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Erbschaftssteuer § Grundsätzliches & mehr

Im August 2008 wurde in Österreich im Zuge einer Steuerreform die Erbschaftssteuer abgeschafft. Seither gelten Erbschaften vereinfacht ausgedrückt als steuerfrei. Dennoch kann es zum Beispiel beim Erben von Immobilien zu einer steuerlichen Belastung der Erbschaft kommen. Welche Steuern seit 2008 im Zuge einer Erbschaft anfallen und warum die Wiedereinführung der Erbschaftssteuer ein beständig wiederkehrendes Thema in Öffentlichkeit und Politik ist, erfahren Sie im nun folgenden Beitrag.

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Ein Beitrag der:
Erbrechtsinfo Redaktion
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Steuerfrei vererben & Erben entlasten
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Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzliches zur Erbschaftssteuer

In Österreich waren Erbschaften bis zur Steuerreform 2015/2016 – wie in vielen europäischen Ländern – steuerpflichtig. Abhängig von Art und Wert der Erbschaft wurden dem Erben zu diesem Zeitpunkt zwischen 2% und 60% Steuerlast auferlegt. Im Zuge der Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde diese Steuerpflicht auf Erbschaften und Schenkungen grundsätzlich aufgegeben und kann somit seit dem 1. August 2008 in Österreich steuerfrei geerbt werden.

Folgen der Abschaffung der Erbschaftssteuer

Auf den ersten Blick scheint die Steuerreform und somit die Abschaffung der Erbschaftssteuer in Österreich einen erheblichen Einnahmeverlust für den Staat darzustellen. Jedoch zeigte sich bereits im Vorfeld der Reform, dass die durchschnittlichen jährlichen Staatseinnahmen aus der Erbschaftssteuer rund 110 Millionen Euro betragen. Für den Bürger mag dies viel sein, für den Staat war es jedoch ein vergleichsweise geringer Betrag, weswegen die Besteuerung von Erbschaften schon damals als Bagatellsteuer eingestuft wurde.

Eine weit wichtigere Folge der Abschaffung der Erbschaftssteuer war die steuerrechtliche Regelung hinsichtlich Immobilienerbschaften und Betriebsübernahmen im Zuge von Erbfällen. Denn obgleich seit 2008 in Österreich keine Steuer auf Erbschaften mehr erhoben wird, müssen Erben von Immobilien oder Unternehmen durchaus steuerliche Pflichten und somit Steuern auf entsprechende Erbschaften entrichten.

Erbschaftssteuer vor 2008

War der Erblasser vor 2008 gestorben, wurde in der Übergangszeit noch die alte Regelung der Erbschaftssteuer angewandt. Die Höhe der Steuer hing von der Höhe des Erbes, vom Grad der Verwandtschaft und dem familienrechtlichen Naheverhältnis ab und belief sich auf mind. 2% und maximal 60% des Erbvermögens. Die Steuer fiel also umso höher aus, je entfernter die verwandtschaftliche Beziehung war. Um Erbstreitigkeiten vorzubeugen waren folgende Steuerklassen festgelegt:

  • 1. Stufe: Ehegatten, Kinder
  • 2. Stufe: Enkel, Urenkel
  • 3. Stufe: Eltern, Großeltern, Geschwister
  • 4. Stufe: Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und –eltern
  • 5. Stufe: alle weiteren Personen

Wann wurde eine Erbschaftssteuererklärung nötig?

  • Im Todesfall: Erbschaften, Schenkungen auf den Todesfall, Ansprüche aus Erbverträgen, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse
  • Schenkungen und Vermögensübertragungen unter lebenden Personen (ausgenommen Schenkungen, die moralisch-sittlich oder familienrechtlich verpflichtend sind)
  • Zweckzuwendungen (beinhalten die Verpflichtung für bestimmte Zwecke oder Personen verwendet zu werden)

Grunderwerbsteuer für geerbte Immobilien & Liegenschaften

Mit 2016 trat indirekt eine erneute Besteuerung von Erbschaften in Kraft, da für geerbte Immobilien und Liegenschaften (Grundstücke) eine Besteuerung für den Grunderwerb fällig wurde. Grundsätzlich kommt diese Grunderwerbssteuer zur Anwendung, wenn es sich innerhalb des Familienverbandes um eine Übertragung von Vermögen oder einen unentgeltlichen Erwerb handelt. Was komplex klingt, ist einfach erklärt. Wer eine Immobilie erbt, der muss diese nicht kaufen. Es handelt sich also um einen unentgeltlichen (weil geerbten) Erwerb der Immobilie.

