreich auszulegen sind. Bei Erbstreitigkeiten um das Erbe sind Kenntnisse der Rechtslage sowie Erfahrungen vorteilhaft.
Vermögen & Verbindlichkeiten
Für den Ablauf eines Verlassenschaftsverfahrens ist es von Bedeutung, ob die Erbmasse den Wert der Begräbniskosten (Verbindlichkeit) nicht übersteigt oder das Verlassenschaftsvermögen die Verbindlichkeiten übersteigt. Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten höher sind als der Wert der Verlassenschaft, kommt es zum Ende durch Gerichtsbeschluss wegen „Aktiven der Verlassenschaft an Zahlungs statt“.
Die Person, die für das Begräbnis aufgekommen ist, erhält dann den Nachlass, da ja die Verbindlichkeiten (z.B. das Begräbnis) durch die Erbmasse gedeckt werden müssen. Dabei ist es unerheblich, ob die Person Erbe ist oder nicht. Ist ein Vermögen vorhanden, dass die passiven Verbindlichkeiten übersteigt, wird das Verlassenschaftsverfahren weiter durchgeführt. Dieses endet in der Regel mit der Übergabe des Nachlasses an die rechtmäßigen Erben. Die Dauer ist dabei nur sehr schwer vorherzusehen.
Abgabe einer Erbantrittserklärung
Bei der Abgabe einer Erbantrittserklärung im Verlassenschaftsverfahren wird zwischen zwei verschiedenen Formen unterschieden: der unbedingten Erbantrittserklärung und der bedingten Erbantrittserklärung. Informieren Sie sich vor der Abgabe einer Erbantrittserklärung gut, ob die Verlassenschaft überschuldet ist. Wer ein Erbe antritt, erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden. Das österreichische Erbrecht unterscheidet zwischen zwei Möglichkeiten der Erbantrittserklärung.
Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung innerhalb eines Verlassenschaftsverfahrens ist besondere Vorsicht geboten. Wer eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt, haftet für alle Schulden des Erblassers. Zu diesen Schulden zählt beispielsweise auch die Erfüllung von Vermächtnissen. Wichtig zu wissen ist, dass bei der unbedingten Erbantrittserklärung auch mit Privatvermögen in unbeschränkter Höhe gehaftet wird. Das heißt, dass sich ein Erbe mit einer unbedingten Erbantrittserklärung unter Umständen in den finanziellen Ruin stürzen kann.
Außerdem haften die anderen Miterben solidarisch mit. Kann also ein Erbe die Schulden nicht begleichen, haben die anderen Erben dessen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Vorteil der unbedingten Erbantrittserklärung ist der, dass die Abwicklung recht einfach ist. Zudem ist die unbedingte Erbantrittserklärung die kostengünstigere Variante. Dies ist deswegen der Fall, weil das Verlassenschaftsvermögen bei der unbedingten Erbantrittserklärung nicht geschätzt wird.
Eine bedingte Erbantrittserklärung ist dann sinnvoll, wenn die Erben keine Kenntnisse über das Vermögen des Toten verfügt. Der Erbe haftet dann nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiva des Nachlasses. In diesem Fall muss eine Liste des Inventars erstellt werden. Diese Variante dauert jedoch länger und ist mit höheren Kosten verbunden. Vorteil ist jedoch, dass ein Rücktritt vom Erbe noch möglich ist, wenn sich herausstellt, dass die Verlassenschaft verschuldet ist.Kein Erbe ist dazu verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Stellt sich beispielsweise heraus, dass ein Nachlass überschuldet ist, so kann es sinnvoll sein, das Erbe im Verlassenschaftsverfahren auszuschlagen. Hierzu hat jeder Erbe uneingeschränkt das Recht.
