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Testament erstellen § Inhalt, Form & mehr

Ein Testament erstellen und den eigenen Nachlass zu Lebzeiten richtig zu planen, damit beschäftigt man sich nicht gerne. Dennoch ist die Nachlassplanung ein wichtiger Aspekt, um Erbstreitigkeiten vorzubeugen und Vermögenswerte jenen Menschen zukommen zu lassen, die diese erhalten sollen. Ein Testament zu verfassen ist auch nicht schwer, es gilt jedoch grundsätzliche Formvorschriften zu beachten. Beim Inhalt und den enthaltenen Verfügungen gilt im Übrigen in Österreich bis auf den Schutz des Pflichtteils, die sogenannte Verfügungsfreiheit. Im nun folgenden Artikel möchten wir Ihnen aufzeigen, worauf Sie bei der Testamentserstellung achten müssen und wie Sie Formfehler vermeiden können.

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Grundsätzliches zum Testament erstellen

Das österreichische Erbrecht stellt es grundsätzlich frei, ob ein Testament erstellt wird oder nicht. Wichtig hierbei zu beachten ist, ohne eine letztwillige Verfügung zu verfassen, tritt mit dem Erbfall die gesetzliche Erbfolge ein und es erben nur jene Personen, die gemäß §727 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) einen gesetzlichen Erbanspruch haben.

Dies lässt sich nur damit umgehen, dass zu Lebzeiten ein gültiges Testament gestellt wird und somit im Erbfall die gewillkürte Erbfolge anhand der letztwilligen Verfügung eintritt. In diesem Fall stehen den gesetzlichen Erben lediglich die von Rechtswegen geschützten Pflichtteile an der Verlassenschaft zu und alle darüber hinausgehende Vermögenswerte werden dem letzten Willen des Erblassers folgend in Form von Erbteilen an die im Testament benannten Erben aufgeteilt.

Muss ich überhaupt ein Testament verfassen?

Gesetzlich ist man nicht verpflichtet ein Testament zu verfassen. Insbesondere bei komplizierten Vermögensverhältnissen, Familienbetrieben oder Liegenschaften im In- und Ausland empfiehlt es sich jedoch in jedem Fall, ein Testament rechtzeitig zu verfassen. So können nicht nur Erbstreitigkeiten im Zuge der Verlassenschaft vermieden werden, sondern auch zu Lebzeiten künftige Besitzansprüche oder die Betriebsnachfolge geregelt werden.

Wann sollte ich ein Testament erstellen lassen?

Keiner beschäftigt sich gerne mit Dingen nach dem eigenen Tod. Daher werden die meisten Gedanken rund um das eigene Testament gerne nach Hinten geschoben. Ein Testament zu verfassen ist relativ einfach, insbesondere mit Hilfe eines Rechtsanwalts (oder Notars). Es sichert Ihren Nachkommen eine geregelte Weitergabe Ihres Vermächtnisses. Die Planung für das Aufsetzen Ihres Testaments sollte daher so früh wie möglich geregelt werden. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen am Testament vornehmen wollen, können Sie das jederzeit machen.

Testament erstellen – Wahl der Testamentsart

Es gibt verschiedene Möglichkeiten den eigenen Nachlass mittels letztwilliger Verfügung (Testament) zu regeln. Bevor es also um den eigentlichen Inhalt des letzten Willens geht, gilt es die passende Testamentsart zu bestimmen. Denn das österreichische Erbrecht kennt unterschiedliche Formen des Testaments. Das wohl mit Abstand bekannteste ist das eigenhändige Testament, doch auch fremdhändige Verfügungen und öffentliche Testamente können je nach Anlassfall dazu genutzt werden, die Nachlassplanung vorzunehmen. Welche Testamentsform ist also die passende? Leider kann diese Frage nicht pauschal benannt werden, dennoch hat jede zulässige Art ihre Vorteile wie auch Nachteile.