Steuerschonend vererben

Höhe und Erhöhung der Grunderwerbsteuer

Grundsätzlich beträgt die Steuer auf Grunderwerb in Österreich 3,5 Prozent, ausgehend von der sogenannten Bemessungsgrundlage. Jedoch sieht der Gesetzgeber auch einen sogenannten Stufentarif vor, bei dem die Steuersätze für den Grunderwerb wie folgt definiert werden:

  • 0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro
  • 2,0 Prozent für die nächsten 150.000 Euro
  • 3,5 Prozent darüber hinaus

Zudem erhöht sich – i m Falle einer Zuwendung von Liegenschaften – die Steuer um 3,5% des Wertes des Grundstückes. Im Falle von Ehegatten, Elternteilen, Kindern, Enkel-, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkindern erhöht sich die Steuerlast nur um 2 %.

Eigennutzung der Immobilie

Erben Ehegatten oder Lebenspartner ein Haus, das selbst bewohnt war, fällt die Grunderwerbsteuer für den an den Ehegatten vererbten Liegenschaftsanteil an. Dazu kommt noch die grundbücherliche Eintragungsgebühr von 1,1% vom dreifachen Einheitswert. Der Einheitswert ist dabei meistens geringer als der Verkehrswert. Des Weiteren darf von jedem Verstorbenen maximal ein Gebäude zum eigenen Bedarf geerbt werden. Kinder haben Anspruch auf ein steuerbefreites Erbe, wenn die Wohnfläche der Immobilie nicht größer ist als 200 Quadratmeter. 

Im Falle größerer Gebäude ist der Gesamtwert der Immobilie zu ermitteln und die Steuer entsprechend der überschüssigen Wohnfläche zu berechnen. Leben die Kinder bereits vor dem Ableben der Eltern in der Immobilie, ist es ratsam, auf zu viele Wohnraumflächenvergrößerungen zu verzichten. Hinzu kommt, dass das Erbe nur dann steuerbefreit ist, wenn die Immobilie nach dem Tod noch mindestens 10 Jahre lang vom Erben bewohnt wird. Sofern kein zwingender Grund vorliegt, muss im Falle eines vorzeitigen Umzuges eine Steuernachzahlung erfolgen.

Unterstützung im Steuerrecht

Besteuerung von geerbten Betriebsvermögen & Unternehmen

Im Falle eines Erbes, das betriebliches Vermögen beinhaltet, also zum Beispiel die Übernahme eines Betriebs oder Unternehmens durch einen oder mehrere Erben, fällt grundsätzlich seit 2008 keine Erbschaftssteuer mehr an. Jedoch entstehen für die Erben dennoch steuerrechtliche Verpflichtungen. So muss zum Beispiel durch die Erben gewährleistet werden, dass die noch ausstehenden Steuerpflichten des Erblassers fristgerecht beglichen werden. Darüber hinaus können im Zuge der Betriebsübernahme nach einem Erbfall mitunter folgende Steuerpflichten für die Erben eintreten:

  • Grunderwerbsteuer für betriebliche Immobilien und Grundstücke
  • Berücksichtigung der Erträge aus einer Betriebsaufgabe (Einkommensteuer)
  • Berücksichtigung der Erträge aus einer Betriebsveräußerung (Einkommensteuer)
  • Kapitalertragsteuer

So unterstützt Sie ein Anwalt rund um Steueraspekte des Erbrechts

Obgleich Österreich die Erbschaftsteuer abschaffte und somit ein Großteil der Erbschaften in Österreich steuerfrei angetreten werden können, kann das Erben mit Steuerpflichten einhergehen. Ein erfahrener Anwalt für Erbrecht kennt die komplexen Zusammenhänge von Vermögensübertragungen und dem österreichischen Steuerrecht und informiert Erblasser wie auch Erben über zu erwartende Steuerpflichten. Der Anwalt zeigt auf, wann eine Steuerpflicht mit dem Erbe eintritt, wie diese dem Finanzamt mitzuteilen ist und wann die entsprechenden Abgaben fällig werden.

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FAQ: Erbschaftssteuer

Seit 01. August 2008 sind alle Erbschaften in Österreich grundsätzlich steuerfrei. Erben müssen somit in Österreich keine Erbschaftssteuer bezahlen.
Grundsätzlich gilt in Österreich für Schenkungen und Erbschaften mit einem hohen Vermögenswert nach wie vor eine Meldepflicht. Das Finanzamt prüft daher bei einem Erbe, ob dieser seiner Meldepflicht nachgekommen ist und ggf. die aus dem Erbe resultierenden Steuerpflichten (zb. Grunderwerbsteuer) bezahlt hat
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