- Anwalt für Erbrecht aufsuchen
- Nachfolge antreten
Einantwortung: Abschluss des Verfahrens
Die Einantwortung ist eine Besonderheit des österreichischen Erbrechts. Der ruhende Nachlass ist zwischen dem Ableben des Erblassers und der Findung des/der Erben eine juristische Person und somit de facto eine Art selbständiges Vermögen. Jedes Verfahren endet mit der so genannten Einantwortung der Verlassenschaft. Die Einantwortung ist ein Gerichtsbeschluss des Abhandlungsgerichts. Dieser muss folgendes beinhalten:
- die Daten des Verstorbenen
- die Daten der Erben
- die Arten der Erbantrittserklärungen
- die jeweiligen Erbquoten
- bei z.B. Liegenschaften bzw. Immobilien: grundbücherliche Anordnungen
Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens und der Abgabe einer Erbantrittserklärung erwirbt der Erbe Eigentum an den Vermögenswerten des Nachlasses. Darauf folgt schlussendlich noch eine Bestätigung der Einantwortung durch den Beschluss über die Einantwortung. Nun steht fest, wer zu welcher Quote Erbe oder Erbin ist. Der Einantwortungsbeschluss ist beispielsweise notwendig bei der Grundbucheintragung (wenn auch ein Liegenschaftsvermögen in der Verlassenschaft vorhanden war) oder bei einer Betriebsauflösung (durch den Tod eines Unternehmers).
Konflikte im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens
In einem Verlassenschaftsverfahren kann es zum Streit um das Erbrecht kommen. Solche Erbstreitigkeiten entstehen vor allem dann, wenn die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt und keine letztwillige Verfügung des Todes wie ein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, kommt es hin und wieder vor, dass die vom Notar zum Gespräch eingeladenen Personen sich widersprechende Erklärungen abgeben. Ist dies der Fall, hat der Gerichtskommissär zu klären, welche Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Des Weiteren muss er versuchen, zwischen den Erben im Verlassenschaftsverfahren eine Einigung herbeizuführen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, muss ein gerichtliches Beweisverfahren durchgeführt werden.
Nachträgliche Geltendmachung von Erbansprüchen
Sollte ein falscher Erbe in Erscheinung getreten sein, kann der wahre Erbe seine Ansprüche mit einer Erbschaftsklage durchsetzen. Sollte beispielsweise nach der Einantwortung des Verlassenschaftsverfahrens ein neues Testament auftauchen, das andere Bestimmungen als das vorherige enthält, kann ein neuer Erbe seine Ansprüche durchsetzen. Für die nachträgliche Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Anspruches, längstens aber eine Frist von 30 Jahren nach dem Tod des Erblassersnachträglich geltend machen?
- Anwalt für Erbrecht kontaktieren
- Ansprüche durchsetzen
Kosten eines Verlassenschaftsverfahren
Nach einem Todesfall wird aus den Besitztümern, Rechten und Verpflichtungen des Verstorbenen die sogenannte Verlassenschaft. Im Verlassenschaftsverfahren wird dann festgelegt, wer das Vermögen (also sämtliche Bestandteile) aus der Verlassenschaft erhält. Die Abwicklung übernimmt ein Gerichtskommissär, ein Notar im Auftrag des zuständigen Bezirksgerichts.
Alternativ kann auch ein „Erbenmachthaber“, ein Anwalt oder Notar, auf den sich alle Erben geeinigt haben, eingesetzt werden. Weil diese natürlich nicht umsonst arbeiten, entstehen Kosten. Diese müssen beglichen werden, damit die Abwicklung abgeschlossen und das Erbe aufgeteilt werden kann. Aber was kostet ein Verlassenschaftsverfahren eigentlich? Und wer muss die Kosten einer Verlassenschaft in Österreich zahlen? Diese und andere Fragen werden in unserem Artikel beantwortet.
Wer muss die Kosten für das Verfahren tragen?
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass immer die Partei die Kosten der Verlassenschaft tragen muss, die durch die Verlassenschaft begünstigt wird, also Geld, Immobilien (auch im Ausland) oder sonstige Dinge aus dem Nachlass erhält. Das können die Antragsteller des Verlassenschaftsverfahrens, beispielsweise die Erben laut Testament, sein. Manchmal können es Pflichtteilsberechtigte oder sogar der Staat Österreich sein, wenn die Verlassenschaft mangels Vermögen an diesen fällt. Bezahlt nur ein Beteiligter die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung, kann dieser zum Beispiel von den anderen Erben einer Erbengemeinschaft oder den Pflichtteilsberechtigten einen Beitrag entsprechend ihrem Anteil am Erbe verlangen.
