Verlassenschaft § Ablauf, Ansprüche & Rechte
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Erbrechtsinfo Redaktion
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- Unter der Verlassenschaft versteht man das gesamte Vermögen eines Erblassers, sowohl die Aktiva als auch die Passiva.
- Regeln kann man seine Verlassenschaft beziehungsweise seinen Nachlass beispielsweise mit einem Testament, einem Erbvertrag oder Schenkungen zu Lebzeiten.
- Plant man seine Verlassenschaft nicht zu Lebzeiten, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.
Grundsätzliches zur Verlassenschaft
Bis 2017 wurde die Verlassenschaft in den österreichischen Gesetzestexten als Nachlass bezeichnet. Unter dem Nachlass beziehungsweise der Verlassenschaft eines Erblassers versteht man dessen gesamtes Vermögen – sowohl das aktive als auch das passive. Im Erbfall kommt es nach dem Erbrecht in Österreich zunächst zu einem sogenannten Verlassenschaftsverfahren, das die Basis des österreichischen Erbrechts bildet und der Feststellung des Vermögensstandes der Verlassenschaft dient. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens werden die Vermögenswerte des Verstorbenen mit der sogenannten Einantwortung an die rechtmäßigen Erben übergeben.
Das Vermögen des Verstorbenen wird nach dessen Tod, aber vor der Übergabe an die rechtmäßigen Erben zur juristischen Person. Während und bis zum Ende des Verlassenschaftsverfahrens gilt also die Verlassenschaft als juristische Person. Das Verlassenschaftsverfahren wird in Österreich vom jeweils zuständigen Bezirksgericht abgewickelt, das einen Notar als Gerichtskommissär bestellt.
Zur Verlassenschaft beziehungsweise dem Nachlass des Erblassers gehört dessen gesamtes Vermögen, das sich aus den Aktiva und Passiva zusammensetzt. Die Aktiva bestehen aus Geld, Immobilien und Wertgegenständen, während die Passiva alle Schulden beziehungsweise Verbindlichkeiten des Erblassers ausmachen. Zu den Passiva zählen sowohl bereits zu Lebzeiten angehäufte Schulden als auch Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall entstehen, zum Beispiel Begräbniskosten. Der sogenannte Digitale Nachlass ist eine Sonderform der Verlassenschaft, über die Sie sich in unserem gesonderten Artikel näher informieren können. Im Folgenden beschäftigen wir uns nun erst einmal näher mit den verschiedenen Rechten an einer Verlassenschaft, die teilweise im Erbfall auf die Erben übergehen.
Um mögliche Probleme hinsichtlich Begräbniskosten zu vermeiden, empfiehlt sich eine Regelung mit einer Person Ihres Vertrauens. Dieser übergibt man zu Lebzeiten ein Sparbuch mit einem gewissen Geldbetrag, womit für die Begräbniskosten aufgekommen werden soll. Diese kümmert sich folgend darum.
Möglichkeiten der Nachlassregelung
Niemand beschäftigt sich gern mit der eigenen Sterblichkeit und der Regelung des eigenen Nachlasses. Und es besteht auch keine Pflicht, seine Verlassenschaft zu Lebzeiten zu regeln. Trifft man keine Regelungen, so greift im Erbfall schlicht die gesetzliche Erbfolge, die die nächsten Verwandten als Erben vorsieht. Allerdings ist es dringend empfehlenswert, sich bereits zu Lebzeiten mit der eigenen Verlassenschaft auseinanderzusetzen und Vorkehrungen zu treffen, die dem eigenen letzten Willen entsprechen.
Schließlich muss es nicht sein, dass Ihre gesetzlichen Erben auch die Menschen sind, die Ihnen zu Lebzeiten am nächsten standen und denen Sie ihre gesamte Verlassenschaft hinterlassen möchten. Außerdem ist das Inkrafttreten der gesetzlichen Erbfolge kein Garant dafür, dass das Verlassenschaftsverfahren ohne Erbstreitigkeiten über die Bühne geht. Wer also sichergehen möchte, dass seine Verlassenschaft nach seinem Willen verteilt wird und genau die Menschen berücksichtigt werden, die berücksichtigt werden sollen, der kommt um eine Regelung der Verlassenschaft zu Lebzeiten nicht herum.
