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Erbengemeinschaft § gemeinsames Erbe & Auflösung

Sobald mehrere Erben vorhanden sind, besteht eine Erbengemeinschaft. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der Gesamthandsgemeinschaft, die von allen Erben zusammen gebildet wird. Diese bewirkt, dass der Einzelne nicht willkürlich über das gemeinsame Vermögen verfügen kann und die Vermögensübertragung in der Gemeinschaft vorgenommen werden muss. Auch über seinen eigenen Anteil kann er nicht selbständig verfügen. Somit wird das Vermögen von allen Erben einstimmig gemeinsam verwaltet und erst nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen wurden, wird das Vermögen unter den Erben anteilsmäßig aufgeteilt. Dabei kann der eine mehr Anteile als der andere haben.

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Ein Beitrag der:
Erbrechtsinfo Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Gemeinsames Erbe

Die Schwierigkeit besteht darin, dass nur alle gemeinsam über das Erbe entscheiden können. Durch die Erbengemeinschaft wird jeder einzelne Erbe zum Miteigentümer des Nachlassgegenstandes. Dies gilt für alle Nachlassgegenstände. Jeder hat ein gleiches Vetorecht, egal wie groß der laut Testament oder Gesetz zustehende Anteil ist. An vielen Dingen hängen bei verschiedenen Erben zudem Erinnerungen. Konflikte sind daher nicht selten, da sich in der Regel ein Erbe übergangen fühlt. Wenn die Erbengemeinschaft ein Haus geerbt hat, sind alle Berechtigten auch für die Instandhaltung sowie alle laufenden Kosten gleichteilig verantwortlich. Auch diesbezüglich muss die jeweilige Vorgangsweise von den Miteigentümern gemeinsam bestimmt werden.

Zu Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die für alle Miteigentümer eine große wirtschaftliche Bedeutung haben. Das ist beispielsweise die Durchführung fundamentaler baulicher Veränderungen oder die Aufkündigung von Mietverhältnissen mit Miteigentümern. Damit eine Entscheidung wirksam wird, ist Einstimmigkeit zwingend erforderlich. Die ordnungsmäßige Verwaltung betrifft beispielsweise Instandhaltungsmaßnahmen, sowie Abschluss und Kündigung von üblichen Mietverhältnissen. Hier kann per Mehrheitsbeschluss entschieden werden.

Erbteil in der Erbengemeinschaft verkaufen

Seinen eigenen Erbteil kann man verkaufen. Entweder man verkauft den eigenen Erbteil an einen Miterben oder verkauft seinen Anteil an eine außenstehende Person. Beide Varianten können der Erbengemeinschaft in ihrem Handeln nützlich sein. Wird der Anteil an Miterben verkauft, gibt es im Nachhinein weniger Stimmen und Maßnahmen können leichter abgestimmt werden, da es ein Vetorecht weniger gibt. Wenn der Anteil an eine außenstehende Person verkauft wird, kann diese Person unter Umständen etwas Sachlichkeit in die Entscheidungsfindungen einbringen.
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Ältere Geschwister unterhalten sich

Auflösung der Erbengemeinschaft

Der Glücksfall ist es, wenn sich die Erben von Anfang an einig darüber ist, wie das Erbe aufgeteilt werden und wer welche Gegenstände erhalten soll. Sind alle Anteile verteilt, ist die Erbengemeinschaft auch aufgelöst. Dafür ist eine Auseinandersetzung Grundlage, die von einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassgericht übernommen werden kann. Leider ist es aber oft so, dass Erbengemeinschaften viel zu lange bestehen bleiben, da einfach keine Einigung gefunden wird. In einem derartigen Fall ist es unbedingt ratsam, dass ein Mediator zur Hilfe genommen wird, der unparteiisch dazu beitragen kann, dass die Lösung gefunden wird.
Infografik
Ablauf bei einer Erbengemeinschaft

Gemeinsames Vorgehen bei Erbengemeinschaft

Um Ihnen den Ablauf eines Verlassenschaftsverfahrens als Erbengemeinschaft zu erleichtern, haben wir für Sie einen allgemeinen Ablauf erstellt. Wichtig ist gerade am Anfang eines Verfahrens festzustellen, was genau in die Verlassenschaft mit einfließt. Denn nicht nur Vermögenswerte und Liegenschaft zählen zum Erbe, sondern auch Schulden. Auch Schenkungen im Vorfeld sollten berücksichtigt werden, da solche zu einer Erhöhung der Erbmasse und zu Verringerung des Erbanteils des Beschenkten führt. Das und mehr stellen wir Ihnen nun im kommenden Abschnitt vor.