Fällig werden die Gerichtsgebühren und anderen Kosten der Verlassenschaft in Österreich mit dem Ende des Verfahrens. In den meisten Fällen ist das die Einantwortung der Erben. Unter Umständen können Gerichtsgebühren wie beispielsweise die Pauschalgebühr auch schon bei der Verfahrenseinleitung fällig werden. Sachverständigenkosten können ebenfalls schon vor dem Ende des Verfahrens anfallen. Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht kann Sie hier von Fall zu Fall detailliert beraten und Ihnen bei Fragen zur Seite stehen.
Warum fallen Kosten für das Verlassenschaftsverfahren an?
Bei einer Verlassenschaft entstehen Kosten im Wesentlichen für zwei Dinge: Gerichtsgebühren und den Gerichtskommissär oder Erbenmachthaber. In manchen Fällen fallen für den Gerichtskommissär zusätzlich zum Erbenmachthaber Kosten an. Dies ist dann der Fall, wenn ein Gerichtskommissär vom Gesetz her verpflichtend eingeschaltet werden muss – beispielsweise zur Todesfallaufnahme nach § 14 Gerichtskommissionsgesetz (GKTG). Darüber hinaus kommen als Kosten einer Verlassenschaft in Österreich bei geerbten Immobilien noch Grunderwerbssteuer und die Gebühr für die Grundbucheintragung hinzu. Eventuell entstehen zusätzliche Kosten für Gutachten. Weitere Kosten entstehen, wenn Sie Immobilien oder Vermögen im EU Ausland erben.
Verfahrenskosten bei einem Notar
Ein Notar wird vom zuständigen Bezirksgericht als Gerichtskommissär mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt. Welche Kosten für die Verlassenschaft beim Notar entstehen, ist gesetzlich geregelt. Anhand des Gerichtskommissionstarifgesetz lassen sich die Kosten berechnen. Darin steht, dass der Notar für eine bestimmte Höhe des Nachlasses einen gewissen Betrag erhält. Das sind zum Beispiel etwa 1.100 Euro für eine Erbschaft von 20.000 Euro. Zusätzlich sieht das Gesetz auch eine Deckelung vor: Die maximale Berechnungsgrundlage sind 3.633.640 Euro, das entspricht rund 23.500 Euro Kosten einer Verlassenschaft beim Notar. Das Gericht kann ausnahmsweise auch höhere Beträge festsetzen. Maximal darf die Gebühr nach § 5 GKTG auf das Doppelte erhöht werden.
Verfahrenskosten beim Rechtsanwalt
Damit die Verlassenschaft von einem Anwalt für Erbrecht abgewickelt werden kann, muss dieser von allen Erben gemeinsam zum sogenannten „Erbenmachthaber“ bestimmt werden. Dieser regelt schriftlich alles Weitere mit dem Gericht. Ein paar Punkte des Verlassenschaftsverfahrens darf allerdings nur der Gerichtskommissär abwickeln. Grundlage für die Berechnung der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens beim Anwalt sind die allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte nach dem GKTG, in dem die jeweiligen Tarifansprüche angemessen geregelt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Leistungen des Rechtsanwalts bildet das jeweilige Vermögen ohne Schuldenabzug.
Wir werden die Verfahrenskosten berechnet?
Kosten im Verlassenschaftsverfahren entstehen prinzipiell für Gerichtsgebühren sowie für denjenigen, der die Verlassenschaft abhandelt, egal ob Anwalt oder Notar. Die Höhe beider Arten von Kosten für die Abwicklung sind abhängig vom Verlassenschaftsvermögen. Dessen Wert wird im Rahmen der Abhandlung der Verlassenschaft ermittelt. Anhand dessen und nach dem Umfang des Verlassenschaftsverfahrens kann das Gericht dann die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens berechnen. Im Gerichtsgebührengesetz ist geregelt, dass die Kosten bei fünf Promille des Vermögens liegen, mindestens aber 72 Euro betragen. Ist jedoch der Nachlass weniger wert als die Schulden und/oder Begräbniskosten ausmachen würden, kann diese Gebühr entfallen.