Das Erbrecht in Österreich bietet Erblassern viele Möglichkeiten, ihre Verlassenschaft bereits zu Lebzeiten zu regeln. Mit den verschiedenen Nachlassinstrumenten hat jeder Mensch die Möglichkeit, frei zu verfügen, was mit der eigenen Verlassenschaft nach dem Tod passieren soll. Sie erfahren im Folgenden, welche Nachlassinstrumente Ihnen zur Verfügung stehen und worauf Sie bei der Wahl achten müssen. Außerdem ist es möglich, verschiedene Nachlassinstrumente miteinander zu kombinieren.
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Testament
Das wohl bekannteste Nachlassinstrument ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag eine sogenannte letztwillige Verfügung des Todes wegen, die den letzten Willen des Erblassers enthält und dem Erblasser ermöglicht, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen und nach freiem Willen Erben einzusetzen, die die Verlassenschaft erhalten sollen. Der Erblasser kann ein Testament zu Lebzeiten jederzeit widerrufen oder ändern. Zu beachten ist, dass der Erblasser im Testament die Ansprüche von pflichtteilsberechtigten Erben wahren muss. Er darf also nicht die gesamte Verlassenschaft nach freiem Willen verteilen, sondern nur die sogenannte frei verfügbare Quote, die nicht durch Pflichtteile geschützt ist.
Mit einem Testament setzt der Erblasser die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Das bedeutet, dass die im Testament eingesetzten Erben Anspruch auf die Verlassenschaft beziehungsweise den Nachlass haben. Die gesetzlichen Erben sind außen vor. Eine Ausnahme besteht allerdings, wie bereits erwähnt, für die Erben, die Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Sie haben das Recht, ihren Pflichtteil aus der Verlassenschaft zu fordern und die eingesetzten Erben haben die Pflicht, die Ansprüche der pflichtteilsberechtigten Erben zu erfüllen.
Ohne Testament beziehungsweise Erbvertrag kommt in Österreich die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Auch, wenn eine letztwillige Verfügung vorliegt, diese aber ungültig ist, wird das gesetzliche Erbrecht angewendet. Im gesetzlichen Erbrecht werden die Erben in verschiedene Linien, die sogenannten Parentelen, aufgeteilt, die dann Anspruch auf die Verlassenschaft haben. Eine Linie besteht immer aus einem Stammhaupt und den Nachkommen; die Erbfolge erfolgt also linear. Die zweite Parentel ist nur dann erbberechtigt, wenn niemand aus der ersten mehr vorhanden ist.
Hier gilt also das Prinzip „jung vor alt“, innerhalb der Parentelen gilt das umgekehrte Prinzip „alt vor jung“. Weil die Pflichtteilsberechtigten innerhalb der gesetzlichen Erbfolge ohnehin an erster Stelle stehen, erben sie weit mehr als ihren gesetzlichen Pflichtteil, der immer nur die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches beträgt. Ohne Testament und Erbvertrag sind es also die gesetzlichen Erben, die Anspruch auf die Verlassenschaft beziehungsweise den Nachlass haben. In der ersten Parentel sind das immer der Ehegatte und die Nachkommen des Erblassers.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag hat eine höhere Bindungswirkung als ein Testament. Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und den Erben, das nicht einseitig geändert werden kann. Ein Erbvertrag ist also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das in Österreich ausschließlich zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden kann. Allerdings muss ein Viertel der Verlassenschaft vom Erbvertrag unberührt bleiben und darf auch nicht durch Schulden oder Pflichtteile belastet werden. Für die Errichtung eines Erbvertrages ist zwingend ein Notariatsakt erforderlich.
Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Verfügung, die nicht mit einer Erbeinsetzung einhergeht, sondern andere Verfügungen enthält. Beispielsweise kann ein Erblasser eine bestimmte Person einen Nachlassgegenstand als Vermächtnis zusprechen. Die Person erhält den Gegenstand dann als letztwillige Zuwendung, ohne jedoch Erbe zu sein. Ein Vermächtnis wird nach § 685 Allgemeinen bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) mit dem Tod des Vermächtnisgebers fällig. Befindet sich der Gegenstand des Vermächtnisses jedoch nicht in der Verlassenschaft, kann die Herausgabe vom Vermächtnisnehmer erst nach dem Ablauf eines Jahres gefordert werden.
Stiftung
Jeder Erblasser hat die Möglichkeit, durch eine letztwillige Stiftungserklärung eine Stiftung von Todes wegen zu gründen, der er seine Verlassenschaft widmet. Bei der Stiftungserrichtung ist es zwingend notwendig, Rücksprache mit einem Notar zu halten und sich genau über die verschiedenen Möglichkeiten und Gesetze zu informieren.
Schenkung zu Lebzeiten
Nicht ungeachtet soll die Möglichkeit bleiben, seine Verlassenschaft bereits zu Lebzeiten zu verteilen. Möglich ist das mit Schenkungen zu Lebzeiten. Schenkungen zu Lebzeiten werden oft vorgenommen, um einen späteren Erbstreit zu vermeiden. Allerdings sollte sich der Schenker, insbesondere bei der Schenkung von Immobilien, vertraglich Gegenleistungen oder Sicherheiten vorbehalten. Diese können beispielsweise aus einem lebenslangen Wohnrecht oder der Zusicherung von Pflegeleistungen im Alter bestehen. Für eine Schenkung ist in den meisten Fällen ein Schenkungsvertrag notwendig.
Gewillkürte Erbfolge
Die gewillkürte Erbfolge bietet dem Erblasser hinsichtlich der Verteilung seiner Verlassenschaft viele Freiheiten. Vollkommene Freiheit hat der Erblasser allerdings nicht. Auch bei der gewillkürten Erbfolge müssen die Ansprüche pflichtteilsberechtigter Erben berücksichtigt werden. Er kann unter anderem:
- verfügen, wer was und wie viel vom Erbe erhalten soll
- die genaue Erbfolge festlegen (Vorerben, Nacherben)
- bestimmte Personen enterben
- Vermächtnisse anordnen und
- einen Erbenmachthaber bestimmen.
Vererbliche Rechte
Es gibt im Rahmen der Verlassenschaft Rechte, die mit dem Tod des Erblassers nicht erlöschen, sondern auf die Erben übergehen. Zu den vererblichen Rechten einer Verlassenschaft zählen auch Schulden wie beispielsweise Steuerschulden, Leasingraten, Versicherungsprämien, Sozialversicherungsbeiträge usw. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen Überblick zu gängigen vererblichen Rechten geben. Zu diesen zählen:
- Vermögensrechte aus dem Privatrecht (zB: Vertragsansprüche, Urheberrechte, Patentrechte, Unternehmen)
- Schmerzensgeldansprüche
- Schadensersatzansprüche
- Ansprüche aus Versicherungen (Ablebensversicherung, Unfallversicherung), die keinen Begünstigten haben
- das Erbrecht an sich, damit auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche anderer aus einem Vermächtnis
Sonderrechtsnachfolge bei Miet- & Pachtrechten
Für Miet- und Pachtrechte gibt es in Österreich eine sogenannte Sonderrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass bestimmte Personen, die mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den Anspruch auf eine Rechtsnachfolge, also ein sogenanntes Eintrittsrecht in den Mietvertrag haben.
Zu diesen berechtigten Personen zählt der Ehegatte des Verstorbenen, der eingetragene Lebenspartner, der Lebensgefährte, Geschwister und geradlinige Verwandte, also Eltern, Kinder, Enkelkinder und Großeltern. Damit bei der Verlassenschaft die Sonderrechtsnachfolge greift, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und es muss nachgewiesen werden, dass die Wohnung bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam bewohnt worden ist.