Eigenhändiges Testament erstellen

Das eigenhändige Testament ist die mit Abstand meist genutzt Form der letztwilligen Verfügung in Österreich. Es muss – wie der Name schon besagt eigenhändig, also handschriftlich und persönlich verfasst werden. Da der letzte Wille selbst verfasst wird und auch keiner notariellen Beglaubigung bedarf, kann dieses Testament kostenlos erstellt werden. Jedoch zeigt die Rechtspraxis das ein hoher Anteil der Testamentsanfechtungen in Österreich auf Formfehler in eigenhändigen Testamenten zurückzuführen ist.

Aus diesem Grunde ist es durchaus von Vorteil, dass selbst verfasste Testament von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht auf inhaltliche wie auch form bedingte Fehler zu überprüfen lassen. Übrigens, für ein handschriftlich verfasste Testament benötigen Sie auch keine Zeugen. Jedoch muss eindeutig aus dem Dokument hervorgehen, dass es sich hierbei um ihren persönlichen Willen handelt und das Testament muss unterzeichnet werden. Angaben zum Ort und Datum sind nicht verpflichtend jedoch in jedem Fall anzuraten, um ggf. im Falle von mehreren Verfügungen klar kenntlich zu machen, welches das jüngste und somit gültige Testament ist.

Fremdhändiges Testament erstellen

Wer sich dazu entscheidet ein fremdhändiges Testament erstellen zu lassen, der kann dies entweder selbst mittels Computer, über einen Vertrauten oder aber durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht oder Notar tun. Denn die fremdhändige Verfügung ist ein Testament, dass nicht durch den Testator von Hand verfasst wird. Durch diese Besonderheit ist es nötig, dass das Testament von drei Zeugen, die vom Testament nicht begünstigt werden unterfertigt werden. 

Diese Bezeugung des freiwilligen Willen des Testators ist nötig, um ein fremdhändiges Testament rechtswirksam verfassen zu können. Erfahrene Rechtsanwälte raten hierbei zudem dazu, dass nicht nur die Form der Bezeugung durch Angabe der persönlichen Daten der Zeugen und deren Unterschrift gewahrt wird, sondern dass die Zeugen zudem auf jeder einzelnen Seite des Testaments unterzeichnen.

Mündliches Testament erstellen

Jeder kann einen mündliches Testament erstellen, wenn er sich in unmittelbarer Gefahr zu sterben befindet, oder ein Verlust der Testierfähigkeit droht, bevor die letztwillige Verfügung auf andere Weise wirksam erklärt werden kann. Diese Testamentsform wird auch Nottestament genannt und dient grundsätzlich lediglich der Nachlassplanung im Notfall. Dies zeigt allem voran die Gültigkeitsdauer der mündlichen Verfügung, denn diese ist auf drei Monate begrenzt. Zudem muss für eine wirksame Verfügung der mündlich mitgeteilte letzte Wille vor zwei nicht begünstigten Zeugen erklärt werden und ist es die Pflicht dieser Zeugen, das Gehörte binnen drei Jahren ab Todesfall des Testators eidlich zu bekräftigen.

Testamentserstellung – Voraussetzungen & Anforderungen

Will man ein Testament erstellen und somit seinen Nachlass regeln, so gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber klare Voraussetzungen an die Erstellung eines Testaments setzt und jede Testamentsform zudem an klar definierte Anforderungen an Inhalt und Form gebunden ist. Den letzten Willen uninformiert einfach so zu Papier zu bringen oder bringen zu lassen, ist somit keine gute Idee. Doch welche Anforderungen stellt das österreichische Erbrecht nun genau an die Testamentserstellung? Nun da wäre zum einen der §566 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) der als Grundvoraussetzung für die Erstellung eines Testaments die sogenannte Testierfähigkeit vorschreibt.

