Immobilienertragsteuer § Rechtslage & Berechnungsfaktoren
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Erbrechtsinfo Redaktion

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- Die Immobilienertragsteuer kommt bei der entgeltlichen Übertragung von Grundstücken zur Verwendung.
- Sie ist nur für entgeltliche Vorgänge verpflichtend.
- Bei Ausgleichszahlungen kann es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Steuerpflicht bei Schenkungen und Erbschaften kommen.
- Ausnahmen sind die Hauptwohnsitzbefreiung, Enteignungen, bestimmte Tauschvorgänge und die Herstellerbefreiung.
- Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Erlös und den Anschaffungskosten.
Rechtslage zur Immobilienertragsteuer
Die Immobilienertragsteuer fällt seit 2012 bei Gewinnen aus Grundstücksübertragungen an und wird durch §§ 30 ff des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Sie muss spätestens bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach dem Erhalt des Kaufpreises gezahlt werden. Diese Steuer zählt deshalb lediglich für entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge. Es gibt auch andere Ausnahmen, in denen die Immobilienertragsteuer entfällt. Solch eine Ausnahme ist beispielsweise die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung. Dies bedeutet, dass die Übertragung der Eigentumsrechte an Häusern oder Wohnungen immer dann frei von der Steuer ist, wenn der Steuerpflichtige dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Ebenfalls fallen folgende Veräußerungsvorgänge unter die Befreiung:
- Herstellerbefreiung
- Enteignungen
- Bestimmte Tauschvorgänge
Sind Schenkungen steuerpflichtig?
Wenn einer Person ein Grundstück geschenkt wird, handelt es sich um einen unentgeltlichen Vorgang, da der Geschenkgeber im Gegensatz zu einem Grundstücksverkauf keinen finanziellen Nutzen daraus zieht. Dennoch kann im Zusammenhang mit einer Schenkung eine Immobilienertragsteuer anfallen, wenn derjenige, dem es geschenkt wurde, es anschließend verkauft oder vermietet und sich dadurch einen wirtschaftlichen Ertrag verschafft. Zudem ist eine sogenannte gemischte Schenkung ebenfalls steuerpflichtig, wenn die Gegenleistung, zum Beispiel eine Ausgleichszahlung an Geschwister, 50 Prozent des Grundstückswertes ausmacht.
Sind Erbschaft steuerpflichtig?
Im Erbfall verhält es sich ähnlich wie bei Schenkungen, da auch hier oft der begünstigte Erbe den anderen eine Ausgleichszahlung anbietet. Demzufolge ist auch bei einer Erbschaft der Betrag der Auszahlung entscheidend. Im Gegensatz zur Schenkung wird hierbei allerdings auch darauf geachtet, ob der Begünstigte ihn von sich aus zahlt oder ob er aus dem Nachlass direkt kommt.
Wenn also der Ausgleich durch den Nachlass erfolgt, ist von einer sogenannten steuerneutralen Erbschaftsaufteilung die Rede und es muss keine Immobilienertragsteuer bezahlt werden. Im Unterschied dazu ist bei einer Ausgleichszahlung aus dem Privatvermögen die Erbquote, auch Erbteil genannt, ausschlaggebend. Diese bezeichnet jenen Betrag, den alle Erben ohne Vereinbarungen bekommen hätten. Ist die selbst bezahlte Ausgleichszahlung höher als 50 Prozent der Erbquote, ist der Vorgang steuerpflichtig.
Berechnungsfaktoren der Immobilienertragssteuer
Es fließen unterschiedliche Faktoren in die Berechnung der Immobilienertragsteuer ein. Zunächst muss der steuerpflichtige Gewinn, auch Veräußerungsgewinn genannt, ermittelt werden, der sich aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Erwerbskosten ergibt. Der Erlös wird in tatsächlicher Höhe angegeben, wohingegen es bei den Erwerbs- beziehungsweise Anschaffungskosten darauf ankommt, ob es sich beim veräußerten Grundstück beziehungsweise Gebäude um ein sogenanntes Alt- oder Neu-Grundstück handelt. Bei Alt-Grundstücken kommt es zu einer pauschalen Ermittlung, wodurch die Erwerbskosten nach einem Pauschalwert angegeben werden. Bei Neu-Grundstücken werden grundsätzlich die tatsächlichen Kosten, möglicherweise angepasst, abgezogen.
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Unterschied zwischen Alt- und Neu-Grundstücken
Ausschlaggebend für die Ermittlung ist der Anschaffungszeitpunkt des Grundstückes. Ein Grundstück, das vor dem 31. März 2002 erworben wurde, zählt in diesem Zusammenhang als Alt-Grundstück, während Grundstücke, die danach angeschafft wurden, zu den Neu-Grundstücken zählen.
Anpassung der Erwerbskosten
Die Anschaffungskosten können bei Neu-Grundstücken angepasst werden. Die Anpassung steht in Zusammenhang mit dem Anfertigungs- und Reparaturaufwand. Diese schmälern den Teil des Veräußerungsgewinns, der nach der Immobilienertragsteuer versteuert werden muss. Dies liegt daran, dass dieser zusätzliche Kostenaufwand die tatsächlichen Anschaffungskosten in die Höhe treibt.
Zum Anfertigungsaufwand zählen ein An- und Zubau, Wohnungszusammenlegungen oder der Ersteinbau von Heizungen und Sanitäranlagen. Der Austausch von wichtigen Teilen des Gebäudes, das Ersetzen von Fenstern und Heizungen oder auch die Wärmedämmung gehören hingegen zum Reparaturaufwand. Für die Anpassung der Erwerbskosten können allerdings nicht die Instandhaltungskosten, wie beispielsweise das Ausmalen der Wände, genutzt werden.
Steuersatz und Abgabenhöhe
Seit 2016 gilt für Einnahmen aus der Grundstücksveräußerung ein spezieller Satz von 30 Prozent. Dieser kann gemäß § 30a des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch eine Regelbesteuerungsoption, also durch einen gewollten Wechsel auf den gewöhnlichen Einkommensteuersatz, niedriger ausfallen. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn grundsätzlich das Einkommen aus der Grundstücksveräußerung mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent abgegolten/beglichen werden müsste. Die Regelbesteuerungsoption sollte zum Beispiel immer dann in Anspruch genommen werden, wenn der Durchschnitt aller Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht die 30 Prozent erreicht.
So kann Sie ein Anwalt unterstützen
Ein Rechtsanwalt übernimmt Ihre Parteienvertretung, welche bei der privaten Grundstücksveräußerung erforderlich ist. Außerdem ist es verpflichtend, dass derselbe Anwalt, der auch die Grunderwerbsteuer für einen Käufer selbst berechnet, auch die eigene Ermittlung der Immobilienertragsteuer durchführt. In diesem Zusammenhang stützt sich der Anwalt bei der Berechnung auf Angaben aus dem Kaufvertrag und anderen erforderlichen Dokumenten. Er übermittelt auch für Sie fristgerecht den zu zahlenden Betrag sowie wichtige Daten hinsichtlich der Grundstücksübertragung an das Finanzamt. Dadurch müssen Sie dieses Geschäft nicht mehr in Ihre eigene Einkommensteuererklärung eintragen. Zudem informiert Sie ein Anwalt für Steuerrecht auch darüber, ob bei einer von Ihnen angestrebten Ausgleichszahlung eine Steuer notwendig ist.
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