Sonderrechtsnachfolge bei Abfertigungsansprüchen
Ein bestimmter Kreis von gesetzlichen Erben hat das Recht auf sogenannte Abfertigungsansprüche. Ein Abfertigungsanspruch entsteht dann, wenn ein Arbeitnehmer verstirbt und unterhaltspflichtige Erben hat. Diese müssen dann die Hälfte dessen erhalten, was der Arbeitnehmer zum Todeszeitpunkt als Abfindung erhalten hätte. Allerdings ist eine Abfertigung nicht Teil der Verlassenschaft und wird dieser daher nicht hinzugerechnet. Dies ist beispielsweise für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen von Bedeutung.
Pensionsansprüche
Auch die Pensionsansprüche gehen teilweise direkt an die Hinterbliebenen über. Zu diesen zählen die Witwerpension und die Waisenpension. Anspruch auf eine Witwerpension haben sowohl der Witwer beziehungsweise die Witwe als auch geschiedene Ehegatten, die unterhaltsberechtigt sind. Anspruch auf eine Waisenpension besteht für Kinder, die noch nicht selbsterhaltungsfähig sind.
Unvererbliche Rechte
Obwohl sich auch Schulden vererben können und es eigentlich wenig Einschränkungen gibt, was nicht vererbt werden kann, gibt es Ausnahmen. Neben den vererblichen Rechten, die vor allem die Versorgung der Hinterbliebenen in Gedanken hat, gibt es bestimmte Privilegien oder enge, personenbezogene Strafen, die mit dem Ableben des Erblassers verwirkt sind. Zu den unvererblichen Rechten eines Nachlasses beziehungsweise einer Verlassenschaft zählen:
- Familienrechte
- Persönlichkeitsrechte
- Geldstrafen
- Freiheitsstrafen
- Berufsausübungsrechte und Berufstitel
- Gewerbeberechtigungen
Unterhaltsansprüche von Kindern und Ehepartnern gehen mit dem Tod des Erblassers zunächst auf die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben über. Dabei müssen zu Lebzeiten erhaltene Leistungen auf die Verlassenschaft angerechnet und bei der Berechnung des Anspruchs berücksichtigt werden.
Verlassenschaftsverfahren
Niemand darf in Österreich eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Stirbt eine Person, erfolgt grundsätzlich automatisch die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens. Der bestellte Gerichtskommissär hat sich dann um die Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens zu kümmern, worunter auch die Erstellung eines Inventars gehört. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich alle einen genauen Überblick über die Verlassenschaft verschaffen können.
Wenn sich alle Erben einig sind, können sie eine sogenannte schriftliche Abhandlungspflege vornehmen. Hier müssen dann nur noch kleine Tätigkeiten, unter anderem aber die Erstellung es Inventars, zwingend vom als Gerichtskommissär bestellten Notar erledigt werden. Alle anderen die Verlassenschaft betreffenden Aufgaben können die Erben mit der schriftlichen Abhandlungspflege dann selbst vornehmen. Allerdings ist es ratsam, für die schriftliche Abhandlungspflege innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens einen erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kann besser beurteilen, worauf bei der Verlassenschaft beziehungsweise der Verteilung des Nachlasses zu achten ist und was alles berücksichtigt werden muss.
Anspruch auf die Verlassenschaft
Wer einen gesetzlichen Anspruch auf die Verlassenschaft hat, hängt entscheidend davon ab, ob die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt oder sich der Erblasser für die gewillkürte Erbfolge mit Testament oder Erbvertrag entschieden hat. Anspruch auf die Verlassenschaft haben aber in jedem Fall die Erben, entweder die gesetzlichen oder die in einer letztwilligen Verfügung eingesetzten. Zu beachten ist, dass auch bei der gewillkürten Erbfolge die Pflichtteilsansprüche pflichtteilsberechtigter Erben berücksichtigt werden müssen.
Zweck des Verlassenschaftsverfahren
Das Verlassenschaftsverfahren bildet die Basis des österreichischen Erbrechts. Es ist ein automatisch eingeleitetes Verfahren vor Gericht, das zum Ziel die Einantwortung und die Übergabe der Verlassenschaft an die rechtmäßigen Erben hat. In Österreich soll damit sichergestellt werden, dass sich niemand nach dem Tod eines Menschen unrechtmäßig das Erbe aneignet. Dementsprechend werden die Vermögensangelegenheiten eines Verstorbenen geregelt. Zusätzlich soll damit sichergestellt werden, dass der letzte Wille des Verstorbenen eingehalten wird und dass die Rechte minderjähriger Erben berücksichtigt werden.