Paragraph
§ 566 ABGB besagt:

Testierfähig ist, wer die Bedeutung sowie die Folgen seins in der letztwilligen Verfügung genannten letzten Willens verstehen und sich entsprechend verhalten kann.

Darüber hinaus muss für die Erstellung des letzten Willens die Volljährigkeit bestehen (Testator muss 18 Jahre oder älter sein) und der Testator im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten sein. Somit ist es zwingend nötig, voll geschäftsfähig zu sein, um ein Testament erstellen zu dürfen. Jedoch gibt es Ausnahmen für Personen zwischen 14 und 18 Jahren, die durchaus auch eine letztwillige Verfügung veranlassen können. Diese muss jedoch in Form eines öffentlichen Testaments vor Gericht oder einem Notar erklärt werden.

Formvorgaben für letztwillige Verfügungen

Der Gesetzgeber hat im Erbrecht klar definiert, welche Testamentsformen in Österreich zulässig sind und welche besondere Form für eine gültige Testamentserstellung gewahrt sein muss. Entsprechend wichtig ist es, dass im Zuge der Vorbereitung die nötigen Formvorgaben in Erfahrung gebracht werden und diese tunlichst eingehalten werden. Nähere Details welche Formvorgaben für welche Testamentsart zu beachten sind, finden Sie im Übrigen in den entsprechenden Artikel;

  • eigenhändiges Testament
  • fremdhändiges Testament
  • öffentliches Testament
  • mündliches Testament

Für alle Testamentsformen ist es zudem von Vorteil, wenn das Wort Testament und / oder letzter Wille im Titel des Dokuments genannt wird. Dies ist zwar keine zwingende Vorgabe, wird jedoch von Experten angeraten, um Auslegungsfragen um welche Art von Dokument es sich handelt zu vermeiden. Zudem sollte immer darauf geachtet werden, dass die Unterschrift von Zeugen erst dann erfolgt, wenn die letztwillige Verfügung verfasst ist. Die Unterfertigung eines Blanko Dokuments ist nicht zulässig. Hierzu gab es im Jahr 2018 ein Urteil des obersten Gerichtshofs.

Paragraph
OGH-Urteil vom 26.6.2018
Zeugen müssen auf der Testamentsurkunde unterschreiben: „Die Unterschrift der Testamentszeugen muss auf der Urkunde erfolgen, die den Text der letztwilligen Anordnung enthält. Die Unterschrift auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus“ (Quelle: OGH )

Inhalt des Testaments

Im Erbrecht ist geregelt, dass jeder Testator grundsätzlich frei über seine Vermögenswerte im Zuge der Nachlassregelung verfügen darf. Einzig die Einschränkung des Schutzes von gesetzlichen Erbteilen (Pflichtteil) ist hiervon ausgenommen. Dies bedeutet, dass die Inhalte des Testaments den tatsächlichen Willen darstellen. Künftige Erblasser können somit frei entscheiden wie die Aufteilung der Vermögenswerte im Todesfall zu erfolgen hat. So ist es durchaus möglich, Erben einzusetzen, Vermächtnisse einzuräumen oder aber auch begründeten Fällen eine Reduktion des Pflichtteils oder gar aufgrund von Erbunwürdigkeit eine Enterbung vorzunehmen.

Verfügung über die Erbaufteilung

Um das eigene Vermögen im Nachlass regeln zu können, gilt es zunächst einmal genau zu wissen, welche Vermögenswerte bestehen. Hierbei ist wichtig zu beachten, dass nicht nur Barvermögen oder Sachvermögen in Form von Immobilien relevant für die Nachlassregelung ist, sondern eben auch kleinere Vermögenswerte. Es geht schlicht und ergreifend darum, zu bestimmen, wie die gesamten Besitztümer im Todesfall auf die Erben verteilt werden sollen. Aus diesem Grunde gilt es mitunter zunächst festzulegen:

  • Wie Barvermögen aufgeteilt werden soll?
  • Welche(r) Erbe(n) Liegenschaften oder Wohneigentum erben sollen.
  • Wer im Todesfall ein Unternehmen oder Beteiligungen erhalten soll.
  • Wie Wertpapiere, Aktien und Anlagefonds unter den Erben aufgeteilt werden sollen.
  • Wer persönliche Güter (Bilder, Bücher, Hausrat, KFZ etc.) erhalten soll.

