Erbschaft Tipps § Erbfolge, Pflichtteilsanspruch & Erbverzicht
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Erbrechtsinfo Redaktion
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- Beim Thema Erbschaft gilt es zwischen gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge zu unterscheiden.
- Bei der gesetzlichen Erbfolge gibt es 4 Parentele, die nacheinander erben.
- Seit 1.Jänner 2017 sind Eltern nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
- Es ist möglich sein Kind unter bestimmten Voraussetzungen zu enterben.
- Bei einer Scheidung wird das Testament sofort ungültig und es sollte ein neues aufgesetzt werden.
- Ein Testament kann auch ohne Notar geschrieben werden, sollte jedoch von einem Juristen geprüft werden.
- Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollte die letztwillige Verfügung fehlerfrei sein.
Wer erbt in welcher Reihenfolge?
Das Erbrecht in Österreich sieht zwei mögliche Wege der Erbschaft vor: die gewillkürte Erbfolge nach Testament und die gesetzliche Erbfolge, welche hierzulande gilt, falls kein gültiges letztwillige Verfügung vorhanden ist. Die Erbfolge ist in 4 Parentele gestaffelt. Das bedeutet, dass es Erben erster, zweiter, dritter und vierter Ordnung gibt. Die Erben der nächsten Ordnung kommen dann zum Zug, wenn aus der vorigen Ordnung niemand mehr am Leben ist. Innerhalb einer Parentel gilt beim Erben “alt vor jung”, was bedeutet, dass Kinder vor Enkelkindern erben.
Zur ersten Parentel gehören direkte Nachkommen wie Kinder, Enkelkinder und Urenkel. Zur zweiten Erbengruppe gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen wie Geschwister, Neffen und Nichten. Zur dritten Parentel werden Großelternpaare und deren Nachkommen wie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen gezählt. Zur vierten Erbengruppe gehören die Urgroßelternpaare.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Mit dem Pflichtteilsrecht in Österreich wird ein bestimmter Personenkreis beim Erbe geschützt. Pflichtteilsberechtigte Personen sind in Österreich unter anderem die Nachkommen. Falls die Kinder bereits verstorben sind, haben die Enkel Anspruch auf den Pflichtteil. Falls die Enkel bereits verstorben sind, erben die Urenkel. Außerdem sind Ehepartner und eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. Man sollte beachten, dass erbberechtigte Angehörige wie beispielsweise Kinder, die in einem Testament nicht begünstigt wurden, trotzdem einen Anspruch auf den Pflichtteil haben.
Ist Pflichtteil gleich Erbteil?
Pflichtteil und Erbteil sind zwei unterschiedliche Begriffe. Als Erbteil wird der Anteil eines Erben an der Erbschaft bezeichnet. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag wird die Höhe des Erbteils festgelegt. Der gesetzliche Pflichtteil hingegen ist die Mindestbeteiligung am Nachlass der Pflichtteilsberechtigten. Über den Pflichtteil eines Vermögens kann nicht frei verfügt werden. Kindern stehen als Pflichtteilsberechtigte neben Ehegatten ⅔ der Verlassenschaft zu und dem Ehepartner oder eingetragenen Partner ⅓. Wenn Sie die Höhe des Pflichtteils berechnen möchten, so gilt, dass er immer halb so hoch ist wie diese Erbquote. Ist der Erblasser nicht verheiratet, erben die Kinder die gesamte Verlassenschaft.
Wie kann man ein Kind vom Erbe ausschließen?
Will man ein Kind vom Erbe ausschließen oder Verwandte mit Pflichtteilsanspruch enterben, ist dies nur unter schwerwiegendem Fehlverhalten des betreffenden Verwandten möglich. Eine Enterbung muss immer in einem Testament festgehalten und begründet werden. Damit eine Enterbung möglich ist, muss einer der folgenden Gründe zutreffen:
- Gerichtlich strafbare Handlung gegen den Verstorbenen, die vorsätzlich begangen wurde mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
- Gerichtlich strafbare Handlung gegen einen nahen Angehörigen des Erblassers, die vorsätzlich begangen wurde und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
- Gröbliche Vernachlässigung der familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen
- Fälschung oder Unterdrückung der Testamente oder Vermächtnisse des Verstorbenen
- Zu Lebzeiten im Notstand Lassen des Verstorbenen
- Mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen mit Verurteilung zu lebenslanger oder 20-jähriger Freiheitsstrafe
Kann ich ein Haus nur einem Kind vererben?
Gibt es kein gültiges Testament oder einen Erbvertrag, so erben die Kinder eines Erblassers zu gleichen Teilen. Will man jedoch ein Kind bevorzugen, ist es durchaus möglich, ein Haus im Zuge des Alleinerbes nur an ein Kind zu vererben. Die anderen Kinder werden somit enterbt. Alleinerben werden auch Universalerben genannt. Als Alleinerbe gilt man, wenn man die gesamte Verlassenschaft eines Erblassers erbt. Dies muss jedoch in einer letztwilligen Verfügung festgehalten werden.