Das in Österreich vorgeschriebene Verlassenschaftsverfahren bei Todesfällen ist im sogenannten Außerstreitgesetz geregelt. Zuständig für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens ist das jeweilige Bezirksgericht am Wohnort des Verstorbenen. Das Verlassenschaftsverfahren bzw. die Verlassenschaftsabhandlung ist ein Gerichtsverfahren, das von Notaren durchgeführt wird, die vom Bezirksgericht beauftragt beziehungsweise als Gerichtskommissär bestellt werden. In Österreich wird ein Verlassenschaftsverfahren immer automatisch eingeleitet.
Hierbei wird das Verlassenschaftsgericht vom Standesamt benachrichtigt und der zum Gerichtskommissär bestellte Notar wiederum vom Verlassenschaftsgericht bestellt. Wenn sich alle Erben einig sind, dann muss das Verlassenschaftsverfahren nicht zwingend von einem Gerichtskommissär durchgeführt werden. Möglich ist auch die Abwicklung der Verlassenschaft durch einen sogenannten Erbenmachthaber. Der Erbenmachthaber ist ein Notar oder Rechtsanwalt, der gemeinsam von allen Erben einstimmig bestimmt wird. Er erhält von den Erben eine Vollmacht und ist berechtigt, das Verlassenschaftsverfahren direkt mit dem Gericht auf schriftlichem Wege durchzuführen.
Ausschlagen der Verlassenschaft
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Verlassenschaft auszuschlagen. Zur Verlassenschaft zählen nämlich nicht nur alle Aktiva, sondern auch alle Passiva, also auch Schulden, die ein Erblasser zu Lebzeiten angehäuft hat. Außerdem ist es möglich, dass Immobilien, die zur Verlassenschaft gehören, mit Hypotheken belastet sind oder irgendwo Kredite darauf warten, abbezahlt zu werden. Wer ein Erbe annimmt, haftet auch für die Schulden. Ist eine Verlassenschaft überschuldet, kann es unter Umständen sinnvoll sein, die Verlassenschaft nicht anzunehmen, um sich selbst vor einer erheblichen finanziellen Belastung zu schützen. Am besten besprechen Sie mit Ihrem Anwalt für Erbrecht, wann eine Erbausschlagung im Einzelnen sinnvoll ist.
Ein Erbe kann immer erst dann ausgeschlagen werden, wenn der Erbfall eingetreten ist. Der Erblasser muss also verstorben sein, damit die Erben das Erbe ausschlagen können. Wenn Sie eine Verlassenschaft ausschlagen möchten, müssen Sie den Erbantritt beim Nachlassgericht ablehnen. Hierfür haben Sie nach Kenntnis über den Erbfall in der Regel sechs Wochen Zeit. Um sich einen Überblick über die Aktiva und Passiva der Verlassenschaft zu verschaffen und sich für oder gegen den Erbantritt zu entscheiden, wird im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens ein Inventar erstellt.
So kann Sie ein Anwalt bei der Verlassenschaft unterstützen
Grundsätzlich ist eine Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt bei einem Verlassenschaftsverfahren immer sinnvoll. Ein Verlassenschaftsverfahren ist nicht nur sehr kompliziert, sondern kann sich gegebenenfalls über einen langen Zeitraum hinziehen. Weil sicher ist, dass während des Verlassenschaftsverfahrens viele Fragen aufkommen, ist es gut, bei einem Verlassenschaftsverfahren einen Spezialisten an seiner Seite zu wissen, den man bei Bedarf ansprechen kann.
Ein Anwalt kann Sie auch in Sachen Erbverzicht, Erbschein, Erbteilung oder Patientenverfügung beraten und Ihnen beim Aufsetzen solcher Dokumente helfen.
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