- Gerichtsgebühren: 0,5 % des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 72 Euro
- Kosten der Verlassenschaft beim Notar: Geregelt im Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG), maximal 23.500 Euro (in besonderen Fällen kann sich der Betrag maximal verdoppeln)
- Kosten der Verlassenschaft beim Anwalt: Nicht geregelt, kann frei vereinbart werden, orientiert sich am GKTG
- Gutachterkosten: ca. 200 bis mehrere Tausend Euro, je nach Bedarf
- Grunderwerbssteuer, Grundbucheintragung: Prozentanteil des Immobilienwerts nach dem Stufentarif: 0,5 % für die ersten 250.000 Euro, 2 % für die nächsten 150.000 Euro und darüber hinaus 3,5 %.
Sind die Verfahrenskosten steuerlich absetzbar?
Sind die Kosten der Verlassenschaft absetzbar als „außergewöhnliche Belastungen“? Die Antwort lautet: Nein, die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung lassen sich nicht von der Steuer absetzen, denn sie entstehen nicht zwangsläufig. Sprich, die Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens in Österreich fallen nicht an, wenn man das Erbe ausschlägt (etwa wegen zu hoher Schulden im Nachlass).
Besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen?
Verfahrenshilfe für die Kosten bei der Abwicklung einer Verlassenschaft ist analog zur Verfahrenshilfe in anderen Außerstreitverfahren oder Zivilprozessen möglich. Der Antrag muss aber rechtzeitig, schon bei Eröffnung des Verlassenschaftsverfahrens, eingebracht werden. Das für die Verlassenschaft zuständige Gericht kann eine völlige Befreiung von den Gerichtsgebühren bewilligen, allerdings muss die Verfahrenshilfe zurückgezahlt werden, wenn der Antragsteller innerhalb von drei Jahren zu Geld kommt. Das heißt: Stellt jemand einen Antrag auf Verfahrenshilfe für die Kosten im Verlassenschaftsverfahren, erbt dadurch aber etwas, muss er den Betrag zurückzahlen.
Anfallende Kosten während des Verfahrens
Kosten, die im Zusammenhang mit einem Todesfall stehen, gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses. Allerdings ist es unter Umständen möglich, die Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Dies geht insbesondere dann, wenn der Nachlass zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten nicht ausreicht und privat beglichen werden muss. Lassen Sie sich hier im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens am besten von einem Anwalt für Erbrecht beraten. Um Versicherungssummen beheben zu können, müssen im Verlauf folgende Dokumente bereitgelegt werden:
- Auszug aus Sterbebuch
- Sterbeurkunde
- Versicherungspolice
- Bestätigung der letzten Prämienzahlung
- Ausweis
- Begräbnis
So unterstützt Sie ein Anwalt rund ums Verlassenschaftsverfahren
Ein Todesfall im näheren Umfeld kann einen sehr schwer treffen und beschäftigen. Je größer das Verfahren, desto schwieriger wird es auch, den Überblick zu behalten. Ein Anwalt für Erbrecht ist die richtige Unterstützung in einer solchen Zeit. Ihr Anwalt begleitet Sie durch das gesamte Verlassenschaftsverfahren und übernimmt alle nötigen Schritte, behält die betreffenden Fristen im Blick und vertritt Ihre Interessen nach Ihren Wünschen. Der Rechtsanwalt prüft im Einzelnen die Ansprüche und wird diese im Verfahren fristgerecht durchsetzen. Ihr Rechtsanwalt ist auf Ihrer Seite und kann Sie vor negativen Folgen schützen.
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FAQ: Verlassenschaftsverfahren
Gesetzlich gesehen brauchen Sie keinen Anwalt. Das Verfahren wird von einem Gerichtskommissär durchgeführt, meist einem Notar.