Was passiert mit einem Testament bei Scheidung?
Ein Testament wird seit 1. Jänner 2017 nach einer Scheidung automatisch aufgehoben. Das bedeutet, dass der begünstigte Ehepartner oder eingetragener Partner nach der Scheidung nicht mehr erbberechtigt ist. Man kann jedoch auch in der letztwilligen Verfügung festlegen, dass es im Falle einer Scheidung seine Gültigkeit behält. Auch im wechselseitigen Testament sollte eine Beschränkung der Gültigkeit auf die Dauer der Ehe festgehalten werden. Um sicherzugehen, dass ein Ex Partner keine Ansprüche mehr hat, sollten Sie im Fall einer Scheidung das die letztwillige Verfügung von einem Anwalt prüfen lassen und eventuell neu aufsetzen lassen.
Legen Sie gemeinsam mit einem Anwalt die Inhalte Ihres neuen Testaments fest, um Fehler zu vermeiden.
Kann ich mein Testament ohne Notar machen?
In Österreich ist ein Notar zur Erstellung eines Testaments prinzipiell nicht nötig. Sowohl das eigenhändige, als auch das fremdhändige Testament kann ohne einen Notar aufgesetzt werden. Um sicherzugehen, dass das Testament gültig und fehlerfrei ist, empfiehlt sich die Prüfung auf Richtigkeit durch einen Juristen. Ein Anwalt für Erbrecht kann nicht nur die Inhalte eines Testaments prüfen, sondern auch die Formvorgaben, die bei der letztwilligen Verfügung zu beachten sind.
Wann ist ein Erbverzicht sinnvoll?
Ein Erbverzicht wird zu Lebzeiten aus verschiedenen Gründen vereinbart. Der Erbverzicht ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Erblasser dem Erben überwiegend Schulden hinterlässt. Außerdem ist ein Erbverzicht sinnvoll, wenn man als Erbe nicht vor hat, den Betrieb des Erblassers weiterzuführen. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Wunsch entsteht, den Erbverzicht rückgängig zu machen, so ist dies möglich.
Allerdings müssen beide Parteien mit dem Widerruf einverstanden sein und einen Notar aufsuchen, damit der Widerruf gültig ist. Wenn erst nach dem Tod des Erblassers der Wunsch entsteht, einen Erbverzicht rückgängig zu machen, so gestaltet sich das wesentlich schwieriger. Ein Erbverzicht sollte gut überlegt sein, da sich eine Verzichtserklärung auch auf die Nachkommen auswirkt. Kinder werden also in der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr bedacht.
Wie vorgehen bei Erbstreit?
Bei einer Erbschaft kommt es häufiger zu Erbstreitigkeiten, als man denkt. Vor allem, wenn nicht im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, sondern der gewillkürten Erbfolge mit Testament geerbt wird, sind Streitigkeiten vorprogrammiert. Daher ist es empfehlenswert, die letztwillige Verfügung zu erstellen, bevor die gesetzliche Erbfolge gültig wird. Vor allem sollte darauf geachtet werden, dass die letztwillige Verfügung fehlerfrei ist.
Kommt es trotz guter Vorkehrungen zu einem Erbstreit, sollte man zuerst versuchen, diesen außergerichtlich zu schlichten. Hier gibt es die Möglichkeit der Streitschlichtung durch Mediation oder die Auflösung einer Erbengemeinschaft. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann Sie zum Thema Mediation im Erbrecht umfassend beraten und Ihnen auch bei anderen erbrechtlichen Fragen helfen, beispielsweise bei den Themen Erbteilung, Erbschein und dem Erbvertrag.
Wie läuft eine Verlassenschaft ab?
In Österreich wird das Verlassenschaftsverfahren im Falle des Todes eines Angehörigen automatisch eröffnet. Das Bezirksgericht übermittelt die Sterbeurkunde an den nach der Verteilungsordnung zugeordneten Notar. Anschließend folgt eine Einladung zur Todesfallaufnahme. Die potenziellen Erben werden zirka 2 bis 3 Wochen nach dem Tod einer Person eingeladen.
Bei der Todesfallaufnahme geht es hauptsächlich um die Datenerfassung und die Suche nach erbberechtigten Verwandten. Die Verteilung des Nachlassvermögens erfolgt erst dann, wenn die Erbschaftsansprüche geklärt sind. Im Zuge eines Verlassenschaftsverfahren können Erben eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgeben. Durch eine bedingte Erbantrittserklärung kann man das Risiko der Schuldenhaftung minimieren.
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FAQ: Erbschaft Tipps
Im Erbfall können Sie als Erbberechtiger das Erbe entweder antreten oder das Erbe ausschlagen. Wollen Sie zu Lebzeiten des Erblassers bereits auf das Erbe verzichten ist dies mittels eines Erbverzichtsvertrags möglich.