1. Größe des Nachlasses feststellen

Um den Wert oder die Schulden des Nachlasses zu kennen, muss man sich erst einmal einen Überblick verschaffen. Welche Konten hatte der Verstorbene, ist die Immobilie eventuell mit Schulden belastet, welche Versicherungen oder Lebensversicherungen gibt es? Wenn der Verstorbene verschuldet war, sollte das Erbe ausgeschlagen werden. Mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll des Testaments können Sie bei den Banken und Versicherungen Einblicke erhalten. Gab es in der Vergangenheit einen Vermögensverwalter, ist dieser zur Auskunft über das Vermögen verpflichtet.

2. Schulden bezahlen

Die Erbengemeinschaft muss zuerst die Gläubiger des Verstorbenen bezahlen. Sollte kein Kapital vorhanden sein, können auch Erbgegenstände zu diesem Zweck veräußert werden. In manchen Fällen auch durch eine Zwangsversteigerung.

3. Schenkungen im Vorfeld berücksichtigen

Alle Erben sind auskunftspflichtig über zu Lebzeiten des Verstorbenen erhaltene Schenkungen. Diese kann unter Umständen ausgleichspflichtig sein. Dieser Umstand führt zu einer Erhöhung der Erbmasse und wird von dem Erbanteil des Beschenkten abgezogen. Jeder Miterbe ist verpflichtet, den anderen Erben auf Verlangen Auskunft zu geben über die Zuwendungen und Geschenke, die er vom Erblasser bereits zu Lebzeiten bekommen hat. Hat eines von mehreren Geschwisterkindern vom verstorbenen Elternteil zum Beispiel schon zu Lebzeiten ein Grundstück zur Gründung eines Unternehmens bekommen, kann die Schenkung ausgleichspflichtig sein. Der Ehepartner des Verstorbenen ist von der Ausgleichspflicht befreit.

4. Pflegeleistungen eines Erbteils

Der Erbteil eines Miterbens kann erhöht werden, sollte dieser unentgeltliche Pflegeleistungen am Verstorbenen erbracht haben. Der betreffende Miterbe muss diesen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft aktiv einfordern. Dies kann auch unentgeltliche Leistungen im Unternehmen des Verstorbenen betreffen. Der Fachbegriff dafür nennt sich Pflegevermächtnis.

5. Teilbare Gegenstände

Bargeld kann unter den Erben der Erbgemeinschaft am Leichtesten nach den jeweiligen Erbquoten aufgeteilt werden. Die Verteilung der Sachgegenstände muss abgesprochen werden.

6. Unteilbare Gegenstände

Schaffen die Erben es nicht, einen unteilbaren Gegenstand einem Erbe zuzuteilen, da zum Beispiel mehrere Erben Anspruch auf den Gegenstand erheben, muss der Gegenstand verkauft werden. Soll ein Erbteil die Immobilie erhalten, muss dies notariell beurkundet werden. Bei anderen Gegenständen ist das nicht der Fall. Wenn eine Immobilie allerdings veräußert werden soll, und sich die Erben auf keinen Verkaufspreis einigen können, kommt es zu einer Teilungsversteigerung. An der Versteigerung können auch die einzelnen Erben der Erbengemeinschaft mitbieten und so unter Umständen einen guten Deal machen.

7. Strittige Erbauseinandersetzung oder Mediator?

Die Alternative zu einer Erbauseinandersetzung ist das Aufsuchen eines Mediators. Bei der Erbauseinandersetzung verklagt ein Erbe die anderen Erben vor einem Zivilgericht mit einer Erbauseinandersetzungsklage, um die Erbgemeinschaft aufzulösen und das Erbe aufzuteilen. Der Mediator versucht als außenstehende Person die Parteien außergerichtlich zu einer Lösung zu führen. Mit dem Mediator werden mehrere Termine vereinbart, bei denen die Lösung mit Hilfe unterschiedlicher Mediation Phasen, in denen unterschiedliche Ziel festgelegt werden, zu erreichen versucht wird. Die Mediation ist keine Garantie aber eine sicherlich günstigere und friedlichere Lösung als eine Erbauseinandersetzung vor Gericht.