Wichtig hierbei ist zu bedenken, dass man – wie bereits erwähnt – nicht alle Vermögenswerte auf teilen darf. Der Pflichtteil muss in jedem Fall berücksichtigt werden. Wer in seinem Testament alles Vermögen an einen eingesetzten Erben vermacht, der übergeht die gesetzlichen Erben und muss damit rechnen, dass die Verfügung teilweise oder vollständig ungültig erklärt wird.

Gut zu wissen
Beispiel für die Verfügung der Erbaufteilung
“Mein Wertpapierdepot bei der (Name der Bank) vermache ich meinem Sohn Max Mustermann. Meine Beteiligungen an der Firma X im Ausmaß von Wert vermachte ich meiner Tochter Simone Mustermann”

Einsetzung von Erben

Immer wieder kommt es dazu, dass künftige Erblasser Personen mit einem Erbe bedenken wollen, die grundsätzlich keinen gesetzlichen Erbteil erhalten würden. Dies ist absolut kein Problem und erfolgt durch die sogenannte Erbeinsetzung. Der Testator verfügt also im Testament das eine bestimmte Person zum Erben erklärt werden soll. Im besten Fall wird zeitgleich explizit genannt, welche Vermögenswerte der eingesetzte Erbe im Todesfall erhalten soll. 

Wichtig für die Erbeinsetzung ist es, nicht nur den Namen des eingesetzten Erben im Testament zu vermerken, sondern dessen Name, Geburtsdatum und Adresse anzuführen. Zudem ist es durchaus von Vorteil wenn Testoren auch eine Begründung der Einsetzung des Erben nennen, um so eine mögliche Anfechtung des Testaments durch die gesetzlichen Erben zu vermeiden.

Gut zu wissen
Beispiel für die Erbeinsetzung
“Herrn Max Mustermann, wohnhaft in Straße und Ort, setze ich hiermit als Erben ein und vermachte ihm meinen Schrebergarte in Straße und Ort.”

Vermächtnis verfügen

Man muss nicht sofort einen Erben einsetzen, wenn man einem liebgewonnen Menschen etwas hinterlassen will. Hierfür sieht das Gesetz nämlich auch ein sogenanntes Vermächtnis vor. Es räumt einer konkreter Person das Recht ein, einen ganz Vermögenswert als Zuwendung zu erhalten. Das Vermächtnis kann hierbei zum einen einer bestimmten Person aber auch Organisationen zugestanden werden und kann in Form von Geldwerten oder aber auch Sachwerten verfügt werden. Wichtig hierbei zu beachten ist, im Zuge der Testamentserstellung ist das Vermächtnis an eine bestimmte Person gebunden. Stirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser, so ist diese Verfügung im Testament hinfällig.

Pflichtteils Reduktion & Enterbung

Nicht immer herrscht die beste Beziehung zwischen Verwandten und wenn es dann darum geht ein Testament erstellen zu lassen, so stellen sich viele künftige Erblasser die Frage ob denn ein bestimmtes Familienmitglied aufgrund besonderer Ereignisse nicht vom Erbe ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich ist die Reduktion des Pflichtteils oder aber die vollständige Enterbung eines gesetzlichen Erbens, nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.

Für beide Verfügungen bedarf es neben den wenigen Gründen die der Gesetzgeber zulässt auch eines Nachweises der Begründung. Es reicht daher nicht zu sagen, dass zum Beispiel der Sohn eine erbunwürdige Handlung vorgenommen hat und daher als Erbe ausgeschlossen werden soll. Es braucht zusätzlich zur eindeutigen Formulierung auch einen Nachweis der im besten Fall dem Testament beigelegt wird.