Die Erbengemeinschaft erbt ein Haus

Eine Immobilie ist immer ein heikles Thema in einem Verlassenschaftsverfahren. Dabei hat meist jeder andere Interessen. Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung? Im schlimmsten Fall wird die Immobilie durch eine Teilungsversteigerung in Geld umgewandelt. Im guten Fall ist sich die Erbengemeinschaft darüber einig, ob die Immobilie verkauften werden soll oder was mit ihr geschehen soll. Kein Erbe kann alleine entscheiden, was mit der Immobilie geschehen soll. Bevor allerdings gehandelt wird, muss das Grundbuch der Immobilie geändert und die Erbengemeinschaft eingetragen werden. Es ist möglich die Eintragung für zwei Jahre kostenlos vorzunehmen.

Verkauf eines geerbten
Hauses
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Tipps für Erben einer Erbengemeinschaft

  • Zuerst einen Überblick über den Wert des Erbes machen
  • Klären Sie für sich, was Sie aus dem Erbe haben wollen und prüfen, wo die Interessen Ihrer Miterben liegen. Je mehr jeder weiß, was die anderen wollen, kann besser verhandelt werden.
  • Suchen Sie sich einen Anwalt mit dem Sie Ihre Strategie besprechen können
  • Machen Sie sich bei jeder Verhandlung klar, wie lange es dauern könnte, wenn es zu keiner Einigung kommt und von einer der Parteien der Erbengemeinschaft eine Erbauseinandersetzungsklage eingereicht wird.
  • Zeigen Sie aber auf der anderen Seite die Bereitschaft zu einer gerichtlichen Einigung, um Ihre Position zu stärken denn den anderen geht es unter Umständen mehr als Ihnen um eine schnelle Einigung

So kann Ihnen ein Anwalt helfen

Ein Anwalt für Erbrecht setzt Sie über die rechtlichen Besonderheiten bei Fragen zur Erbengemeinschaft, auf die Sie in Ihrem Fall achten sollten, in Kenntnis. Er klärt Sie über Ihre Möglichkeiten auf und vertritt Ihre Interessen in einer Erbengemeinschaft. Beim Erben brechen schnell Streitigkeiten darüber aus, wem nun was zusteht und wer gar nichts bekommen soll. Ein Anwalt für Erbrecht kann auch als Mediator fungieren und Sie und Ihre Erbengemeinschaft dabei unterstützen, möglichst rasch und professionell zu einem Kompromiss zu gelangen.

Gerade beim Thema Erbengemeinschaft ist guter Rat nicht zu unterschätzen, da es ein sehr komplexes Rechtsgebiet ist, bei dem man als Laie schnell den Überblick verliert. Ein Anwalt kann Sie auch in Sachen Erbverzicht, Erbschein, Erbteilung oder Verlassenschaftsverfahren beraten und Ihnen beim Aufsetzen etwaiger Dokumente helfen. Er behält für Sie den Überblick über die Fristen, Abläufe und Vorteile.

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FAQ: Erbengemeinschaft

Nein, per Definition müssen es mehrere Erben sein, um eine solche zu gründen. Wenn Sie nur eine Person im Verlassenschafts­verfahren sind, dann sind Sie Alleinerbe. Mehrere Erben bilden eine Gesamthands­gemeinschaft.

Eine Erbengemeinschaft wird per Gesetz automatisch gebildet. Die Idee ist, dass kein Erbe die Möglichkeit hat, alleine über die Verlassenschaft ohne das Wissen der anderen zu agieren. Möchten Sie nicht Teil der Erbengemeinschaft sein, können Sie das Erbe ausschlagen.

Schnelles und faires Auflösen des Nachlasses – so zumindest die Idee. Bei schwierigen Erbengemeinschaften kann ein Mediator zwischen den Parteien vermitteln. Um Konflikte erst gar nicht aufkommen zu lassen, sollte ein Anwalt konsultiert werden.
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