Testament Muster und Vorlagen

Testament Muster gibt es im Internet, wie auch in unserem Beitrag Testament Vorlagen & Muster. Allerdings ist ein Muster immer etwas sehr Allgemeines und in keinem Fall als eigenständige Grundlage für die Nachlassregelung geeignet. Aus diesem Grund empfiehlt es sich in jedem Fall Verfügungen die im Zuge der Testamentserstellung verfasst werden, nicht allein anhand von Vorlagen aus dem Internet zu formulieren. Gleich welche Testamentsform genutzt wird, sollte eine inhaltliche Prüfung der Verfügung erfolgen, um mögliche Formfehler wie auch unzulässige Verfügungen zu vermeiden.

Testament erstellen Checkliste

Den eigenen Nachlass zu regeln ist eine umfangreiche Angelegenheit, bei der nichts vergessen werden sollte. Denn obgleich man einen letzten Willen natürlich jederzeit ändern kann, sollten bei der Testamentserstellung doch all jene Vermögenswerte berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Erstellung vorhanden sind. Es gilt also Sachwerte, Geldwerte und ideelle Werte zu ermitteln und diese umfassend zu regeln. Damit dies für Sie etwas leichter wird, haben wir für Sie eine Checkliste gestellt, in der Sie alle wichtigen Punkte finden, um beim Testament erstellen nichts zu vergessen. Unsere Checkliste zum Thema Testament erstellen, finden Sie am Ende dieses Artikels zum kostenfreien Download.

So kann ein Anwalt für Erbrecht Sie beim Testament erstellen unterstützen!

Gerade wenn es um komplizierte Familienverhältnisse, große Vermögensaufteilungen, um laufende Betriebsnachfolgen oder große Liegenschaften, empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, der auf Erbrecht spezialisiert ist. Dieser kann Sie zunächst einmal darüber informieren, welche Testamentsform für Sie passend ist und welche Formvorschriften hierfür gelten. Zudem wird der Rechtsanwalt die gesetzlichen Erben ermitteln und für Sie den gesetzlich geschützten Pflichtteilswert ermitteln. So wissen Sie umgehend, welche Vermögenswerte von Ihnen frei verfügt werden können und welche im Zuge des gesetzlichen Erbteils unangetastet bleiben müssen.

Auf Wunsch erstellt der Anwalt für Sie das Testament oder prüft den von Ihnen erstellten letzten Willen auf mögliche inhaltliche oder formgebundene Fehler. Um die Auffindbarkeit ihres Testaments in Zukunft zu gewährleisten kann der Rechtsanwalt nach der Testamentserstellung dieses dann noch im österreichischen Testamentsregister eintragen und auf Wunsch auch die sichere Verwahrung des Dokuments gewährleisten.

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FAQ: Testament erstellen

Für ein Testament ist ein Notar grundsätzlich NICHT zwingend nötig. Das eigenhändige wie auch fremdhändige Testament kann ohne Notar erstellt werden. Es empfiehlt sich jedoch eine juristische Prüfung um Formfehler zu vermeiden.
Grundsätzlich sollte im Titel des Dokuments das Wort Testament oder letzter Wille angeführt werden. Zudem muss in einem Testament stehen, wer dieses verfügt und der Testator muss testierfähig sein. Öffentliche Testamente müssen zudem vor Gericht oder einem Notar verfasst werden.
Wichtig ist anzuführen dass es sich um den letzten Willen handelt und von wem, wo und wann das Testament verfasst wurde. Zudem sollte jede Verfügung klar, eindeutig und konkret benannt werden. Begünstigte sollten darüber hinaus mit Namen und Adresse benannt werden um Irrtümer ausschließen zu können.
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